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BSG, Urteil vom 24.09.2008 - 12 KR 11/07
Zulässigkeit der Anfechtungsklage einer Krankenkasse gegen einen Verbandsumlagebescheid; Zulässigkeit der Umlage von Kostenaufwand durch einen Haftungseintritt auf die Verbandsmitglieder; Stellung der gesetzlichen Krankenkassen als Wettbewerber
1. Die Anfechtungsklage einer betroffenen Krankenkasse gegen einen Verbandsumlagebescheid ist zulässig.
2. Ein Landesverband der Krankenkassen darf nach § 265 Satz 11 SGB V den aus Anlass der Abwendung eines Haftungseintritts nach § 155 Abs. 4 SGB V entstandenen Kostenaufwand auf seine Verbandsmitglieder umlegen und durch Satzung regeln.
3. Der bundesweite Risikostrukturausgleich trägt dazu bei, die Kernaufgabe der gesetzlichen Krankenkassen zu sichern, als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung öffentlich-rechtlich geregelten Krankenversicherungsschutz für die Versicherten zu gewährleisten. Allein der Erfüllung dieser sozialstaatlichen Aufgabe dient der "Kassenwettbewerb" und nur in dieser Aufgabenstellung ist die Krankenkasse von der Regelung des § 265 SGB V betroffen. Über privatrechtlich geordnete Handlungsspielräume, wie sie etwa privaten Versicherungsunternehmen eröffnet sind, verfügt sie damit nicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: BSGE 103, 17
Normenkette:
GG Art. 20 Abs. 3
, ,
SGB V § 155 Abs. 4
, ,
SGB V § 265 Satz 11 Alt. 1
,
SGB V § 265 Satz 11 Alt. 2
,
SGB V § 265a
, , ,
SGG § 54 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 25.01.2007 L 16 KR 214/04 , SG Aachen S 13 KR 20/03
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 25.445,70 Euro festgesetzt.

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