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BSG, Beschluss vom 16.04.2009 - 12 SF 2/09 S
Verbindlichkeit des Verweisungsbeschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren; Willkürlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung
Auch wenn die Verweisung prozessuale oder materielle Vorschriften verletzt, ist ein Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit im Interesse einer möglichst zügigen sachlichen Entscheidung grundsätzlich verbindlich. Hat das Sozialgericht willkürlich gehandelt oder gegen elementare Verfahrensgrundsätze verstoßen, so kann deshalb hiervon nicht ausnahmsweise abgesehen werden. Nur wenn eine Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar ist, sodass sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht und deshalb auch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, ist sie willkürlich. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
GVG § 17a Abs. 2
,
SGG § 57a Abs. 4
,
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 3
,
SGG § 98
Vorinstanzen: SG Köln S 26 KR 65/09 ER
Zum zuständigen Gericht wird das Sozialgericht Köln bestimmt.

Entscheidungstext anzeigen: