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BSG, Urteil vom 31.08.2017 - 2 U 11/16
Unfallversicherungsrecht Vorliegen eines Wegeunfalls Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Einkauf in einer Metzgerei Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges
1. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
2. Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeiten zählt das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit; dabei ist nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist.
3. Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit - oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung - zu erreichen.
4. Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, d.h. ob sein Handeln zum Zurücklegen des Weges zu oder von der Arbeitsstätte gehört.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
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Vorinstanzen: LSG Hessen 01.02.2016 L 3 U 95/14 , SG Gießen 11.04.2014 S 1 U 136/11
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

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