Beitragspflicht einer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlten Deckungsrückstellung/Ablösungsvergütung
aus einer Direktversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die in Höhe der Deckungsrückstellung gezahlte Abfindung einer Anwartschaft auf Direktversicherungsleistungen
in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beitragspflichtig ist.
Der 1948 geborene Kläger war seit 1973 als ziviler Arbeitnehmer bei den US-Stationierungsstreitkräften in der Bundesrepublik
Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Im Zuge von Maßnahmen der Umstrukturierung und Reorganisation der US-Streitkräfte
in Europa wurde sein Arbeitsverhältnis nach betriebsbedingter Kündigung zum 31.7.2007 beendet. In der Folgezeit bezog der
Kläger Arbeitslosengeld und war deshalb bei der beklagten Krankenkasse pflichtversichert.
Für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses bestand zugunsten des Klägers als versichertem Bezugsberechtigten bei der A. -AG
eine als Direktversicherung in einem Gruppenversicherungsvertrag geführte Lebensversicherung mit Kapitalzahlung. Versicherungsnehmerin
war die Bundesrepublik Deutschland, die den Gruppenversicherungsvertrag im Einvernehmen mit den obersten Behörden der US-Stationierungsstreitkräfte
abgeschlossen und die Versicherungsprämien gezahlt hatte. Die Versicherungssumme sollte bei Vollendung des 65. Lebensjahres
oder bei Tod vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt werden. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt
des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls erlosch auch die Lebensversicherung. Der Versicherte hatte in einem solchen
Fall nach dem Gruppenversicherungsvertrag die Möglichkeit, die Lebensversicherung als beitragsfreie Versicherung im Rahmen
der Gruppenversicherung oder als private Einzelversicherung mit eigenen Prämien fortzusetzen oder aber - als "Ablösungsvergütung"
- die Auszahlung der zum Schluss des Ausscheidemonats berechneten Deckungsrückstellung zu verlangen. Die Deckungsrückstellung
wurde als verzinslich angesammelter Teil der für die Versicherung entrichteten Prämien (Grundbeiträge, zusätzliche Beiträge
und sämtliche Einmalbeiträge) ermittelt, der nicht für das von der Versicherungsgesellschaft getragene Risiko und die Verwaltungskosten
verbraucht worden war. Der Kläger verlangte nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses die Auszahlung der Deckungsrückstellung.
Im September 2007 erhielt er aus der Lebensversicherung einen als Deckungskapital bezeichneten Betrag in Höhe von 61 455,94
Euro, den die A. -AG der Beklagten als Leistung aus betrieblicher Altersversorgung meldete.
Mit (Beitrags)Bescheid vom 30.10.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Betrag von 512,13 Euro monatlich, der sich
bei Verteilung der ausgezahlten Summe der Deckungsrückstellung auf zehn Jahre in Höhe von einem Einhundertzwanzigstel monatlich
ergebe, als Versorgungsbezug bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen sei, forderte hieraus vom Kläger ab 1.10.2007 ua
Krankenversicherungsbeiträge und setzte diese auf 73,75 Euro monatlich fest. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 24.9.2008 zurück.
Die Beteiligten haben den Gegenstand des (Klage)Verfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem SG auf die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen aus der Auszahlungssumme beschränkt. Mit Urteil vom 2.12.2009 hat das
SG der Klage stattgegeben und den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit aufgehoben. Das LSG hat die Berufung
der Beklagten mit Urteil vom 7.10.2010 zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung hat
es im Wesentlichen ausgeführt: Die ausgezahlte Deckungsrückstellung unterliege nicht iS von §
229 Abs
1 S 3
SGB V als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung der Beitragspflicht in der GKV. Zwar beruhe sie auf einer Direktversicherung.
Entscheidend sei jedoch, dass der vertraglich vereinbarte Versicherungsfall der Vollendung des 65. Lebensjahres oder des Todes
nicht eingetreten sei, der Kläger vielmehr unfreiwillig seinen Arbeitsplatz verloren und von der Möglichkeit der Auszahlung
der Deckungsrückstellung Gebrauch gemacht habe. Diese Leistung diene nur der Abgeltung des Verlustes eines Anspruchs auf künftige
Versorgung. Sie werde vom Kläger nicht wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Altersversorgung erzielt, sodass
sie gerade nicht an die Stelle eines Versorgungsbezugs trete. Eine missbräuchliche Umgehung der Beitragspflicht, die einer
solchen Beurteilung möglicherweise entgegenstehen könne, liege im konkreten Fall nicht vor, weil der Kläger seinen Arbeitsplatz
unfreiwillig und erst nach dem 59. Lebensjahr verloren habe.
Die Beklagte hat Revision eingelegt und rügt eine Verletzung von §
229 Abs
1 S 1 Nr
5 SGB V. Eine Bewertung der an den Kläger ausgezahlten Deckungsrückstellung als Versorgungsbezug iS von §
229 Abs
1 S 3
SGB V berücksichtige den Gesetzeszweck und verhindere Umgehungen, die durch kurzfristiges Beenden einer betrieblichen Altersversorgung
vor dem Renteneintritt bestünden. Weil der Versicherungsvertrag die Auszahlung der Deckungsrückstellung bei Ausscheiden aus
dem Arbeitsverhältnis als Option vorgesehen habe, handele es sich um eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, die iS
des §
229 Abs
1 S 3
SGB V von Anfang an zugesagt gewesen sei. Deren Auszahlung vor dem Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls ändere
hieran nichts. Im Übrigen habe das BSG in einem Fall des vorgezogenen Bezuges einer Altersrente (BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 10/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 6) entschieden, dass das Vorziehen des Versorgungsfalls im Betriebsrentenrecht auch zur Herbeiführung
des Versicherungsfalls iS des §
229 SGB V führe. Ferner sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die vorzeitige Auszahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
beitragsrechtlich zum Verlust ihrer Eigenschaft als Leistungen zur Altersversorgung führen könne. Die als betriebliche Altersversorgung
zugesagten Leistungen seien durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Auszahlung der Deckungsrückstellung nicht
gleichsam zu beitragsfreien Leistungen einer privaten Rentenversicherung geworden. Für die Beurteilung einer Leistung als
Versorgungsbezug könne es außerdem weder darauf ankommen, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis geendet habe, noch darauf,
welchem Verwendungszweck der Betroffene die Leistung nach Auszahlung zuführen wolle.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 2. Dezember
2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sei der Bezug der aus der
Lebensversicherung ausgezahlten Leistung zu seiner Berufstätigkeit entfallen. Dass das Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig
und erst im Alter von 59 Jahren beendet worden sei, zeige außerdem, dass die Regelungen über die Beitragspflicht nicht umgangen
werden sollten.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG ihre Berufung gegen das der Klage stattgebende
Urteil des SG zurückgewiesen. Beide dem Kläger günstigen Urteile sind deshalb aufzuheben, die Klage ist abzuweisen.
Der (Beitrags)Bescheid der Beklagten vom 30.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.9.2008 ist rechtmäßig.
Die Beklagte durfte von dem als Bezieher von Arbeitslosengeld pflichtversicherten Kläger aus der im September 2007 in einer
Summe ausgezahlten Deckungsrückstellung seiner als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung ab 1.10.2007
die geforderten Krankenversicherungsbeiträge verlangen. Rechtsgrundlage dafür ist §
232a Abs
3 SGB V iVm §
226 Abs
1 S 1 Nr
3, §
229 Abs
1 S 1 Nr
5, S 3
SGB V.
1. Zu entscheiden ist über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur (noch) insoweit, als sie die Beiträge zur GKV
betreffen. Nach Maßgabe eines dort abgeschlossenen Teilvergleichs hat der Kläger sein Überprüfungsbegehren bereits im Klageverfahren
auf die Beitragsfestsetzung in der GKV beschränkt.
2. Der Bemessung der Beiträge zur GKV versicherungspflichtiger Bezieher von Leistungen nach dem
SGB III werden nach §
232a Abs
3 SGB V (in seiner ab 1.1.2007 unverändert geltenden Fassung des Gesetzes vom 24.4.2006, BGBl I 926) iVm §
226 Abs
1 S 1 Nr
3 SGB V der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen
iS von §
226 Abs
1 S 1 Nr
3 SGB V gehören nach Maßgabe von §
229 Abs
1 S 1
SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen
Altersversorgung" iS von §
229 Abs
1 S 1 Nr
5 SGB V, "soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden".
Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (Regelung 1) oder ist eine solche
Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden (Regelung 2), gilt nach §
229 Abs
1 S 3
SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz [GMG]) vom 14.11.2003
(BGBl I 2190, vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge,
längstens jedoch für 120 Monate.
3. Die Auszahlung der Deckungsrückstellung in einem Einmalbetrag an den Kläger stellt eine vor Eintritt des Versicherungsfalls
vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung der betrieblichen Altersversorgung im vorbeschriebenen
Sinne des §
229 Abs
1 S 3 Regelung 2
SGB V dar. Die Beklagte war deshalb berechtigt, den ausgezahlten Betrag bei der Beitragsbemessung in der GKV zu berücksichtigen.
Gegen die Berechnung der Beitragshöhe in Anwendung des §
229 Abs
1 S 3
SGB V (als solcher) hat der Kläger Einwendungen nicht erhoben und bestehen auch sonst keine Bedenken. Er hält allein die Beitragspflicht
dieser Leistung als eine (Grund)Voraussetzung der Beitragserhebung für nicht gegeben.
a) Nach den Feststellungen des LSG war die Lebensversicherung mit Kapitalzahlung als Direktversicherung in einem Gruppenversicherungsvertrag
geführt worden, den die Bundesrepublik Deutschland als Versicherungsnehmerin im Einvernehmen mit den US-Stationierungsstreitkräften
als Arbeitgeber zugunsten des bei ihnen als ziviler Arbeitnehmer beschäftigten Klägers bei der A. -AG abgeschlossen hatte.
Sie sollte im Hinblick auf den vereinbarten Versicherungsfall (Vollendung des 65. Lebensjahres, Tod vor Vollendung des 65.
Lebensjahres) zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung dienen. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, hat das
Versicherungsunternehmen dem Kläger vor Eintritt dieses Versicherungsfalls wegen Erlöschens der Kapitallebensversicherung
infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses die - früher als "Ablösungsvergütung" bezeichnete - (zum Schluss des Ausscheidemonats
berechnete) Deckungsrückstellung ausgezahlt. Betriebsrentenrechtlich handelt es sich bei der Auszahlung der Deckungsrückstellung
der als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung um die Abfindung einer im Falle der Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses bestehenden unverfallbaren Anwartschaft auf Direktversicherungsleistungen in einem Einmalbetrag (vgl
§
3 des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 [BGBl I 3610] -
BetrAVG). Sie stellt eine Entschädigung für die Aufgabe der Anwartschaft durch den Arbeitnehmer dar; in einem solchen Fall erlischt
das auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Versorgung gerichtete Schuldverhältnis und dessen Versorgungsverpflichtung
wird in eine Zahlungsverpflichtung auf Wertausgleich umgewandelt (vgl Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto,
Betriebsrentengesetz, 5. Aufl 2010, §
3 RdNr 7; Kisters-Kölkes in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber,
BetrAVG, 4. Aufl 2010, §
3 RdNr 36). Bei einer als Direktversicherung durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Abfindungsbetrag
seiner Höhe nach dem Wert der unverfallbaren Anwartschaft bei deren Übertragung, der seinerseits durch das gebildete Kapital
repräsentiert wird (vgl §
3 Abs
5, §
4 Abs
5 S 2
BetrAVG) und der wie bei der Ermittlung des Umfangs des Verfügungsverbots (vgl §
2 Abs
2 S 4
BetrAVG) berechnet wird; bei älteren Kapitallebensversicherungen wie der vorliegenden erfolgt die Berechnung nach dem Deckungskapital,
auch Deckungsrückstellung genannt (vgl Rolfs, aaO, § 4 RdNr 165 ff; § 2 RdNr 274; Kisters-Kölkes, aaO, § 4 RdNr 119 ff, 122;
§ 2 RdNr 148).
b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen (ebenso allgemein LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 5.2.2009 - L 5 (16) KR 158/07
- juris RdNr 24 f, und Hessisches LSG Beschluss vom 30.4.2009 - L 1 KR 28/09 B ER - juris RdNr 20 ff; aA LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 29.3.2006 - L 11 KR 604/06 - juris RdNr 23) steht der Einbeziehung der in Höhe der Deckungsrückstellung gezahlten Abfindung in die beitragspflichtigen
Einnahmen des Klägers nach §
229 Abs
1 S 3 Regelung 2
SGB V nicht entgegen, dass die Auszahlung dieser Leistung nicht mit Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls (Vollendung
des 65. Lebensjahres, Tod vor Vollendung des 65. Lebensjahres), sondern bereits im September 2007 nach Erlöschen der Lebensversicherung
infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit vor dem vereinbarten Versicherungsfall erfolgte. Die Zahlung, der auch
nach Auffassung des Klägers (ursprünglich) eine Zusage von Direktversicherungsleistungen zugrunde lag, ist gleichwohl als
nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung iS des §
229 Abs
1 S 3 Regelung 2
SGB V beitragspflichtig.
Allerdings hatte der Senat bisher nur über die Beitragspflicht von Kapitalleistungen (vgl - zur begrifflichen Unterscheidung
zwischen Kapitalabfindungen iS der Regelung 1 und Kapitalleistungen iS der Regelung 2 des §
229 Abs
1 S 3
SGB V - BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 9 RdNr 13) zu entscheiden, bei deren Auszahlung der vereinbarte Versicherungsfall bereits eingetreten war. Auch in dem von der Beklagten
angesprochenen Fall, über den der Senat mit Urteil vom 12.11.2008 (BSG SozR 4-2500 §
229 Nr 6) entschieden hat, war der Versicherungsfall iS von §
229 Abs
1 S 3
SGB V herbeigeführt worden, weil der Versicherte (auch) betriebsrentenrechtlich - nach §
6 BetrAVG - vorzeitig Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch nehmen durfte. Ob die Auszahlung einer betrieblichen
Altersversorgung vor Eintritt des Versicherungsfalls ihre Eigenschaft als Leistung zur Altersversorgung iS von §
229 Abs
1 S 1
SGB V (später) überhaupt noch - mit Wirkung für die Vergangenheit - ändern kann, wurde seinerzeit ausdrücklich offengelassen (vgl
BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 13). Insoweit ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats lediglich, dass eine Änderung der Eigenschaft
als Leistung zur betrieblichen Altersversorgung - (jedenfalls) für die Zukunft - eintritt, wenn es sich um Leistungen handelt,
die auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf die ursprünglich als Direktversicherung
abgeschlossene Lebensversicherung unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers einzahlt (so BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 29, in Umsetzung des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010, SozR 4-2500 § 229 Nr 11);
die Eigenschaft als Leistung zur betrieblichen Altersversorgung ändert sich danach hingegen - mit Wirkung für die Zukunft
- nicht, wenn die Versicherungsprämien später durch den Arbeitnehmer übernommen werden, der Arbeitgeber den Versicherungsvertrag
aber gleichwohl als Versicherungsnehmer fortführt (stellvertretend BSG Urteil vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - juris RdNr 13, mwN; bestätigt durch Kammerbeschluss des BVerfG vom 6.9.2010, SozR 4-2500 § 229 Nr 10).
Die bisher offengelassene Frage nach den Auswirkungen der vorzeitigen Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung auf
ihre Eigenschaft als zur Altersversorgung iS des §
229 Abs
1 S 1 und S 3
SGB V erzielte Einnahme ist für den vorliegenden Fall der betriebsrentenrechtlichen Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft
auf Leistungen aus einer Direktversicherung, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des vertraglich
vereinbarten Versicherungsfalls geschuldet und gezahlt wird, nun dahin zu beantworten, dass der Charakter dieser (Kapital)Leistung
als Versorgungsbezug dadurch nicht nachträglich verloren geht. Das ergibt eine Auslegung nach dem mit §
229 Abs
1 S 3 Regelung 2
SGB V verfolgten Zweck (dazu im Folgenden (cc)). Der Wortlaut der Bestimmung steht dieser Auslegung nicht entgegen (dazu (aa)).
Auch lassen sich einer Auslegung nach dem Gesetzeszusammenhang, in den §
229 Abs
1 S 3 Regelung 2
SGB V gestellt ist, Einwände hiergegen nicht entnehmen (dazu (bb)).
(aa) §
229 Abs
1 S 3 Regelung 2
SGB V ist nicht bereits aufgrund seines Wortlauts zu entnehmen, dass die Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer vereinbarten
oder zugesagten betrieblichen Altersversorgung den Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls voraussetzt. Es
kann nicht angenommen werden, dass es für die Einordnung als "Versorgungsbezug" nach dem Wortlaut neben dem Vorliegen eines
der in §
229 Abs
1 S 1
SGB V genannten Versorgungszwecke bei Vereinbarung oder Zusage, hier beim Abschluss der Lebensversicherung, auch auf die (tatsächliche)
Erfüllung des Versorgungszwecks bei Auszahlung der Kapitalleistung ankäme (so aber Hessisches LSG Beschluss vom 30.4.2009
- L 1 KR 28/09 B ER - juris RdNr 20, unter Hinweis auf SG Speyer Urteil vom 4.6.2007 - S 11 KR 366/05 - juris RdNr 20). Der Wortsinn der gesetzlichen Formulierungen ist offen. Soweit Regelung 2 des §
229 Abs
1 S 3
SGB V den Terminus "vor Eintritt des Versicherungsfalls" enthält, ist dieser auf Grund seiner syntaktischen Verknüpfung lediglich
dahin zu verstehen, dass die Kapitalleistung bis zu diesem Zeitpunkt vereinbart oder zugesagt worden sein muss. Auch ist das
Attribut "solche" (Leistung) nur auf "eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung" im ersten Satzteil bezogen (vgl etwa
BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 14). Dass die Beitragspflicht einer Kapitalleistung nach §
229 Abs
1 S 3 Regelung 2
SGB V darüber hinaus - wie diejenige einer Kapitalabfindung nach Regelung 1 (dazu unten (bb)) - erfordert, dass sie nach Eintritt
des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls gezahlt wird, ergibt sich aus dieser Verbindung nicht. Auch aus der Formulierung
in §
229 Abs
1 S 1
SGB V "soweit sie ... erzielt werden" kann für den vorliegenden Zusammenhang sprachlich-grammatikalisch nichts hergeleitet werden.
§
229 Abs
1 S 1
SGB V regelt nicht die Beitragspflicht kapitalisierter, sondern laufender Versorgungsleistungen, deren "Verbeitragung" (naturgemäß)
den Eintritt des Versicherungsfalls bedingt.
(bb) Auch eine Auslegung des §
229 Abs
1 S 3 Regelung 2
SGB V unter (gesetzes) systematischen Gesichtspunkten stützt die vom LSG vertretene Auffassung über die Beitragsfreiheit der an
den Kläger ausgezahlten Abfindung von Leistungen, die unstreitig im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung vereinbart
oder zugesagt wurden, nicht. Die Stellung dieser Regelung im Normgefüge führt nicht zwingend zu dem Schluss, vor dem Eintritt
des Versicherungsfalls vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterlägen nur dann der Beitragspflicht,
wenn der Versorgungszweck bei der Auszahlung auch (tatsächlich) erfüllt wird.
Dass sowohl die Beitragspflicht von Kapitalleistungen als auch diejenige von Kapitalabfindungen (gemeinsam) in Satz 3 des
§
229 Abs
1 SGB V geregelt ist, ist für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen aus ersteren als Versorgungsbezug Beiträge
erhoben werden dürfen, ohne Belang. Für nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen iS des §
229 Abs
1 S 3 Regelung 1
SGB V hat der Senat entschieden, dass diese nur dann beitragspflichtig sind, wenn sie geschuldete und tatsächlich gezahlte laufende
Versorgungsleistungen ersetzen, also - nach inhaltlicher Umgestaltung der (ursprünglich) hierauf gerichteten Versorgungszusage
- nur noch die Kapitalabfindung geschuldet ist und gezahlt wird; geschuldet sind laufende Versorgungsleistungen aber (ihrerseits)
erst dann, wenn der vertraglich vereinbarte Versicherungsfall eingetreten ist (vgl - zu der vor Eintritt des Versorgungsfalls
gezahlten Kapitalleistung einer Unterstützungskasse - BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 11, unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 10 S 58 und BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 71). Einen solchen Fall der Kompensation bestehender Ansprüche auf laufende Versorgungsleistungen durch eine Einmalleistung
erfasst §
229 Abs
1 S 3 Regelung 2
SGB V gerade nicht (dazu unter (cc)). Insofern ergibt sich allein aus dem Umstand, dass Satz 3 des §
229 Abs
1 SGB V die Beitragspflicht beider (aller) kapitalisierten Versorgungsleistungen regelt, nichts für die Anforderungen an die Beitragspflicht
der von §
229 Abs
1 S 3 Regelung 2
SGB V erfassten nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen.
Auch im Hinblick auf Satz 1 des §
229 Abs
1 SGB V ist ein Verständnis, wie es das Berufungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, nicht geboten. Zwar hat der Senat für
die Auslegung des §
229 Abs
1 S 3
SGB V in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass bei der Abgrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs dieser Bestimmung deren
systematischer Zusammenhang mit §
229 Abs
1 S 1
SGB V berücksichtigt werden muss, weil §
229 SGB V insgesamt Regelungen über Versorgungsbezüge enthält (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 9 RdNr 14). Er hat diesem Zusammenhang jedoch nur entnommen, dass in §
229 Abs
1 SGB V zwischen laufenden Versorgungsleistungen (Satz 1), die der Beitragsbemessung in der Regel für die (unbekannte) Lebenszeit
eines Menschen und ohne Begrenzung der Gesamtsumme zugrunde gelegt werden, und kapitalisierten Versorgungsleistungen (Satz
3), deren beitragsrechtliche Berücksichtigung zeitlich und betragsmäßig begrenzt ist, unterschieden wird. Als Gemeinsamkeit
laufender und kapitalisierter Versorgungsleistungen hat er darüber hinaus lediglich angesehen, dass sie in einem der in §
229 Abs
1 S 1
SGB V aufgeführten Rechtsverhältnisse wurzeln und die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität
oder Tod "bezwecken" (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 9 RdNr 14).
(cc) Eindeutige Hinweise auf den sachlichen Anwendungsbereich des §
229 Abs
1 S 3 Regelung 2
SGB V und dessen Grenzen ergeben sich jedoch bei einer Auslegung dieser Bestimmung nach ihrem (Gesetzes)Zweck. Insoweit ist nämlich
- entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung - ein Verständnis dieser Bestimmung (gerade) dahin geboten, dass
hiervon auch die vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls geschuldete und gezahlte Abfindung einer unverfallbaren
Anwartschaft auf Direktversicherungsleistungen als beitragspflichtige Kapitalleistung erfasst wird.
Mit der ab 1.1.2004 erfolgten Erweiterung der Beitragspflicht nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen auf Kapitalleistungen
sollten im Interesse einer möglichst vollständigen Erfassung von Versorgungsbezügen Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht
für Versorgungsbezüge beseitigt und mit der Einbeziehung auch von Kapitalleistungen - neben den bis dahin schon beitragspflichtigen
Kapitalabfindungen - aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen Lücken in der Beitragspflicht geschlossen
werden (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen zum Entwurf eines GMG, BT-Drucks 15/1525 S
139; vgl zu den Gründen der Berücksichtigung von laufenden Versorgungsleistungen und Kapitalabfindungen bei der Beitragsbemessung
in der GKV ausführlich bereits BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 9 RdNr 15). Beabsichtigt war - im Hinblick auf deren gleichartige Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit - eine
Gleichstellung kapitalisierter Versorgungsleistungen miteinander und mit laufenden Versorgungsleistungen ohne Berücksichtigung
von Zahlungsmodalitäten (vgl im Einzelnen die Urteile des Senats vom 12.11.2008, etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 18 und SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 17). Das sollte auch für den Zufluss von Kapitalleistungen an solche Versicherten der GKV gelten, die - wie der
Kläger seinerzeit - noch nicht Rentner sind. Auch für solche Personen bedeutet der Zufluss von Versorgungsbezügen nämlich
eine Stärkung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die ihren Ausgangspunkt in einer (früheren) Erwerbstätigkeit hat
(vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 17 und SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 16).
Im Hinblick auf den mit §
229 Abs
1 S 3 Regelung 2
SGB V verfolgten Zweck, kapitalisierte Versorgungsleistungen für die Beitragspflicht möglichst lückenlos zu erfassen, ist diese
Bestimmung auch auf Abfindungszahlungen wie die vorliegende anzuwenden. Mit Rücksicht auf diesen Zweck und den - dahinterstehenden
- Grund, die Beitragsgerechtigkeit in der GKV zu stärken, sowie auf allgemein am Gleichheitssatz orientierte Erwägungen hat
der Senat auch bereits Kapitalleistungen als von §
229 Abs
1 S 3 Regelung 2
SGB V erfasst angesehen, die nicht in einem Einmalbetrag, sondern in (Jahres)Raten ausgezahlt wurden (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 9 RdNr 16).
Zunächst ist auch die hier zu beurteilende Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung
ihrem Wesen nach eine kapitalisierte betriebliche Versorgungsleistung. Sie hat ihren Ursprung in einer Zusage von Direktversicherungsleistungen,
ist - wie die Beklagte zutreffend hervorhebt - ebenso wie die (eigentliche) Versicherungsleistung vor Eintritt des Versicherungsfalls
vereinbart oder zugesagt worden und erhöht wie jene die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten, und zwar nicht
nur im Monat ihrer Auszahlung, sondern auch darüber hinaus. Abfindungsleistung und Versicherungsleistung unterscheiden sich
in dem hier interessierenden Zusammenhang also lediglich dadurch, dass die Abfindungsleistung vor Eintritt des vertraglich
vereinbarten Versicherungsfalls, die Versicherungsleistung dagegen nach dessen Eintritt ausgezahlt wird. Dass das bei einer
Abfindung vorzeitig ausgezahlte Kapital dabei nicht mehr für Versorgungszwecke, sondern vom Empfänger zur Deckung eines anderen
Bedarfs bestimmt werden könnte, ist für deren Einbeziehung in die Beitragspflicht ohne Belang; denn für nach Eintritt des
Versicherungsfalls ausgezahlte kapitalisierte und laufende Versorgungsleistungen gilt nichts anderes. Insoweit hat der Senat
- im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen Überlegungen - mehrfach betont, dass Versorgungsleistungen ihren Charakter als
dem Lebensunterhalt nach der Beendigung oder Einschränkung der beruflichen Tätigkeit dienende Leistungen dadurch nicht einbüßen
(stellvertretend BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 9 RdNr 16 mwN).
Es kann offenbleiben, ob der (ein) vertraglich vereinbarte(r) Versicherungsfall iS des §
229 Abs
1 SGB V auch bereits mit (dem Verlangen nach) Auszahlung einer Abfindung eintritt, die ihrem Wesen nach kapitalisierte Versorgungsleistung
ist und im Zeitpunkt der Auszahlung (dann) auch geschuldet wird (so LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 29.3.2006 - L 11 KR 604/06 - juris RdNr 23). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei (vorzeitiger) Abfindung von Leistungen zur betrieblichen Alters-
und Hinterbliebenenversorgung ein - solchermaßen angenommener - Versicherungsfall bejahendenfalls schon sehr früh eintreten
könnte. Ob die Bestimmung des Versicherungsfalls iS des §
229 Abs
1 SGB V auf diese Weise (gänzlich) von den in Satz 1 dieser Vorschrift genannten Versorgungszwecken "abgelöst" werden könnte, erscheint
zweifelhaft. Dass aber eine Abfindungszahlung wie die vorliegende bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen
ist, ist jedenfalls (auch) im Hinblick darauf gefordert, dass im Interesse der Erfassung möglichst aller, aus früherer Berufstätigkeit
herrührender Versorgungseinnahmen auch solche Abfindungszahlungen der Beitragspflicht nicht entzogen bleiben sollen.
Zutreffend führt die Beklagte aus, dass Zahlungen, die auf einer Ansparleistung beruhen, die der Arbeitgeber im Rahmen einer
von ihm abgeschlossenen und auf ihn (oder einen Dritten für ihn) als Versicherungsnehmer laufenden Direktlebensversicherung
erbracht hat, beitragsrechtlich nicht im Hinblick auf den Auszahlungszeitpunkt für die Vergangenheit unterschiedlich behandelt
werden dürfen. Zu einer solchen Ungleichbehandlung käme es aber, wenn die (vorzeitige) Auszahlung einer solchen Ansparleistung
als Abfindung beitragsfrei bliebe, während die (spätere) Auszahlung derselben Ansparleistung als (Teil)Betrag der Versicherungssumme
der Beitragspflicht unterläge, zB nach Fortsetzung der Lebensversicherung als beitragsfreie Versicherung im Rahmen der Gruppenversicherung
oder als private Einzelversicherung mit eigenen Prämien oder - wozu im vorliegenden Fall vertraglich allerdings keine Möglichkeit
bestand - als Versicherung im Rahmen der Gruppenversicherung mit eigenen Prämien. Dass auch bei einer später vom Arbeitnehmer
als Versicherungsnehmer fortgeführten früheren Direktlebensversicherung jedenfalls auf den Teil der Versicherungssumme, der
auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruht, Krankenversicherungsbeiträge zu erheben
sind, ist weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 28.9.2010, SozR
4-2500 § 229 Nr 11; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 24 ff). Vor diesem Hintergrund könnte es zu einer Umgehung der in der GKV bestehenden Beitragspflicht
kommen, wenn die Auszahlung einer Ansparleistung des Arbeitgebers (als Abfindung) beitragsfrei bliebe, es für die Beitragspflicht
also lediglich auf den Zeitpunkt ihrer Auszahlung sowie darauf ankäme, aus welchem Grund und auf wessen Veranlassung die Versorgungsverpflichtung
des Arbeitgebers beendet wird. Darüber hinaus würde - in gleicher Weise wie bei einer Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen
aus (späteren) Ansparleistungen des Arbeitnehmers nach dessen Einrücken in die Stellung als Versicherungsnehmer (vgl BVerfG
Kammerbeschluss vom 28.9.2010, SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 17 - 19) - bei einer "Herausnahme" der (früheren) Ansparleistung
des Arbeitgebers aus der Beitragspflicht, die dieser als Versicherungsnehmer erbracht hat, betriebsrentenrechtlich ein Fehlanreiz
gesetzt, die ursprünglich als Direktversicherung geführte Lebensversicherung nicht für die private Alterssicherung zu nutzen.
Weil die aus früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen für die Beitragspflicht in der GKV aus Gründen der
gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen möglichst vollständig erfasst werden sollen, dürfen ihr deshalb auch Abfindungszahlungen
der vorliegenden Art nicht entzogen bleiben.
c) Gegen dieses Auslegungsergebnis erhobene Einwände greifen nicht durch.
(aa) Für die gegenteilige Auffassung wird teilweise darauf hingewiesen (vgl Hessisches LSG Beschluss vom 30.4.2009 - L 1 KR 28/09 B ER - juris RdNr 21; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 5.2.2009 - L 5 (16) KR 158/07 - juris RdNr 24), dass die Auszahlung
der Abfindung auf den (versicherungs)vertraglichen Vereinbarungen über das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis beruhe, nicht
dagegen auf jenen über den Eintritt des Versicherungsfalls; abgefunden werde der Verlust eines Anspruchs auf künftige Versorgung
als Folge der Arbeitslosigkeit. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass auch das im Versicherungsvertrag eingeräumte Recht
zur Fortsetzung der Lebensversicherung auf den Vereinbarungen über das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gründet bzw gründen
kann.
Soweit damit der Sache nach auch geltend gemacht werden soll, die ausgezahlte Leistung sei aus dem institutionellen Rahmen
des Betriebsrentenrechts "gelöst" worden bzw unterliege nicht mehr den (betriebs)rentenrechtlichen Vorgaben der betrieblichen
Altersversorgung mit der Folge, dass eine Beitragspflicht in der GKV hieran nicht (mehr) geknüpft werden dürfe, führt dies
nicht zu einer anderen Beurteilung.
Der Senat hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV seit jeher - sowohl unter
der Geltung der
RVO (§ 180 Abs 8 S 2 Nr 5
RVO) als auch unter Geltung des
SGB V (§
229 Abs
1 S 1 Nr
5 SGB V) - als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im
BetrAVG eigenständig verstanden. An dieser eigenständigen beitragsrechtlichen Betrachtung hält er auch nach dem Kammerbeschluss des
BVerfG vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11) grundsätzlich weiter fest (vgl hierzu, insbesondere zur Entwicklung der Rechtsprechung
und den Hintergründen, ausführlich BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 13 f). Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit
der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) und (ebenso) einer nicht regelmäßig wiederkehrenden
Leistung im Sinne des Beitragsrechts der GKV sind danach - wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versorgungseinrichtung,
Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird - zum einen ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente bzw der
nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung und der früheren Beschäftigung sowie zum anderen die den Leistungen beigelegte Zweckbestimmung,
Einnahmen aus einer früheren Beschäftigung (teilweise bzw ergänzend) zu ersetzen. Unter Berücksichtigung dieser - nach Zweck
und Systematik des Beitragsrechts vorgenommenen - Abgrenzung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung hat der Senat
entschieden, dass lediglich Einnahmen beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben sollen, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres
Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, zB Einnahmen aus betriebsfremder privater
Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90 f, unter Hinweis auf BT-Drucks 9/458 S 34; ferner BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 69; zuletzt BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 14). Im Hinblick hierauf legt die Beklagte zutreffend dar, dass die ursprünglich zugesagte
betriebliche Altersversorgung durch das Ende des Arbeitsverhältnisses und die Auszahlung der Abfindung in Höhe der Deckungsrückstellung
nicht gleichsam "zu einer privaten Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Leistung geworden" ist. Die ausgezahlte Leistung
stellt auch keine "anderweitige Zuwendung" des Arbeitgebers des Klägers ohne versicherungsrechtliche Zwecksetzung dar, wie
etwa (Einmal)Leistungen zur Vermögensbildung, zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes
(vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66 f).
(bb) Kein Gewicht kommt in diesem Zusammenhang schließlich dem Argument zu, der Gesetzgeber habe mit der Erweiterung der Beitragspflicht
auf Kapitalleistungen ab 1.1.2004 jene jedenfalls keiner weitergehenden Beitragspflicht als laufende Versorgungsleistungen
unterwerfen wollen (vgl SG Speyer Urteil vom 4.6.2007 - S 11 KR 366/05 - juris RdNr 20). Wird die hier zu beurteilende Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Direktversicherungsleistungen
in Anwendung des §
229 Abs
1 S 3 Regelung 2
SGB V in der GKV "verbeitragt", so führt das indessen nicht zu einer Ungleichbehandlung bei der Beitragserhebung zwischen kapitalisierten
und laufenden Versorgungsleistungen. Denn auch eine Abfindung unverfallbarer Anwartschaften auf laufende Versorgungsleistungen
unterliegt als Kapitalleistung iS des §
229 Abs
1 S 3 Regelung 2
SGB V der Beitragspflicht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.