Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegende Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu
4. in seiner Tätigkeit als Kraftfahrer für den Kläger in der Zeit vom 19.3.2007 bis zum 31.03.2011 aufgrund von Beschäftigung
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer einen Fuhrbetrieb und Baustoffhandel. Der Beigeladene zu 4. war für ihn ab März
2007 bis Dezember 2008 und erneut ab September 2009 als Kraftfahrer tätig. Für die Ausführung seiner Tätigkeit erstellte er
Rechnungen auf Grundlage der geleisteten Arbeitsstunden mit einem Stundensatz von 14 Euro zzgl Mehrwertsteuer. Nach einer
Betriebsprüfung stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass der Beigeladene zu 4. in der Zeit ab 19.3.2007 abhängig
beschäftigt gewesen sei und in dieser Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht
der Arbeitsförderung unterlegen habe (Bescheid vom 24.8.2011; Widerspruchsbescheid vom 5.12.2012). Mit weiterem (hier nicht
streitgegenständlichen) Bescheid vom 9.5.2012 stellte die Beklagte zudem die Höhe der zu zahlenden Beiträge fest und forderte
insgesamt 19 093,41 Euro nach.
Das SG Lübeck hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10.03.2016), das Schleswig-Holsteinische LSG die Berufung zurückgewiesen
(Urteil vom 14.3.2019). Der Beigeladene zu 4. unterliege aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht. Er sei jedenfalls
faktisch in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen, habe dessen LKW genutzt und ein Entgelt im Rahmen der üblichen
tariflichen Vergütung und als festen Stundensatz entsprechend seinem Zeitaufwand erhalten. Dass er Rechnungen gestellt und
ein eigenes Gewerbe angemeldet habe, falle nicht maßgeblich ins Gewicht. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen
die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 14.3.2019
ist gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG die beiden geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie ein abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über
den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung
durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung
ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS von §
162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums darzutun,
weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass
der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat schon keine Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich
oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage
ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN). Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob verschiedene Sachverhaltsdetails
seines konkreten Einzelfalls (die ausschließliche Nutzung von Betriebsmitteln, Fahrten mit eigenen Kraftfahrzeugen trotz Anerkennung
des selbstständigen Kraftfahrers auf europäischer Ebene und die Vereinbarung eines festen Stundensatzes) für eine Eingliederung
in den Betrieb sprechen, sind keine an einer Norm orientierten Rechtsfragen, sondern stellen die Subsumtion des LSG im Einzelfall
in Frage. Die Behauptung, die angefochtene Entscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision
führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
Überdies legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit seiner Fragen nicht dar. Mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätig- keit setzt er sich nicht auseinander (vgl zB BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - Transportfahrer; BSG Urteil vom 23.5.2017 - B 12 KR 9/16 R - BSGE 123, 180 = SozR 4-2400 § 26 Nr 4 - Taxifahrer). Auch sein Vorbringen, die hier angegriffene Entscheidung weiche von Entscheidungen
des Bayerischen LSG ab, begründet eine grundsätzliche Bedeutung nicht. Denn die grundsätzliche Bedeutung der Statusbeurteilung
einer Berufsgruppe ergibt sich nicht aus vermeintlich divergierenden Entscheidungen verschiedener LSG, soweit - wie hier -
nach den individuellen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilende unterschiedliche Rechtsstreitigkeiten gegeben
sind (vgl BSG Beschluss vom 9.2.2016 - B 12 R 11/15 B - Juris RdNr 10).
2. Ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, ist ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Der
Kläger legt schon nicht dar, welche verfahrensrechtliche Norm das LSG verletzt habe. Soweit er eine "ungenügende Aufklärung
des Sachverhalts" geltend macht und folglich sinngemäß §
103 SGG rügen will, befasst er sich nicht mit §
160 Abs
2 Nr
3 SGG. Danach kann der geltend gemacht Verfahrensmangel auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Dass er einen solchen Beweisantrag gestellt und in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten habe (vgl zu den Darlegungsvoraussetzungen
zB BSG Beschluss vom 16.10.2017 - B 12 R 25/17 B - Juris RdNr 8), macht der Kläger nicht geltend.
Soweit er im Übrigen vorträgt, das LSG habe in seiner Einschätzung falsch gelegen, dass sein Stundensatz tariflicher Entlohnung
entspreche, rügt er erneut die inhaltliche Unrichtigkeit, die jedoch - wie dargelegt - nicht zur Zulassung der Revision führen
kann.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm §
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 52 Abs 1 und 2, §
47 Abs
1 S 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 S 1 und Abs 3 S 1 Nr 2 GKG. Da nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Verfahren die Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung betreffend
der Auffangstreitwert von 5000 Euro festzusetzen ist (BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30, Juris RdNr 52), macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Festsetzung durch das LSG abzuändern
(BSG Beschluss vom 18.12.2018 - B 12 R 37/18 B - Juris RdNr 7).