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BSG, Beschluss vom 24.07.2015 - 12 KR 90/14 B
Erstattung von anteiligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Substantiierung eines entscheidungserheblichen Mangels des Berufungsverfahrens Divergenz als Widerspruch im Rechtssatz Entwickeln anderer Maßstäbe
1. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
2. Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind.
3. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat.
4. Das LSG weicht damit nur dann i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG von einer Entscheidung u.a. des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2- 3
Vorinstanzen: LSG Hessen 30.06.2014 L 1 KR 2/13 , SG Darmstadt S 10 KR 329/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1980,64 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: