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BSG, Beschluss vom 04.03.2015 - 12 KR 72/14 B
Gesetzliche Versicherungspflicht Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage
1. Die Zuordnung einer Tätigkeit zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit ist nach deren Gesamtbild vorzunehmen und setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.
2. Zur Darlegung der Klärungsfähigkeit einer Frage muss insbesondere ausgeführt werden, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist.
3. Dies ist nicht der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann.
4. Dies ist - wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt - auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, weshalb sich auch die Darlegungen zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auf die im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellten Tatsachen beziehen müssen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 163
Vorinstanzen: LSG Hessen 15.05.2014 L 1 KR 400/12 , SG Darmstadt S 8 KR 767/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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