Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beigeladene
zu 1. in ihrer Tätigkeit als Dozentin für die Klägerin in der Zeit vom 1.10. bis 30.11.2011 und vom 1.1. bis 29.2.2012 aufgrund
Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.
Die Klägerin betreibt private Ausbildungseinrichtungen. Die Beigeladene zu 1. ist akademische Logopädin. Von September 2011
bis Februar 2012 sollte sie für die Klägerin auf der Grundlage eines "freien Mitarbeitervertrags" als Dozentin im Fachbereich
Logopädie tätig sein. Vereinbart war eine wöchentliche Arbeitszeit von 18 Stunden bei einem Stundensatz von 31 Euro. Tatsächlich
war die Beigeladene zu 1. erst ab Oktober 2011, nicht im Dezember 2011 und in geringerem Umfang tätig. Auf den von der Klägerin
und der Beigeladenen zu 1. gestellten Statusfeststellungsantrag stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund fest,
dass die Beigeladene zu 1. vom 1.9.2011 bis 29.2.2012 in ihrer Tätigkeit für die Klägerin aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht
in allen Zweigen der Sozialversicherung unterliege (Bescheid vom 27.3.2012; Widerspruchsbescheid vom 8.11.2017). Das SG Berlin hat die Klage abgewiesen, nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung ihre Bescheide hinsichtlich
September 2011 zurückgenommen hatte (Urteil vom 5.11.2018). Das LSG Berlin-Brandenburg hat nach angenommenen Teilanerkenntnis der Beklagten hinsichtlich des Monats Dezember 2011 die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Entscheidend sei, dass der von der Beigeladenen zu 1. erteilte Unterricht ähnlich reglementiert
gewesen sei, wie der Unterricht an einer allgemeinen Schule. Der Lehrplan sei im Einzelnen vorbestimmt. Auch sei die Beigeladene
zu 1. "partiell" in den Schulbetrieb eingebunden gewesen. Sie sei verpflichtet gewesen, an Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
Ihr seien Unterrichtsmaterialien zur Verfügung gestellt worden. Sie habe Einrichtungen der Klägerin nutzen dürfen. Schließlich
habe sie Dokumentations- und Kontrollpflichten unterlegen. Die - wenn auch geringe - Vergütung sei sozialversicherungsrechtlich
als Arbeitsentgelt zu werten, weil die Tätigkeit nicht nebenberuflich ausgeübt worden sei. Es komme nicht darauf an, dass
die Einnahmen gemäß §
3 Nr 26
EStG steuerfrei gewesen seien.
Auch sei irrelevant, dass die Beigeladene zu 1. faktisch weniger als fünf Wochenstunden tätig gewesen sei. Maßgeblich sei
eine vorausschauende Betrachtung (Urteil vom 29.8.2019). Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 Satz 2 und
3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur
dann zulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Beschwerdebegründung vom 12.12.2019 stützt sich ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), legt diesen aber nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise dar.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen,
welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten
(Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin formuliert auf S 3 und 5 der Beschwerdebegründung die Fragen,
"ob die von den beiden Gerichten vertretene Rechtsauffassung der Maßgeblichkeit einer vorausschauenden Betrachtung für die
Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht im Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung auch bei Einnahmen
wie der sog. 'Übungsleiterpauschale' im Sinne des §
3 Nr. 26
EStG gilt." und
"ob die von den beiden Gerichten vertretene Rechtsauffassung der Maßgeblichkeit einer vorausschauenden Betrachtung für die
Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht im Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung selbst dann gilt,
wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung schon feststeht, dass keine Versicherungspflicht wegen des Vorliegens der
Voraussetzungen der §§
2 Abs.
2 Nr.
1 SGB IV i.V.m. 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV (14 Abs. 3
SGB IV a.F.) i.V.m. 3 Nr. 26
EStG besteht (sog. 'Übungsleiterpauschale')."
Es sei darüber zu entscheiden, ob eine nebenberufliche Beschäftigung und damit ein nebentätig Beschäftigter vorgelegen habe.
Es gehe einzig und allein um die Frage, ob durch den Verweis in § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 16 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) (§
14 Abs
1 Satz 3
SGB IV aF) auf §
3 Nr
26 EStG eine Nebenberuflichkeit im steuerrechtlichen Sinne vorgelegen habe und welcher Zeitpunkt für diese Entscheidungsfindung heranzuziehen
sei. Entschieden werden könne, ob es sich bei der Verweisung in §
14 Abs
1 Satz 3
SGB IV aF (heute: § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 16 SvEV) auf §
3 Nr
26 EStG um eine Rechtsgrundverweisung handele. Es bestehe ausnahmsweise ein Vorrang des Steuerrechts (Zuflussprinzip) vor dem Sozialrecht
(Entstehungsprinzip). Deshalb sei vorliegend nicht der Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung, sondern der Abschluss des
Kalenderjahres zugrunde zu legen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sei die Beschäftigung daher nicht gegen Arbeitsentgelt
iS des §
14 SGB IV erfolgt.
a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil die Klägerin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit
einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert hat. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit
das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Demgegenüber formuliert die Klägerin ausdrücklich lediglich Fragen nach der Richtigkeit der Rechtsauffassung der Vorinstanzen.
b) Unabhängig davon legt die Klägerin auch die Klärungsbedürftigkeit der in den Raum gestellten Fragen nicht hinreichend dar.
Sie befasst sich nicht hinreichend damit, dass Gegenstand des Rechtsstreits nur die Frage des versicherungsrechtlichen Status
(Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung), nicht aber die Frage der Berechnung der zu erhebenden (regelmäßig einkommensabhängigen)
Beiträge ist. Soweit sich die Klägerin darauf konzentriert, das Vorliegen von Beschäftigung zu verneinen, weil es ihrer Meinung
nach an einem Austauschverhältnis von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt gefehlt habe, wendet sie sich in erster Linie gegen
die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich
unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18). Im Übrigen fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit auch deshalb, weil der Senat
eine der zentralen Fragen der Klägerin bereits entschieden hat. Ob ein bestimmter Arbeitnehmer in seiner Beschäftigung der
Versicherungspflicht unterliegt, muss bereits bei Aufnahme der Beschäftigung und auch danach zu jeder Zeit mit hinreichender
Sicherheit festgestellt werden können (vgl BSG Urteil vom 14.7.2004 - B 12 KR 7/04 R - SozR 4-2400 § 22 Nr 1 RdNr 18). Hierauf hat das LSG bereits hingewiesen. Soweit die Klägerin insoweit geltend macht, in dem vom BSG entschiedenen Fall sei das Vorliegen von Arbeitsentgelt an sich unstreitig gewesen, legt sie nicht hinreichend dar, warum
der vorliegende Fall allein aufgrund der tatsächlich geringeren Leistungserbringung der Beigeladenen zu 1. bei vertraglich
vereinbarter Leistung von 18 Wochenstunden eine erneute Klärungsbedürftigkeit begründen kann.
c) Schließlich legt die Klägerin auch die Klärungsfähigkeit nicht hinreichend dar. Sie führt nicht hinreichend aus, warum
es überhaupt auf die von ihr in den Raum gestellten Fragen in einem späteren Revisionsverfahren ankommen kann. Hierzu hätte
sie sich insbesondere damit auseinandersetzen müssen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. nach Auffassung des LSG nicht
nebenberuflich ausgeübt wurde. Die Klägerin hätte sich daher vor allem mit der Frage auseinandersetzen müssen, warum die Sache
im Hinblick auf das Vorliegen von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung eine grundsätzliche Bedeutung haben soll, wenn
bei Aufnahme der Tätigkeit eine definierte Wochenstundenzahl von 18 Stunden vereinbart wurde, diese aber nur in der praktischen
Umsetzung unterschritten wurde. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm §
63 Abs
2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG (Auffangwert 5000 Euro).