Beitragshöhe bei freiwilliger Mitgliedschaft in der GKV
Klärungsbedürftigkeit bei ausgelaufenem Recht
Wegfall der Autonomie zur Beitragsbemessung durch Satzung
Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Höhe der Beiträge im
Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Kranken- und der Pflichtmitgliedschaft in der sozialen
Pflegeversicherung in der Zeit von April 2007 bis Juli 2008.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Hamburg vom 30.7.2014 ist in entsprechender
Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
1. Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 1.10.2014 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Der Kläger wirft auf Seite 6 der Beschwerdebegründung die "Rechtsfrage" auf, "ob §
22a der Satzung der Beklagten dem Sinn und Zweck der in §
240 Absatz
4 SGB V getroffenen gesetzlichen Satzungsermächtigung widerspricht."
Zu klären sei, ob § 22a der Satzung der Beklagten - zumindest soweit sich diese auch auf negative Einkünfte aus Vermietung
oder Verpachtung beziehe - der mit der Neufassung des §
240 Abs
4 SGB V zum 1.4.2007 verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung widerspreche. In diesem Fall sei festzustellen, ob § 22a der Satzung
der Beklagten entweder wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht insgesamt unwirksam gewesen sei, oder aber zumindest im Wege
einer gesetzeskonformen Auslegung so hätte ausgelegt werden müssen, dass lediglich positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
zu berücksichtigen gewesen seien.
Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge nicht (vgl hierzu exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Der Kläger legt die Klärungsbedürftigkeit seiner Rechtsfrage nicht hinreichend dar, weil er sich nicht damit auseinandersetzt,
dass sich die Rechtslage zum 1.1.2009 insbesondere durch den Wegfall der zuvor eingeräumten Autonomie zur Beitragsbemessung
durch Satzung (§
240 SGB V idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) grundlegend geändert hat. Betrifft eine Rechtsfrage außer
Kraft getretenes oder auslaufendes Recht, ist Klärungsbedürftigkeit in der Regel zu verneinen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160 RdNr 8d mwN). Gründe für das ausnahmsweise fortbestehende Vorliegen einer Klärungsbedürftigkeit, zB eine erhebliche Zahl
von unentschiedenen Fällen oder ein Fortbestehen der zu klärenden Rechtsfrage auch nach dem neu geltenden Recht, legt der
Kläger in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Insoweit genügen seine Ausführungen, wonach die Rechtsfrage
eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung habe, nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzrüge.
Der Kläger unterstellt lediglich pauschal und unsubstantiiert, dass eine Entscheidung durch das BSG "zumindest sämtliche bei den Beklagten freiwillig kranken- und pflegeversicherte Mitglieder", die negative Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erzielen würden, betreffen könne.
Soweit der Kläger abschließend seine Auffassung begründet, dass die Höhe der von den Beklagten ihm gegenüber festgesetzten
Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in der Zeit von April 2007 bis Juli 2008 rechtswidrig gewesen sei, führt
dies nicht zur Zulässigkeit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Damit wendet er sich nur gegen die inhaltliche Richtigkeit des
angefochtenen Urteils. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gestützt werden.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen, §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.