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BSG, Urteil vom 31.08.2017 - 2 U 2/16
Unfallversicherungsrecht Vorliegen eines Wegeunfalls Verlassen einer Wohnung durch ein Fenster Begriff des Wegs Unmittelbarer Weg
1. "Weg" ist die Strecke zwischen einem Start- und Zielpunkt; bei allen (Hin-)Wegen setzt § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII den Ort der versicherten Tätigkeit als Zielpunkt fest ("nach"), lässt aber zugleich den Startpunkt offen, sodass anstelle der Wohnung auch ein anderer (sog "dritter") Ort Ausgangspunkt sein kann, sofern sich der Versicherte an diesem dritten Ort mindestens zwei Stunden aufgehalten hat.
2. Zwischen dem in jedem Einzelfall zu ermittelnden Startpunkt und dem gesetzlich festgelegten Zielpunkt ist nicht der Weg an sich, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf der Strecke zwischen beiden Punkten mit der Handlungstendenz, den jeweils versicherten Ort zu erreichen.
3. Dabei steht nur das "Sichfortbewegen" auf dem direkten Weg bzw. das Zurücklegen des direkten Weges nach dem Ort der Tätigkeit unter Versicherungsschutz, wie sich aus dem Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ergibt.
4. Nur wenn der gewählte Weg - bei objektiver Betrachtungsweise - schlechthin ungeeignet war, den Ort der Tätigkeit zu erreichen, könnte er nicht mehr als unmittelbarer Weg i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII qualifiziert werden.
5. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Freiheit der Routenwahl, der Fortbewegungsart und des Fortbewegungsmittels nicht unbegrenzt gilt.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 02.09.2015 L 17 U 313/14 , SG Gelsenkirchen 29.04.2014 S 37 U 329/13
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. September 2015 und des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29. April 2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2013 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Ereignis vom 17. März 2012 als Arbeitsunfall festzustellen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen.

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