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BSG, Beschluss vom 31.08.2017 - 2 U 76/17 B
Berufskrankheit nach Nr. 2106 der Anlage 1 BKV Verfahrensrüge Übergehen eines Beweisantrages Sachaufklärungspflicht des Gerichts
1. Wird einem bis zuletzt aufrechterhaltenen und hinreichend konkreten Beweisantrag eines unvertretenen Klägers, für den die erhöhten Anforderungen an Präzisierung und Formulierung eines prozessordnungskonformen Beweisantrags nicht in vollem Umfang gelten, nicht gefolgt, ist es unerheblich, ob die Ablehnung des Beweisantrags hinreichend begründet wurde, sondern es kommt allein darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen ist, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen.
2. Soweit der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist, muss das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen, insbesondere bevor es eine Beweislastentscheidung trifft.
3. Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache (zugunsten des Beweisführenden) als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unzulässig, völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist.
Normenkette:
Anlage 1 zur BKV Nr. 2106
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 24.01.2017 L 4 U 641/16 , SG Dortmund 09.08.2016 S 36 U 368/14
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: