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BSG, Beschluss vom 28.07.2015 - 12 KR 123/14 B
Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht Unzulässigkeit einer Klage
1. Die Unzulässigkeit einer Klage wird erst dann angenommen, wenn ein Kläger durch den in Rede stehenden Verwaltungsakt offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise in seinen Rechten verletzt sein kann.
2. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn bereits höchstrichterlich geklärt ist, dass ein Kläger aus der streitentscheidenden Norm keinerlei eigene Rechte herleiten kann.
3. Hat das LSG die Zulässigkeit der Klage verneint, bedarf es zur hinreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit nicht nur eines Eingehens auf den prozessualen Gesichtspunkt, sondern auch auf die Gründe, die im Revisionsverfahren eine Entscheidung in der Sache erwarten lassen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 04.09.2014 L 5 KR 261/13 , SG Speyer S 7 KR 712/11
Die Beschwerde des Klägers zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: