Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Bedingungsfeindlichkeit einer Beitrittserklärung
1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche
Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht
zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
2. Die Frage, "ob eine Beitrittserklärung nach §
188 III
SGB V (i.V.m.. §
9 Abs.
1 Nr.
7 SGB V) wegen Bedingungsfeindlichkeit unwirksam sein kann", genügt nicht den insoweit aus §
160a Abs.
2 S. 3
SGG abzuleitenden Anforderungen.
Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin nach
§
5 Abs
8a S 2, §
9 Abs
1 Nr
6 SGB V wirksam zugunsten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei der beklagten Krankenkasse
optiert hat. Umstritten ist, ob die Beitrittserklärung aufgrund einer im Formblatt der Beklagten vorformulierten Bedingung
unwirksam ist und die Klägerin - was nach zwischenzeitlicher Änderung des Beitragssatzes für freiwillig Versicherte günstiger
ist - deshalb seit 1.4.2002 als Rentnerin in der GKV pflichtversichert ist.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 13.6.2014 ist in entsprechender
Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
1. Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 18.7.2014 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung des Rechtsstreits (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche
Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht
zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 und BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 12, 24). Die Beschwerdebegründung hat
deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten
ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll
(BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin formuliert auf Seite 3 der Beschwerdebegründung die Frage, "ob eine Beitrittserklärung nach §
188 III
SGB V (iVm. §
9 I Nr. 7
SGB V) wegen Bedingungsfeindlichkeit unwirksam sein kann".
Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage sei nicht bekannt und ließe sich auch über die einschlägigen Datenbanken
nicht recherchieren.
Es kann unerörtert bleiben, ob die Klägerin damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen
Norm aufgeworfen und den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Jedenfalls hat
sie - die Qualität als Rechtsfrage unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht dargelegt.
Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit hätte die Klägerin zumindest die gesetzlichen Regelungen und die von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze über Bedingungen rechtsgestaltender Erklärungen darstellen und aufzeigen müssen, dass sich die formulierte
Frage nicht bereits auf deren Grundlage beantworten lässt. Die lediglich in einem Satz erhobene pauschale Behauptung, "eine
solche Optionserklärung ist grundsätzlich bedingungsfeindlich", genügt nicht den insoweit aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen. Auf die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage geht die Klägerin überhaupt nicht ein, was bereits
für sich genommen zur Unzulässigkeit der Grundsatzrüge führt.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.