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BSG, Urteil vom 31.08.2017 - 2 U 1/16
Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungUnterbrechung des versicherten unmittelbaren Wegs von der Arbeitsstätte nach Hause für die private Verrichtung des Einkaufs in einer Bäckerei Unfallversicherungsrecht
1. Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Tätigkeiten zählt das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
2. Dabei ist nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist.
3. Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit - oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung - zu erreichen.
4. Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, d.h. ob sein Handeln zum Zurücklegen des Weges zu oder von der Arbeitsstätte gehört.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
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Vorinstanzen: LSG Bayern 08.12.2015 L 3 U 402/13 , SG München 21.08.2013 S 23 U 348/12
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2015 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. August 2013 zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einender keine Kosten zu erstatten.

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