Bestimmung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren; Streitigkeit gegen die Veranlagung zu den Gefahrklassen einer
Berufsgenossenschaft
Gründe:
In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen in einem Rechtszug - wie hier - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in §
183 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) genannten Personen gehört, werden nach §
197a Abs
1 Satz 1
SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wobei die §§
154 bis
162 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) entsprechend anzuwenden sind. Da die Klägerin die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen hat, sind
ihr von Amts wegen die Kosten aufzuerlegen (§
197a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §§
161 Abs
1 und
155 Abs
2 VwGO).
Nachdem sich das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde durch die Rücknahme des Rechtsmittels erledigt hat, ist auch der
Streitwert durch Beschluss von Amts wegen festzusetzen (§ 63 Abs 2 Satz 1 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der
sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe
maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). Ein Streitwert von über 2.500.000 Euro darf nicht angenommen werden (§ 52 Abs 4 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert
von 5.000 Euro (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG). Danach war der Streitwert in Höhe der aufgrund des Veranlagungsbescheids entstandenen Beitragsschuld festzusetzen.
Für Zuständigkeitsstreitigkeiten, in denen es um die Mitgliedschaft bei einem bestimmten Unfallversicherungsträger geht, hat
der Senat den Streitwert auf das Dreifache des bei dem bisherigen Unfallversicherungsträger angefallenen Jahresbeitrags, mindestens
jedoch den vierfachen Auffangstreitwert beziffert (Beschluss vom 28.2.2006 - B 2 U 31/05 R - SozR 4-1920 § 52 Nr 3 RdNr 10). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat er bei einem Streit über die richtige Veranlagung
eines Unternehmens zu den im Gefahrtarif einer Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Gefahrklassen einen Streitwert in Höhe des
Doppelten der streitigen Beitragsdifferenz, mindestens jedoch in Höhe des dreifachen Auffangstreitwertes für angemessen gehalten
(Beschluss vom 3.5.2006 - B 2 U 415/05 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 4 RdNr 4). Der hier zu beurteilende Veranlagungsstreit ist hingegen dadurch gekennzeichnet, dass die
Klägerin nicht eine günstigere Gefahrklasse angestrebt, sondern sich gegen die Veranlagung überhaupt gewendet hat und im Zeitpunkt
der das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einleitenden Antragstellung (vgl § 40 GKG) die mit der Veranlagung endgültig verbundene Beitragslast beziffert werden konnte. In derartigen Fällen bestimmt sich der
Streitwert nach der Höhe der aufgrund der Veranlagung zu zahlenden Beiträge.
Dass in der gesetzlichen Unfallversicherung eine Beitragsfreiheit von Unternehmen nicht vorgesehen ist, führt zu keiner anderen
Beurteilung. Grundlage für die im Ermessen des Gerichts stehende Streitwertfestsetzung ist die sich aus dem Antrag des Klägerin
für sie ergebende Bedeutung der Sache (§ 52 Abs 1 GKG). Mit ihrer Klage begehrte sie die Aufhebung des Veranlagungsbescheids als Grundlage für eine Beitragserhebung und damit
die vollständige Freistellung von einer Beitragszahlung. Die Festsetzung des Streitwerts hat sich nicht nur an einem rechtlich
durchsetzbaren Interesse zu orientieren.