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BSG, Beschluss vom 27.07.2015 - 12 KR 26/15 B
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Pauschale Behauptung der Verfassungswidrigkeit Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung
1. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.
2. Selbst wenn man als Rechtsfrage die Formulierung unterstellt "Verstößt § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gegen Art. 3 Abs. 1 GG und andere Grundrechte?", genügt zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, die bloße pauschale Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht.
3. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch das BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 11.11.2014 L 5 KR 316/12 , SG München S 44 KR 125/11
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: