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BSG, Beschluss vom 27.05.2011 - 12 KR 79/10 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung von § 103 SGG
Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Hierzu muss die Beschwerdebegründung einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag, dem das LSG nicht gefolgt ist, aufzeigen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, darlegen, das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme benennen und schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, den Beschwerdeführern günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, wenn sie nicht darauf eingeht, dass der Beweisantrag auf Vernehmung der Beschwerdeführer auf ein zulässiges Beweismittel zielte. Eine Vernehmung als Partei ist jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren weder auf Antrag noch von Amts wegen zulässig, weil § 118 Abs. 1 S. 1 SGG nicht auf §§ 445ff ZPO verweist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 103 Abs. 1
,
SGG § 103
,
SGG § 118 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 153 Abs. 4 S. 1
,
SGG § 157
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
,
SGG § 62
,
ZPO §§ 445ff
Vorinstanzen: SG Berlin 24.02.2010 S 112 KR 1397/07 , LSG Berlin-Brandenburg 24.08.2010 L 1 KR 140/10
Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1. und 2. gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. August 2010 werden als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: