Beitragspflicht von Altersrenten einer Stiftung in der Kranken- und Pflegeversicherung
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob monatliche Zahlungen einer Stiftung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und
in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) beitragspflichtig sind.
Der 1932 geborene Kläger war früher als Prokurist bei einem Unternehmen der Firmengruppe H. beschäftigt. Seit Januar 1998
bezieht er eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist seit 1.4.2002 in der GKV und in der SPV versicherungspflichtig
und insoweit Mitglied der zu 1. beklagten Pflege- und der zu 2. beklagten Krankenkasse. Neben seiner gesetzlichen Rente erhält
der Kläger - ebenfalls seit Januar 1998 - als "Altersrente" bezeichnete Zahlungen aus den Mitteln der F.-Stiftung (im Folgenden:
Stiftung) in Höhe von - inzwischen - 230 Euro monatlich. Die Aufnahme der Zahlungen an den Kläger erfolgte auf der Grundlage
einer Geschäftsordnung, in der die Vergabe von Stiftungsmitteln geregelt war. § 6 der Geschäftsordnung lautete ua wie folgt:
"Unterstützung von Mitarbeitern der Firmengruppe H.
In Erfüllung des Wunsches von Herrn Dr. H., den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der von ihm gegründeten oder übernommenen
Firmen, sowie deren Rechtsnachfolgern ..., eine Alters-, Witwen/r oder Invalidenrente zu zahlen, werden folgende Richtlinien
aufgestellt:
1. Mit Eintritt der Pensionierung wird eine Altersrente in Höhe von DM 450.- monatlich gezahlt
...
...
4. Die Zahlung der Rente setzt eine mindestens 10-jährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit des/der Mitarbeiters/in und
das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Pensionierung bzw. des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit voraus
...
5. Die Höhe der Renten soll mindestens alle 3 Jahre vom Beirat überprüft werden ...
...
7. Die Stiftung behält sich vor, die Rentenzahlungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Rentenbeginn maßgebenden Verhältnisse
sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, insbesondere die wirtschaftliche Lage der Stiftung sich nachhaltig so wesentlich
verschlechtert hat, daß ihr die Aufrechterhaltung der zugesagten Zahlungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des
Berechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.
8. In Härtefällen kann von diesen Regelungen abgewichen werden.
9. Diese Regelungen gelten für diejenigen Firmenangehörigen, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.1985 und davor bereits bestand.
..."
Mit Bescheiden vom 16.9.2002 stellten die Beklagten fest, dass die monatlichen Zahlungen der Stiftung Versorgungsbezüge seien,
und forderten für die Zeit ab 1.4.2002 hieraus Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 15,87 Euro und Pflegeversicherungsbeiträge
in Höhe von 3,92 Euro monatlich. Die Widersprüche blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 16.12.2002).
Das SG hat der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 27.10.2004 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Auf
die Berufung der Beklagten hat das LSG mit Urteil vom 22.11.2007 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Altersrente, die der Kläger von der Stiftung erhalte, stelle eine Leistung
der betrieblichen Altersversorgung iS von §
229 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V dar. Der dafür notwendige Zusammenhang zwischen ihrer Zahlung und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommensersatzfunktion
ergäben sich aus §6 der Geschäftsordnung der Stiftung. Der Zusammenhang spiegele sich im Einleitungssatz zu § 6 sowie darin
wieder, dass eine bestimmte ununterbrochene Mindestbetriebszugehörigkeit und das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses zum
Zeitpunkt der Pensionierung verlangt würden. Die Einkommensersatzfunktion werde darin offenbar, dass Anknüpfungspunkt der
Zahlung der Eintritt der Pensionierung sei. Ferner sprächen die Aufstellung der Leistungsvoraussetzungen und die Prüfungsbefugnisse
der Stiftung in § 6 Nr 7 der Geschäftsordnung dafür, die Stiftung als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung zu qualifizieren.
Für die Beurteilung als Rente der betrieblichen Altersversorgung komme es nicht darauf an, ob der Kläger die Rentenzahlung
der Stiftung beanspruchen könne und dass nur ein kleiner Teil der früheren Mitarbeiter in den Genuss der Zuwendungen komme.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von §
229 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V. Die Leistungen der Stiftung stellten keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge im Sinne dieser Vorschrift dar. Die Stiftung
sei bereits keine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. So sei die Zahlung von Renten an frühere Beschäftigte in
der Stiftungssatzung nicht vorgesehen. Ferner handele es sich bei der Geschäftsordnung lediglich um interne Vergaberichtlinien,
die keine Außenwirkung gegenüber den Leistungsempfängern entfalteten. Ein als notwendig anzusehender Verschaffungsanspruch
könne darauf nicht gestützt werden. Von Bedeutung sei auch, dass die Stiftung rechtlich von dem Unternehmen der H.-Firmengruppe
unabhängig sei. Die von der Stiftung geleisteten Zahlungen erfolgten freiwillig, dh schenkweise und pauschal und dienten damit
mangels Einkommensersatzfunktion nicht (gezielt) der Versorgung früherer Beschäftigter. Gegen eine Beurteilung als Versorgung
spreche schließlich, dass die Zuwendungen nur an einen begrenzten Empfängerkreis erfolgten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2007 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. Oktober 2004 zurückzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. § 6 der Geschäftsordnung belege hinreichend den Charakter der Leistungen
als rentenvergleichbare Einnahmen.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG das ihm günstige Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Bescheide der zu 1. beklagten Pflege- und der zu 2. beklagten Krankenkasse vom 16.9.2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide
vom 16.12.2002 sind rechtmäßig. Die Beklagten dürfen von dem als Rentner pflichtversicherten Kläger aus den monatlichen Zahlungen
der Stiftung ab 1.4.2002 die geforderten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verlangen. Rechtsgrundlage dafür ist §
237 Satz 1 Nr
2 und Satz 2 iVm §
229 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V, bezogen auf die SPV iVm §
57 Abs
1 Satz 1
SGB XI.
1. Nach §
237 Satz 1
SGB V, der seit Inkrafttreten des
SGB V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der GKV neben
dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) und dem Arbeitseinkommen (Nr 3) der Zahlbetrag der der
Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr
2) zugrunde gelegt. §
226 Abs
2 SGB V und die §§
228,
229 und
231 SGB V gelten insofern nach §
237 Satz 2
SGB V entsprechend. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) iS des §
237 Satz 1 Nr
2 SGB V gehören nach Maßgabe von §
229 Abs
1 Satz 1
SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen
Altersversorgung" iS von Nr 5, aaO, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung
erzielt werden. Dasselbe ergibt sich für die Beitragsbemessung in der SPV aus der Verweisung auf ua §§
229,
237 SGB V in §
57 Abs
1 Satz 1
SGB XI.
2. Die als "Altersrente" bezeichneten laufenden monatlichen Zahlungen, die der Kläger aus Stiftungsmitteln erhält, stellen
Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der unter 1. genannten Vorschriften dar. Die Beklagten sind deshalb berechtigt,
sie bei der Beitragsbemessung in der GKV und SPV zu berücksichtigen. Gegen die rechnerische Ermittlung der Beitragshöhe hat
der Kläger Einwendungen nicht erhoben und sind auch sonst Bedenken nicht gegeben.
a) Der Senat hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV seit jeher - sowohl unter
Geltung der
RVO (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5
RVO) als auch unter Geltung des
SGB V - als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (
BetrAVG) eigenständig verstanden (BSGE 58, 10, 11 f = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 153; SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163; SozR 2200 § 180 Nr 47 S 202 f; ferner - zu §
229 SGB V - BSGE 70, 105, 107 = SozR 3-2500 §
229 Nr 1 S 3; Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - juris RdNr 21; zuletzt: BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19). An dieser eigenständigen beitragsrechtlichen Betrachtung hält der Senat grundsätzlich
- für Fälle wie den vorliegenden - weiter fest, auch nachdem das BVerfG für die betriebliche Altersversorgung im Wege der
Direktversicherung von Verfassungs wegen den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts nach den
institutionellen Vorgaben (und Begriffsmerkmalen) des Betriebsrentenrechts bestimmt hat (Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - DVBl 2010, 1502 = DB 2010, 2343).
Der Senat hat seine Auffassung seinerzeit - zu § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5
RVO - damit begründet, dass Beitragsrecht und Betriebsrentenrecht unterschiedliche Ziele verfolgen (BSG SozR 2200 § 180 Nr 47
S 202 f) und der Begriff der betrieblichen Altersversorgung deshalb nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts abzugrenzen
ist (BSGE 58, 10, 11 f = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163). Trotz der ständigen Rechtsprechung des BSG hat der
Gesetzgeber §
229 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V nicht geändert (so BSG Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - juris RdNr 21). Diese - für eine eigenständige Bestimmung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung maßgebende -
Begründung hält der Senat weiter für tragfähig. Der Senat hat in der Vergangenheit insbesondere darauf abgestellt, dass die
Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht der Krankenversicherung der Rentner neben einer Einnahmenerhöhung
bei den Krankenkassen auch der Stärkung der Beitragsgerechtigkeit und der Solidarität unter den versicherten Rentnern dient
sowie die Gründe hierfür auch in allgemein am Gleichheitssatz orientierten Erwägungen liegen, nämlich alle aus früherer Berufstätigkeit
herrührenden Versorgungseinnahmen gleich zu behandeln (vgl hierzu etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 16). Nach dem Willen
des Gesetzgebers sollen danach lediglich Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis
oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, zB Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder
Einnahmen aus ererbtem Vermögen (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90 f unter Hinweis auf BTDrucks 9/458 S 34; ferner BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 69). Wesentliche
Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren
Einnahme) im Sinne des Beitragsrechts der GKV sind danach - wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versorgungseinrichtung,
Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird - ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren
Beschäftigung sowie ihre Einkommens- (Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit
der gesetzlichen Rente (BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 154, Nr 40 S 164, Nr 47 S 205; vgl ferner BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 1;
auch BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 3 S 10 und Nr 6 S 23).
Die von der Stiftung an den Kläger erbrachten monatlichen Zahlungen erfüllen beide der dargestellten Anforderungen. Sie weisen
einen betrieblichen Bezug auf (dazu im Folgenden b) und haben eine rentenvergleichbare Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion
(dazu c).
b) Der Erwerb der aus Stiftungsmitteln gezahlten "Altersrente" steht im Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung des Klägers
in einem Unternehmen der Firmengruppe H.. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das LSG diese Überzeugung auf § 6 der Geschäftsordnung
der Stiftung gestützt hat, auf dessen Grundlage die Zahlungen an den Kläger seinerzeit aufgenommen wurden.
Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt des § 6 der Geschäftsordnung kommt die "Altersrente" nur Mitarbeitern
und Mitarbeiterinnen der Firmengruppe H. zugute, dh einem Personenkreis mit Bezug zu einem (oder mehreren) der hierin zusammengeschlossenen
Unternehmen. Es geht um die "Unterstützung" dieses derart eng umschriebenen Personenkreises. Der Zweck der laufend monatlich
ausgekehrten Leistungen wird im Einleitungssatz zu § 6 ausdrücklich dahin präzisiert, dass in Erfüllung des Wunsches von Dr.
H. - dem personenidentischen Namensgeber der Firmengruppe und maßgebenden Stifter - den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
der von ihm gegründeten oder übernommenen Firmen sowie deren Rechtsnachfolgern eine Alters-, Witwen/r- oder Invalidenrente
nach Maßgabe von Richtlinien zu zahlen ist. Für einen Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung spricht auch, dass die Zahlung
der Rente eine bestimmte ununterbrochene "Betriebszugehörigkeit" und das Bestehen eines "Anstellungsverhältnisses" zum Zeitpunkt
der Pensionierung voraussetzt (§ 6 Nr 4) und dass das "Arbeitsverhältnis" am 31.12.1985 und davor bereits bestanden haben
muss (§ 6 Nr 9). Bei der hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 154 f) belegen diese Umstände
eine hinreichende Verwurzelung der gewährten Leistungen gerade in der früheren Beschäftigung bzw sind diese "aufgrund der
Beschäftigung" erworben. Wer nur aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit in den Genuss solcher Leistungen gelangen
kann und dieses Recht auch ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung im Alter, bei Invalidität und Tod des Unterhaltspflichtigen
nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern ist als Begünstigter in eine betriebliche Altersversorgung eingebunden
und macht sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar (vgl schon BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 5).
Gegen ihre Qualifizierung als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, sie
würden nicht von einer typischerweise in das Betriebsrentenrecht eingebundenen Institution gewährt und sie würden nicht vom
Arbeitgeber selbst, sondern von der Stiftung als einer "(gesellschafts)rechtlich" von den Unternehmen der Firmengruppe H "unabhängigen
Einrichtung" erbracht. Wie bereits erörtert, ist der Begriff der betrieblichen Altersversorgung in §
229 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V nicht an deren Definition im Betriebsrentenrecht gebunden, sodass auch die leistungsgewährende Einrichtung nicht - gleichzeitig
- eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des
BetrAVG darstellen muss (so ausdrücklich BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163 mwN). Auch ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung nur solche
Renten zählen, die unmittelbar vom Arbeitgeber oder einer von ihm eingerichteten unselbstständigen Versorgungseinrichtung
gezahlt werden. §
229 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V stellt nicht darauf ab, in welcher organisatorischen Form der Arbeitgeber eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenvorsorge
für seine Arbeitnehmer sicherstellt. Ob die Rente von einer unselbstständigen oder rechtlich verselbstständigten Einrichtung,
öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich erbracht wird, ist für den Charakter der Leistung unbeachtlich (BSG SozR 2200 §
180 Nr 38 S 156 und Nr 47 S 203). Wird die betriebliche Altersversorgung bei (rechtsfähigen) Unterstützungskassen (vgl §
1b Abs
4 BetrAVG) in Form einer Stiftung durchgeführt (vgl hierzu Höfer,
BetrAVG, Stand März 2010, Allgemeiner Rechtlicher Teil RdNr 193; vgl auch Buttmann, Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung
unter besonderer Berücksichtigung der Unterstützungskasse, 2003, S 48), ist sie sogar unmittelbar von den engen Vorgaben des
Betriebsrentenrechts erfasst. Auch wenn also ehemaliger Arbeitgeber und leistungsgewährende Stiftung unterschiedliche Rechtssubjekte
sind, reicht die aufgrund der die Modalitäten des Erwerbs der "Altersrente" regelnden Geschäftsordnung bestehende Verflechtung
zwischen Arbeitgeber bzw Arbeitsverhältnis auf der einen Seite und Stiftung auf der anderen Seite aus, um letztere hier als
Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung iS des §
229 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V anzusehen.
Für die Einordnung als Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts kommt auch dem Umstand keine entscheidende
Bedeutung zu, dass § 6 der Geschäftsordnung den Kreis der Empfänger der "Altersrente" auf solche Personen beschränkt, die
dem Stifter persönlich besonders verbunden waren. Es ist ohne Belang, dass - wie der Kläger meint - die Begünstigten letztlich
"willkürlich" ausgewählt worden seien mit der Folge, dass die Zuwendungen gerade nicht der Versorgung aller Arbeitnehmer eines
Betriebs oder Unternehmens hätten dienen sollen. Zwar ist der Grundsatz der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung auch bei betrieblichen
Versorgungszusagen zu beachten (vgl §
1b Abs
1 Satz 4
BetrAVG; hierzu im Einzelnen Uckermann/Fuhrmanns, NZA 2011, 138, 139 f). Aufgrund der bereits dargestellten unterschiedlichen Zielsetzung von
SGB V und
BetrAVG ist dieser Gesichtspunkt bei der im Beitragsrecht der GKV vorzunehmenden Abgrenzung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung
aber nicht in der vom Kläger behaupteten Weise heranzuziehen. Jemand ist nicht allein deshalb von der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
auf diese Leistungen entbunden, weil andere, in bestimmter Hinsicht vergleichbare Personen von den Leistungen ausgeschlossen
sind.
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kommt es auch nicht maßgebend darauf an, dass er nach § 6 der Geschäftsordnung
keinen "Verschaffungsanspruch" auf die aus Stiftungsmitteln gewährten Leistungen gehabt habe, weil dort keine Leistungszusagen
gegeben würden. Der Kläger meint, dass es sich bei den Regelungen der Geschäftsordnung insoweit nur um interne unverbindliche
Vergaberichtlinien ohne Außenwirkung handele und die Leistungen freiwillig auf der Grundlage einer privaten Schenkung des
Stifters erbracht würden. Mit diesem Vortrag kann der Kläger jedenfalls die Beitragspflicht der "Altersrente" nicht abwenden.
Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob auf die Leistungen ein Rechtsanspruch besteht
oder ob sie nach Ermessen gewährt werden, wenn sie jedenfalls - wie hier - tatsächlich erbracht werden (BSG Urteil vom 17.10.1986
- 12 RK 16/86 - SozR 2200 § 180 Nr 34 S 134). Ein fehlender Rechtsanspruch - etwa auf Versorgungsleistungen einer Unterstützungskasse -
steht im Übrigen sogar nicht einmal einer Einordnung als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des
BetrAVG entgegen. Von Bedeutung ist insoweit allein, dass der Beschäftigte in den Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse
aufgenommen wurde (vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 10 unter Hinweis auf arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Ferner sind
die konkreten Motive des Arbeitgebers, für den Arbeitnehmer eine Alterssicherung vorzusehen, unbeachtlich. Für die Beurteilung
des Betriebsbezugs der Altersversorgung kommt es ausschließlich darauf an, dass die Versorgungsbezüge (bei objektiver Betrachtung)
im Zusammenhang mit einer Beschäftigung stehen und den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind (BSG SozR
2200 § 180 Nr 47 S 204).
c) Die dem Kläger aus Stiftungsmitteln gewährte "Altersrente" ist auch dazu bestimmt, entgangene Einnahmen aus seiner früheren
Beschäftigung (teilweise bzw ergänzend) zu ersetzen.
Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG zu § 6 der Geschäftsordnung unterliegt dessen Einschätzung, die dort vorgesehenen
Leistungen knüpften an Tatbestände an, die den Versicherungsfällen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen,
keiner Beanstandung. So ist die Gewährung einer "Altersrente" vom Eintritt der Pensionierung abhängig (§
6 Nr 1). Sie setzt außerdem - strukturell einer Wartezeit (vgl §
50 SGB VI) ähnlich - eine mindestens zehnjährige Betriebszugehörigkeit als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin voraus, die sogar nicht unterbrochen
worden sein darf (§ 6 Nr 4). Das in § 6 Nr 4 der Geschäftsordnung geforderte Bestehen eines Anstellungsverhältnisses zum Zeitpunkt
des Leistungsfalls geht sogar teilweise über die Anforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung an den notwendigen Bezug
zur Versichertengemeinschaft (3/5-Belegung in den letzten fünf Jahren vor dem Versicherungsfall bei den Renten wegen Erwerbsminderung,
vgl §
43 Abs
1 Satz 1 Nr
2 und Abs
2 Satz 1 Nr
2 SGB VI) hinaus. Bei einer Gesamtbetrachtung (vgl BSG SozR 2200 §
180 Nr 38 S 154 f) der in § 6 der Geschäftsordnung geregelten Leistungsvoraussetzungen überwiegen insgesamt in Verbindung mit
dem Sicherungszweck die Übereinstimmungen mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kommt es für die Annahme einer Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion
der "Altersrente" und infolgedessen ihrer Vergleichbarkeit mit einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht darauf
an, dass eine Staffelung der Beträge nach Bedürftigkeit und dem früheren Entgelt erfolgt. In der Tat ist allerdings die Leistung
nach § 6 Nr 1 der Geschäftsordnung pauschaliert, war einheitlich in Höhe von ursprünglich 450 DM monatlich zu zahlen und wird
an den Kläger inzwischen pauschal und einheitlich in Höhe von laufend 230 Euro monatlich erbracht. Die fehlende Relation der
Leistung zur Stellung im Berufsleben und zur Höhe des Erwerbseinkommens steht einer Rentenvergleichbarkeit jedoch nicht entgegen.
Zwar ist bei einer Ausrichtung von Leistungen an der Höhe des Arbeitsverdienstes die Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion
besonders deutlich und vom Senat auch gerade als Bestätigung für den Rentencharakter von Bezügen angesehen worden (BSG SozR
2200 § 180 Nr 38 S 155). Eine derartige Funktion können Bezüge von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nach
der Rechtsprechung des Senats aber auch dann haben, wenn sie in konstanter Höhe mit festen Beträgen erworben werden (vgl BSG
SozR 2200 § 180 Nr 40 S 164; BSG SozR 2200 § 180 Nr 47 S 204 f). Nur für den Fall, dass eine Leistung nicht mehr unmittelbar
auf eine Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist und nicht dem Ersatz von Einkommen bzw Arbeitsentgelt dient, sondern zur Sicherung
des Lebensunterhalts bedürftiger Mitglieder oder ihrer Hinterbliebenen bestimmt ist und daher den Charakter privater sozialhilfeähnlicher
Leistungen trägt, hat der Senat die Eigenschaft als der Rente vergleichbare Einnahmen verneint (BSG SozR 2200 § 180 Nr 34:
GEMA-Sozialkasse). Die Annahme eines derartigen Sachverhalts liegt hier auf der Grundlage der Feststellungen des LSG und angesichts
der ehemaligen beruflichen Stellung des Klägers als Prokurist fern.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.