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BSG, Beschluss vom 31.08.2017 - 2 U 74/17 B
Unfallversicherungsrecht Verfahrensrüge Verletzung rechtlichen Gehörs Verbot von Überraschungsentscheidungen Inhalt einer Beweisaufnahme
1. Gemäß § 62 Halbs. 1 SGG, der einfachrechtlich das durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte prozessuale Grundrecht wiederholt, ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör zu gewähren; dies gilt insbesondere für eine die Instanz abschließende Entscheidung.
2. Demgemäß darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
3. Darüber hinaus verlangt § 107 SGG, dass den Beteiligten der Inhalt einer Beweisaufnahme mitzuteilen ist: Letzteres ist zwar grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Beteiligte bei der Beweisaufnahme anwesend war, jedoch kann dies nur dann gelten, wenn dem Beteiligten die Durchführung der Beweisaufnahme bewusst war.
4. Die Mitteilung des Ergebnisses muss jedenfalls vor der Entscheidung erfolgen, damit die Beteiligten ausreichend Zeit für eine Stellungnahme haben.
5. Ansonsten liegt ein Überraschungsurteil vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zum Gegenstand der Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 62
,
GG Art. 103 Abs. 1
,
SGG § 128 Abs. 2
,
SGG § 107
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 07.02.2017 L 15 U 215/15 , SG Gelsenkirchen 25.10.2013 S 7 U 365/12
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 2017 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: