Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auf eine aus dem Ausland bezogene
Altersrente
Grundsatzrüge
Bezeichnung einer abstrakten und aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage
Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Erhebung von Beiträgen
zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) auf eine aus dem Ausland bezogene Altersrente.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Rentner pflichtversichert und bei der Beigeladenen pflegeversichert. Er ist in Rumänien
wohnhaft. Nach Mitteilung des Bezugs einer Ordentlichen Altersrente der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
der Schweiz durch die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt die Beklagte die Beiträge zur GKV und sPV neu fest und forderte
Beiträge nach. Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (SG-Gerichtsbescheid vom 19.10.2016; LSG-Urteil vom 17.8.2017). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 17.8.2017 ist gemäß
§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).
Im Schriftsatz vom 11.9.2017 formuliert der Kläger:
"Die Kläger und Beschwerdeführer ist seit über 10 Jahren ausschließlich in Rumänien gemeldet. Von daher stellt sich die Frage,
was der Kläger bezweifelt, ob allein aus diesem Grunde die Beklagte berechtigt ist, nach wie vor Forderungen zu erheben."
Er sei unabhängig davon der Auffassung, dass eine eventuell berechtigte Forderung nicht fällig und somit auch verjährt sei.
Er berufe sich auch auf die Einrede der Verjährung, und ferner - vorsorglich - auf die Einrede der Verwirkung.
Im Schriftsatz vom 12.10.2017 wirft der Kläger folgende Fragen auf:
"1. Sind die Rechtsvorschriften, die das Sozialgericht Speyer und das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in der zusprechenden
Klage anwenden, konkret auch § 228 SGB, der am 01.07.2011 in Kraft getreten ist, überhaupt auf einen ausschließlich in Rumänien
lebenden Betroffenen, wie den Kläger, anwendbar?
2. Sind auch die vom Gericht in Anspruch genommenen Verjährungsvorschriften des § 25 SGB überhaupt auf vorliegenden Sachverhalt
eines ausschließlich in Rumänien lebenden Betroffenen (Kläger) anzuwenden?
3. Sind die von den Gerichten erster und zweiter Instanz angewendeten Rechtsvorschriften des SGB überhaupt auch für schweizerische
Rentenansprüche eines ausschließlich in Rumänien lebenden Betroffenen (Kläger) anzuwenden?"
a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) schon deshalb nicht, weil der Kläger keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung,
zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch
unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN). Der Kläger formuliert keine abstrakten Rechtsfragen, sondern
stellt lediglich Fragen der Subsumtion seines konkreten Einzelfalls.
b) Darüber hinaus erfüllt die Nichtzulassungsbeschwerde auch deshalb nicht die Zulässigkeitsanforderungen, weil der Kläger
die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht darlegt. Der Kläger befasst sich bereits nicht mit der Rechtslage,
ua zB §
30 Abs
2 SGB I und der an die (Pflicht-)Mitgliedschaft anknüpfenden Beitragspflicht (§
223 Abs
1 SGB V, §
57 Abs
1 SGB XI). Inwieweit hierauf sein Wohnort im EU-Ausland Einfluss haben soll, legt die Beschwerdebegründung nicht dar (vgl hierzu ausführlich
"Rentner - Merkblatt 'Meine Krankenversicherung bei Wohnort im Ausland' abrufbar unter https://www.dvka.de/media/dokumente/merkblaetter/merkblatt_fuer_rentner/Merkblatt_Rentner.pdf;
recherchiert am 16.3.2018).
c) Soweit der Kläger die Einreden der Verjährung und Verwirkung erhebt, wendet er sich im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit
des angefochtenen Berufungsurteils. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie dargelegt - nicht gestützt werden.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.