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BSG, Beschluss vom 04.03.2015 - 12 KR 32/14 B
Beitragsbemessung in der GKV Grundsatzrüge Aus sich heraus verständliche Rechtsfrage Rüge einer unzutreffenden Rechtsanwendung
1. Mit dem Vortrag, "die Entscheidung des LSG werfe "die klärungsbedürftige und -fähige Frage nach der korrekten Interpretation und Anwendung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf", wird bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl. § 162 SGG) mit höherrangigem Recht gestellt.
2. Die Formulierung einer aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.
3. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag - und schon gar nicht in Bezug genommene frühere Schriftsätze - daraufhin zu analysieren, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe.
4. Mit dem Vortrag, "die Entscheidung des LSG weiche vom Beschluss des BVerfG ab, weil dieser bei richtiger Interpretation zu entnehmen sei, dass ein Fall verfassungswidriger Beitragserhebung nicht nur nach einem Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft, sondern auch bei selbst in Ansehung der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr zu rechtfertigenden belastenden Ergebnissen vorliege", wird lediglich die vermeintlich unzutreffende Rechtsanwendung durch das LSG und somit allein die inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils gerügt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1-2
,
SGG § 162
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 06.03.2014 L 5 KR 272/13 , SG Mainz S 14 KR 13/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: