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BSG, Urteil vom 15.08.2018 - 12 KR 8/17
Krankenversicherungsbeitrag eines freiwilligen Mitglieds Absetzbeträge auch für nicht gemeinsame und zugleich nicht familienversicherte und unterhaltsberechtigte Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners des freiwilligen Mitglieds Patchwork-Familien
1. Auch für nicht gemeinsame und nicht familienversicherte, aber unterhaltsberechtigte Kinder des Ehegatten, dessen Einnahmen bei der Beitragsbemessung zur Kranken- und Pflegeversicherung des freiwillig Versicherten herangezogen werden, ist ein Absetzbetrag zu berücksichtigen.
2. Unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Schutzgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG für Ehen und Familien sind aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots zum Familienlastenausgleich Absetzungen vom zu berücksichtigenden Einkommen nicht nur bei Ehegatten und Lebenspartnern, die mit gemeinsamen Kindern zusammenleben, sondern auch bei sog. Patchwork-Familien mit nicht gemeinsamen Kindern vorzunehmen.
3. Für eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung, wonach Absetzbeträge nur für gemeinsame Kinder in Betracht kommen sollen, gibt es keine ausreichende Grundlage.
Normenkette:
SGB V § 240 Abs. 1 S. 1
,
GG Art. 6 Abs. 1
,
SGB V § 240 Abs. 5
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Hessen 09.02.2017 L 1 KR 465/16 , SG Darmstadt 18.05.2011 S 10 KR 500/09
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Februar 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

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