BSG, Beschluss vom 02.03.2015 - 2 U 283/14 B
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 23.09.2014 L 3 U 195/12 , SG Speyer S 12 U 357/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom
23. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten
zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben
vielmehr mit Schreiben vom 26.1.2015 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.
Nach §
160a Abs
2 Satz 1 und
2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 19.2.2015 verlängerten Frist durch einen
beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.