Krankenversicherung
Grundsatzrüge
Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
Behaupteter Grundrechtsverstoß
Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen,
welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten
(Klärungsfähigkeit) ist.
2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre
nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage
im allgemeinen Interesse vornehmen soll.
3. Wird mit der Beschwerde die Frage nach einem Grundrechtsverstoß aufgeworfen, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen
Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.
4. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen
Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden.
5. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die
Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des
Grundgesetzes zu benennen.
Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die von der Beklagten festgesetzten
Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung (KV) aus der dem Kläger für seine frühere Tätigkeit als beamteter Lehrer gezahlten
Pension (Bescheide vom 16.12.2015 und 22.2.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.6.2016, Bescheid vom 22.12.2016).
Das SG Mainz hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 1.2.2017). Das LSG Rheinland-Pfalz hat unter Bezugnahme auf die
erstinstanzliche Entscheidung die Berufung zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 22.12.2016 abgewiesen. Die
Beitragsbemessung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Urteil vom 3.8.2017). Gegen die Nichtzulassung der Revision
wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG). Der Kläger hat entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen,
welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten
(Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach
dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger misst der Frage, "ob und unter welchen Umständen Wechsel zwischen den einzelnen Systemen überhaupt möglich und
ggf. sinnvoll seien, welche der beiden Systeme zukunftsfähig, nachhaltig und sozial gerecht seien", eine grundsätzliche Bedeutung
bei. Damit ist schon keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen
Norm des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert worden. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage
ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN). Darüber hinaus ist die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen
Frage nicht mit dem Hinweis auf die "Drucksache 17/4166 vom 18.09.2017 des Landtages Rheinland-Pfalz mit Stand 04/2012" aufgezeigt
worden. Der Kläger setzt sich mit den bundesrechtlichen Grundlagen der Beitragsfestsetzung und der insoweit vorliegenden höchstrichterlichen
Rechtsprechung nicht auseinander.
Soweit der Kläger zudem eine Ungleichbehandlung der einerseits in der gesetzlichen sowie andererseits in der privaten KV versicherten
Ruhestandsbeamtinnen und -beamten rügt und ferner die Frage aufwirft, "ob das Gesundheitsreformgesetz vom 01.01.1989, insoweit
überhaupt verfassungskonform ist, als es den freiwilligen Beitritt von Beamten, Richtern, Soldaten und Versorgungsempfängern
dieses Personenkreises in die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich ausschließt", ist ebenfalls ungeachtet des Mangels
einer hinreichend formulierten Rechtsfrage den Begründungsanforderungen nicht genügt. Wird mit der Beschwerde die Frage nach
einem Grundrechtsverstoß aufgeworfen, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere
des BVerfG (ua BVerfG Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186 = SozR 4-2500 § 6 Nr 8 mwN), aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt
der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die
Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen
Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des
Grundgesetzes zu benennen (BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - Juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 30.4.2015 - B 10 EG 17/14 B - Juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 1 KR 79/16 B - Juris RdNr 7 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.