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BSG, Beschluss vom 23.03.2017 - 1 KR 10/16 BH
Krankenversicherung Restkosten für eine in Spanien in Anspruch genommene Krankenbehandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Unverschuldete Fristversäumnis Bestellung eines Notanwalts
1. Nach § 67 Abs 1 SGG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2. Zwar ist einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer solchen Partei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat.
3. Auf fehlendes Verschulden kann sich nur berufen, wer zur Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt beachtet, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist, um eine Fristversäumnis zu vermeiden.
4. Dies ist nur dann der Fall, wenn der betroffene Beteiligte innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts stellt und die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen darlegt.
Normenkette:
SGG § 67 Abs. 1
,
ZPO § 78b
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 30.08.2016 L 16/1 KR 226/14 , SG Oldenburg S 6 KR 61/06
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. August 2016 vor dem Bundessozialgericht einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: