Sozialversicherungspflicht eines Altenpflegers
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre
nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage
im allgemeinen Interesse vornehmen soll.
Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene
zu 1. in seiner Tätigkeit als Altenpfleger bei der Klägerin aufgrund (abhängiger) Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht
unterliegt.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 5.9.2013
ist in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Beklagte hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.
Die Beklagte beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 8.1.2014 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtsache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Die Beklagte hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Kommt dem Indiz des Tätigwerdens für mehrere Auftraggeber im Rahmen der Gesamtabwägung aller nach Lage des Einzelfalls festgestellten
wesentlichen Indizien bei einer Statusbeurteilung eine solche Gewichtung zu, dass die Abgrenzung einer Beschäftigung von anderen
Vertragsverhältnissen ausschließlich anhand dieses Indizes vorgenommen werden kann?"
Der Senat kann offenlassen, ob die Beklagte mit dieser Frage eine klärungsbedürftige Rechtsfrage iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG bezeichnet hat. Jedenfalls legt sie deren Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) nicht dar. Die Beklagte unterstellt
in ihrer Frage bzw setzt für deren Beantwortung im vorliegenden Fall voraus, das LSG habe die Abgrenzung einer Beschäftigung
von anderen Vertragsverhältnissen "ausschließlich" anhand des Indizes des Tätigwerdens für mehrere Auftraggeber vorgenommen.
Dem widerspricht jedoch, dass ausweislich des von der Beklagten zum Gegenstand der Beschwerdeschrift gemachten Berufungsurteils
und ihres eigenen Beschwerdevortrags (S 4 [2. und 3. Absatz] und S 7 [unten] der Beschwerdebegründung) nach "Überzeugung"
des LSG "überwiegend gewichtige Merkmale" vorlägen, die für eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin
sprächen, und dem Umstand, dass der Beigeladene zu 1. auch für weitere Auftraggeber neben der Klägerin tätig sei, lediglich
"eine besondere Bedeutung" für die Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als selbstständige Tätigkeit zukomme.
Daher fehlt es dem Vortrag der Beklagten bereits an hinreichender Darlegung, dass die aufgeworfene Frage im angestrebten Revisionsverfahren
überhaupt entscheidungserheblich werden könnte.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm §
154 Abs
2 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm §
63 Abs
2 S 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.