Gründe:
I
Die Klägerin, Trägerin eines für die Behandlung Versicherter zugelassenen Krankenhauses, behandelte die bei der beklagten
Krankenkasse versicherte B (im Folgenden: Versicherte) stationär in ihrer Fachklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
ua wegen einer Essstörung (22.2. bis 29.4.2011). Die Beklagte erteilte eine Kostenübernahmeerklärung bis zum 5.4.2011 und
bezahlte lediglich den auf diesen Zeitraum entfallenden Rechnungsbetrag. Die Klägerin forderte vergeblich 4466,83 Euro nebst
Zinsen für den Zeitraum vom 6.4.2011 bis 29.4.2011. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das SG-Urteil zurückgewiesen. Eine stationäre Behandlung der Versicherten sei im betroffenen Zeitraum nicht mehr erforderlich gewesen.
Eine Entlassungsvorbereitung sei nicht erfolgt. Die leichte Gewichtszunahme der Versicherten allein habe den mehrwöchigen
Klinikaufenthalt nicht rechtfertigen können. Das LSG ist dabei dem Ergebnis des vom SG eingeholten Sachverständigengutachtens gefolgt. Die Sachverständige G sei Oberärztin in der Abteilung Psychosomatische Medizin
und Psychotherapie der Klinik G, die sich insbesondere auf Konzepte für Kranke mit Essstörungen spezialisiert habe. Die Einholung
eines weiteren Sachverständigengutachtens entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin sei nicht erforderlich (Urteil vom 22.8.2017).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer dagegen eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers
(§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
1. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet
werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Daran fehlt es.
Wer sich - wie die Klägerin - auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach §
103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des
LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, die von dem betreffenden
Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, und schildern, dass und
warum die Entscheidung des LSG auf dem angeblich fehlerhaften Unterlassen der Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin
bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen,
dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - Juris RdNr 3 mwN).
Die Klägerin bezeichnet bereits einen Beweisantrag nicht hinreichend. Hierzu muss der Beschwerdeführer darlegen, dass er einen
formellen Beweisantrag iS von §§
373,
403,
404 ZPO iVm §
118 Abs
1 SGG gestellt und bis zur Entscheidung des LSG aufrechterhalten hat. Der Tatsacheninstanz soll durch einen solchen Antrag vor
der Entscheidung vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt
ansieht (Warnfunktion vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; BSG Beschluss vom 10.4.2006 - B 1 KR 47/05 B - Juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 1.2.2013 - B 1 KR 111/12 B - RdNr 8; BSG Beschluss vom 23.6.2015 - B 1 KR 17/15 B - Juris RdNr 5). Darzulegen ist, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden soll (§
403 ZPO iVm §
118 Abs
1 SGG). Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache
(vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN; BSG SozR 1500 § 160 Nr 45 S 44 f; BSG Beschluss vom 15.12.2016 - B 9 V 64/16 B - Juris RdNr 7; vgl auch BSG Beschluss vom 15.7.2013 - B 1 KR 122/12 B - Juris RdNr 6). Daran fehlt es.
Die Klägerin trägt vor, neben dem Sachantrag hilfsweise beantragt zu haben, "zur Frage der sekundären Fehlbelegung" in der
Zeit vom 6. bis 29.4.2011 "ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, vorzugsweise einen Sachverständigen zu beauftragen
mit nachweislicher Erfahrung auf dem Gebiet der Psychosomatik/Essstörung". Der Antrag enthält keine bestimmte Tatsachenbehauptung.
Die bloße Bezeichnung eines im Übrigen erläuterungsbedürftigen Rechtsbegriffs reicht hierfür nicht aus (vgl zB BSG Beschluss vom 14.10.2008 - B 13 R 407/08 B - Juris RdNr 13). Es bleibt offen, welche konkreten Tatsachen die Klägerin trotz des bereits vorliegenden Gutachtens als
nicht ausreichend geklärt angesehen hat.
Soweit die Klägerin im Übrigen vorträgt, die Behandlung der Versicherten sei bis zum Zeitpunkt der Entlassung geboten gewesen,
weil diese gemäß der S3-Leitlinie mit einem derartig geringem Gewicht nicht vorher hätte entlassen werden dürfen und auch
im Übrigen noch nicht entlassungsfähig gewesen sei, kritisiert sie lediglich die Beweiswürdigung des LSG (§
128 Abs
1 S 1
SGG). Hierauf kann eine Revisionszulassung jedoch nicht gestützt werden (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG).
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm §
154 Abs
2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm §
63 Abs
2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.