Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungUnterbrechung des versicherten unmittelbaren Wegs von
der Arbeitsstätte nach Hause für die private Verrichtung des Einkaufs in einer Bäckerei
Unfallversicherungsrecht
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen versicherten Wegeunfall erlitten hat.
Der Kläger fuhr am Morgen des 29.11.2011 mit seinem PKW von seiner Wohnung in M. zu einer Endmontage. Er parkte sein Fahrzeug
gegenüber einer Bäckerei auf der rechten Straßenseite, weil er in dieser Bäckerei auf der anderen Straßenseite belegte "Semmeln
für eine Brotzeit" kaufen wollte. Hierzu überquerte er die Straße, kehrte aber, als er vor der Bäckerei eine lange Schlange
sah, um. Beim Umdrehen stolperte er, verlor das Gleichgewicht und fiel, kurz bevor er seinen PKW erreichte, auf den Straßenkörper.
Dabei erlitt er ein Trauma an der linken Schulter.
Die Beklagte lehnte es ab, dieses Ereignis zu entschädigen (Bescheid vom 14.3.2012; Widerspruchsbescheid vom 30.5.2012). Das
SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.8.2013). Auf die Berufung hat das LSG mit Urteil vom 16.12.2015 das Urteil des SG sowie den Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis
vom 29.11.2011 ein Arbeitsunfall gewesen sei. Der Kläger habe sich auf dem unmittelbaren Weg zu seiner Arbeitsstätte befunden.
Er habe zwar, als er mit seinem PKW gegenüber der Bäckerei parkte, um sich Lebensmittel zu besorgen, den Weg zur Arbeit aus
einer rein eigenwirtschaftlichen Motivation heraus nicht nur geringfügig unterbrochen. Diese Unterbrechung sei aber durch
das Umdrehen auf dem Fußweg wieder beendet gewesen, weil er nun wieder in Richtung auf seine Arbeitsstätte und zu seinem Fahrzeug
unterwegs gewesen sei. Das äußere Handeln des Klägers habe dabei auch mit seiner inneren Tendenz, zur Arbeit zu gelangen,
übereingestimmt.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Der Schutz der Wegeunfallversicherung nach einer Unterbrechung des
versicherten Weges trete erst wieder ein, wenn die objektivierte Handlungstendenz darauf gerichtet sei, wieder den versicherten
Weg zurückzulegen. Hier sei die Unterbrechung des versicherten Weges im Moment des Umdrehens noch nicht beendet gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2015 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil
des Sozialgerichts München vom 21. August 2013 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Es dürfe nur auf den Wechsel der Bewegungsrichtung des Versicherten abgestellt werden, weil nur diese für den unbeteiligten
Beobachter einen eindeutigen Erklärungswert habe. Durch das Umdrehen auf dem Bürgersteig vor der Bäckerei sei eindeutig erkennbar
gewesen, dass er seinen Plan, etwas zu kaufen, wieder aufgegeben habe.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das LSG hat zu Unrecht das klageabweisende Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 29.11.2011 ein Arbeitsunfall
ist. Die Ablehnungsentscheidung in dem Bescheid vom 14.3.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.5.2012 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§
54 Abs
2 S 1
SGG). Der Kläger hat keinen versicherten Arbeitsunfall (Wegeunfall iS des §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII) erlitten, als er auf dem Rückweg von der Bäckerei stürzte.
Der Kläger begehrt mit der zulässigen Kombination (§
56 SGG) aus Anfechtungs- und Feststellungsklage (vgl §
54 Abs
1 S 1 Var 1, §
55 Abs
1 Nr
1 SGG; vgl zB BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 11; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 9 mwN) die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten und die Feststellung, dass das
Ereignis vom 29.11.2011 ein Arbeitsunfall war.
Der Kläger hat jedoch gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil kein Arbeitsunfall (Wegeunfall)
iS des §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII vorliegt. Nach §
8 Abs
1 S 1
SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach §
8 Abs
1 S 2
SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist
(innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem
Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten
objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (stRspr; vgl zuletzt BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60; BSG vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 37; BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58; BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 9; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 11; BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 11; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger erlitt zwar bei dem Sturz am 29.11.2011 eine zeitlich begrenzte, von
außen kommende Einwirkung auf seinen Körper und damit einen Unfall iS des §
8 Abs
1 S 2
SGB VII. Dieser führte auch zu einem seine körperliche Unversehrtheit verletzenden Gesundheitserstschaden. Der Kläger war - wie sich
den Feststellungen des LSG gerade noch hinreichend entnehmen lässt - zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auch als Beschäftigter
gemäß §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich versichert. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses stand jedoch
nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit, denn der Kläger hat keinen versicherten Wegeunfall
gemäß §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII erlitten. Zwar stand er während des Zurücklegens des Weges von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte grundsätzlich unter Versicherungsschutz
nach §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII (dazu unter 1). Der Versuch, in der Bäckerei einzukaufen, führte jedoch zu einer mehr als nur geringfügigen Unterbrechung
des versicherten Wegs (dazu unter 2). Diese Unterbrechung war auch noch nicht dadurch beendet, dass der Kläger - nach dem
erfolglosen Versuch "Semmeln" einzukaufen - wieder zu seinem KFZ zurückging (hierzu unter 3).
1. Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII versicherten Tätigkeiten zählt das Zurücklegen des mit der nach den §§
2,
3 oder 6
SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dabei ist nicht der Weg
als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen
Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist (BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46 RdNr 47; BSG vom 25.1.1977 - 2 RU 57/75 - SozR 2200 § 550 Nr 24 RdNr 15). Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit
- oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung - zu erreichen. Maßgebliches Kriterium für den sachlichen
Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des
Weges darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, dh ob sein Handeln zum Zurücklegen
des Weges zu oder von der Arbeitsstätte gehört (vgl BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 15; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 14; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 9; BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 12; BSG vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 9 S 33, jeweils mwN).
Der Kläger ist einer versicherten Tätigkeit nach §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII nachgegangen, solange und soweit er den Weg von seiner Wohnung zum Ort der beabsichtigten Endmontage zurücklegte. Dieser
zum Zwecke der Arbeitsaufnahme unternommene Weg ist seiner gemäß §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII versicherten Beschäftigung zuzurechnen. Den Feststellungen des LSG lässt sich noch entnehmen, dass die Stätte, die der Kläger
von seiner Wohnung aus aufsuchen wollte, dem arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungsort entsprach, an dem er an diesem Tag
vertraglich geschuldete Endmontagetätigkeiten und damit die "versicherte Tätigkeit" verrichten sollte (vgl BSG vom 8.7.1980 - 2 RU 17/79 - Juris; Krasney in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn,
SGB VII, Stand: Januar 2016, §
8 RdNr 176 mwN). Damit war die Handlungstendenz des Klägers während der Autofahrt zunächst darauf gerichtet, zum versicherten
Ziel zu gelangen (vgl BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 14; BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 und vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 §
8 Nr 9 S 33, jeweils mwN). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§
163 SGG) befand sich der Kläger beim ursprünglich eingeschlagenen Weg auch auf dem unmittelbaren Weg zu dieser Arbeitsstätte (s dazu
auch Urteil des Senats vom 31.8.2017 - B 2 U 2/16 R).
2. Das Zurücklegen des unmittelbaren versicherten Weges zur Arbeit und der damit verbundene Versicherungsschutz wurden durch
die dem beabsichtigten Einkauf in der Bäckerei dienenden Handlungen des Klägers unterbrochen. Der Einkauf stand als rein privatwirtschaftliche
Handlung nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung (dazu unter a). Die Unterbrechung hatte zum Zeitpunkt des
Sturzes bereits begonnen, wodurch der zunächst gegebene Versicherungsschutz entfallen war (dazu unter b). Der Unfallversicherungsschutz
war - entgegen der Rechtsansicht des LSG - auch nicht wieder vor dem Unfallereignis erneut entstanden, obwohl sich der Kläger
bereits auf dem Rückweg zu seinem KFZ befand (hierzu unter 3).
a) Das beabsichtigte Kaufen von "Semmeln" stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung.
Wird der Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, entfällt der innere Zusammenhang
mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte
lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen, nicht nur geringfügigen Tätigkeit zuzuwenden,
oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf
den ursprünglichen Weg zurückzukehren (BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 19; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 10 mwN). Der beabsichtigte Einkauf stand weder als lediglich geringfügige Unterbrechung unter
Versicherungsschutz (dazu unter aa), noch bestand Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Nahrungsaufnahme (dazu unter
bb), oder demjenigen des Weges zur Nahrungsaufnahme (dazu unter cc).
aa) Es handelte sich nicht um eine, den Versicherungsschutz unberührt lassende, lediglich geringfügige Unterbrechung des Weges.
Eine Unterbrechung ist nur dann als geringfügig zu bezeichnen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher
Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit anzusehen ist. Das ist
der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel führt,
weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (vgl BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 RdNr 21 mwN; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 15 mwN; BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 15; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, RdNr 19; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, RdNr 12). Die Gesamtheit des vorliegend vom Kläger geplanten Handelns kann nicht mehr als geringfügig
angesehen werden, weil der Brötchenkauf eben gerade nicht "nur nebenbei" erledigt werden konnte. Vielmehr setzte der subjektive
Wunsch des Brötchenkaufens eine neue objektive Handlungssequenz in Gang, die sich - auch äußerlich - deutlich von der versicherten
Handlungssequenz "zur versicherten Tätigkeit der Endmontage fahren" abgrenzen lässt (BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 16).
bb) Gründe dafür, dass die Nahrungsaufnahme hier ausnahmsweise versichert gewesen sein könnte (vgl hierzu zuletzt die Urteile
des Senats vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 26 [home-office], vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 17 sowie BSG vom 10.10.2002 - B 2 U 6/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 11 S 48 f mwN), sind weder festgestellt noch erkennbar. Es kann deshalb dahinstehen, dass die Nahrungsaufnahme
als solche auf nach §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII versicherten Wegen zu den versicherten Verrichtungen zählen kann. Dies hat der Senat ausnahmsweise anerkannt, wenn betriebliche
Interessen die Nahrungsaufnahme wesentlich beeinflussen und dadurch den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
begründen. Es ist hier aber nach den Feststellungen des LSG nicht ersichtlich, dass das Zurücklegen des Weges ein besonderes
Hungergefühl verursacht hätte, das zur Fortsetzung den Einkauf von Semmeln zwingend erforderlich gemacht hätte (vgl BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 26; BSG vom 24.2.2000 - B 2 U 20/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 2, SozR 3-2200 § 548 Nr 36, RdNr 19).
cc) Zwar kann auch das Zurücklegen eines Weges durch einen Beschäftigten mit der Handlungstendenz, sich an einem vom Ort der
Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel zu besorgen oder einzunehmen, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unabhängig
von dessen zwingender betrieblicher Notwendigkeit grundsätzlich versichert sein. Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur
auf während einer Arbeitspause zurückgelegte Wege zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen
Verzehr am Arbeitsplatz (vgl zur Abgrenzung auch das Senatsurteil vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 20; BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 23/09 R - UV-Recht Aktuell 2010, 897, Juris RdNr 15; BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 6/00 R - Juris RdNr 20 mwN; BSG vom 27.6.2000 - B 2 U 22/99 R - SozR 3-2200 § 548 Nr 38 S 135 f mwN). Nicht umfasst vom Versicherungsschutz des §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII sind jedenfalls während des Zurücklegens versicherter Wege nach §
8 Abs
2 SGB VII eingeschobene Wege zur und von der Nahrungsaufnahme.
b) Die Unterbrechung des versicherten Weges und der damit verbundene Wegfall des Versicherungsschutzes erfolgte in dem Moment,
in dem der Kläger nach außen hin erkennbar seine subjektive Handlungstendenz in ein für Dritte beobachtbares "objektives"
Handeln umgesetzt hatte (BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 13). Ob die Unterbrechung - wovon das LSG ausgeht - bereits mit dem Abbremsen des KFZ erfolgte,
kann hier im Ergebnis dahinstehen, weil zum Zeitpunkt des Unfalls der Kläger das Fahrzeug jedenfalls bereits eingeparkt und
verlassen hatte. Damit hatte er in jedem Fall seine subjektive, auf den privaten Einkauf gerichtete Handlungstendenz in ein
nach außen erkennbares, objektives Handeln umgesetzt. Unerheblich ist hierbei, dass er im weiteren Verlauf weder die Bäckerei
betrat noch den öffentlichen Straßengrund verließ. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung
auf das ursprüngliche Ziel hin (hier Arbeitsstätte des Klägers) dient, ist ausschließlich die objektivierte Handlungstendenz
des Versicherten (stRspr seit BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3; vgl auch BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 12 mwN; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25; vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 und B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 22 f; sowie vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32). Bei Benutzung eines PKWs wird die Handlungstendenz, sich nicht weiter auf einem versicherten Weg
fortbewegen zu wollen, dabei nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums ersichtlich, sondern wird ggf bereits
durch ein vollständiges Abbremsen des Fahrzeuges nach außen dokumentiert (vgl BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 13 ff mwN; vgl auch Schur/Spellbrink, SGb 2014, 589). Dies kann hier dahinstehen, weil der Kläger seinen PKW bereits abgestellt und verlassen hatte.
3. Diese Unterbrechung war zum Unfallzeitpunkt noch nicht beendet und der Versicherungsschutz nicht erneut entstanden. Erst
mit der Fortführung des ursprünglichen Weges liegt wieder eine versicherte Tätigkeit vor (BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 35), es sei denn, dass aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung
des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden muss (BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 16 mwN). Die für eine solche Lösung nach wie vor maßgebliche Grenze von zwei Stunden war vorliegend
zwar noch nicht überschritten (s zum sog Dritten Ort zuletzt BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58, RdNr 24). Der Kläger hatte aber zum Unfallzeitpunkt den durch den Einkauf unterbrochenen Weg auch
noch nicht wieder aufgenommen.
Auch wenn man mit dem LSG zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er mit dem Umdrehen auf dem Fußweg wieder in die Richtung
zu seiner Arbeitsstätte unterwegs und seine Handlungstendenz damit auch darauf gerichtet war, wieder zur Arbeit zu gelangen,
konnte dies allein - entgegen der Rechtsansicht des LSG - den Versicherungsschutz auf der zum Unfallzeitpunkt zurückgelegten
Wegstrecke nicht wieder begründen. Denn die objektiv beobachtbare Bewegung in die "richtige" Richtung und die damit einhergehende
subjektive Handlungstendenz alleine reichen zur Wiederbegründung des Versicherungsschutzes nicht aus, wenn sich der Versicherte
auf einem Abweg befindet bzw den Weg unterbrochen hat (vgl für den irrtümlichen Abweg BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 17; vgl auch BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 mwN). Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherte - wie hier - die öffentliche, zum unmittelbaren
Weg zur Arbeitsstätte gehörende Straße nicht verlassen hat (wohingegen das Wieder-Erreichen des unmittelbaren Weges nach dessen
Verlassen eine der notwendigen Voraussetzungen für die Bejahung des Versicherungsschutzes ist, s zum Abweg BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 17, sowie zum Tanken BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 17 und bereits zum Einkaufen BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 24). An der früheren Rechtsprechung, wonach die Unterbrechung endete, sobald der Versicherte
nach Erledigung der eigenwirtschaftlichen Verrichtung zur Fortsetzung des Wegs in den Bereich der Straße zurückkehrte (s etwa
BSG vom 2.7.1996 - 2 RU 16/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr 14 mwN), hat der Senat seit der Entscheidung vom 9.12.2003 (B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3) nicht mehr festgehalten. Wird der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung
mehr als nur geringfügig unterbrochen, setzt der Versicherungsschutz folglich erst dann wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche
Tätigkeit beendet ist und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen wird (vgl Urteil des Senats vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 18; vgl die Urteile vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25; vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 und - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 22 f sowie vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32).
Bei abgrenzbaren Unterbrechungen bedarf es dafür als objektives Kriterium zur Wiederbegründung des Versicherungsschutzes einer
das Ende der Unterbrechung nach natürlicher Betrachtungsweise markierenden Handlung, die die Unterbrechung wieder für einen
objektiven Beobachter von außen erkennbar beendet. Bei einer Unterbrechung des mit dem KFZ zurückgelegten Weges durch eine
private Besorgung besteht diese Handlung regelmäßig in der Fortsetzung der Autofahrt. Im vorliegenden Fall war der Kläger
zu seiner Arbeitsstätte mit dem PKW unterwegs. Die konkrete, zur Zurücklegung des versicherten Weges unternommene Verrichtung
"Autofahren" hatte er zur Erledigung des eigenwirtschaftlichen Motivs "Semmeln kaufen" unterbrochen. Der Unfall geschah zu
einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger sein KFZ noch nicht wieder erreicht hatte, um damit den ursprünglich mit dem PKW angetretenen
Weg zur Arbeit fortzusetzen. Ob die das Ende der Unterbrechung und die Wiederbegründung des Versicherungsschutzes markierende
Handlung bereits im Aufschließen und Einsteigen in das Fahrzeug, im Losfahren oder erst im Einfädeln in den fließenden Verkehr
zu sehen wäre, konnte der Senat hier dahinstehen lassen (vgl dazu auch BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R). Denn jedenfalls genügt das bloße Umkehren zu dem geparkten KFZ noch nicht, um die objektiv sichtbare Unterbrechung, die
ggf bereits mit dem Abbremsen des PKW begonnen hatte, wieder "aufzuheben".
Auch dass der Kläger sich entschlossen haben könnte, den Weg zur versicherten Tätigkeit nunmehr zu Fuß oder mittels eines
anderen Verkehrsmittels fortzusetzen hat das LSG jedenfalls nicht festgestellt. Sofern das Abstellen auf eine die Unterbrechung
beendende Handlung eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Versicherten, die mit einem Fahrzeug fahren, gegenüber solchen, die
zu Fuß gehen, bedeuten könnte, läge eine solche ggf mögliche Ungleichbehandlung gerade darin begründet, dass bei Fußgängern
- anders als bei der Benutzung eines PKW - in der Regel keine äußeren objektiv wahrnehmbaren Grenzen existieren (vgl Schur/Spellbrink,
SGb 2014, 589, 591; Krasney in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn,
SGB VII, Stand: Januar 2016, §
8 RdNr 239).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§
183,
193 SGG.