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BSG, Urteil vom 31.08.2017 - 2 U 9/16
Rechtmäßigkeit der Anerkennung eines im Wohnhaus erlittenen Sturzes einer selbständigen Friseurmeisterin als Arbeitsunfall beim Holen der Geschäftswäsche aus der Waschmaschine Maßgeblichkeit der objektivierten Handlungstendenz
1. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen.
2. Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen.
3. Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen.
4. Die vom BSG stets beibehaltene Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem versicherten Zurücklegen eines (Betriebs-)Weges ist im Interesse der Rechtssicherheit bewusst starr gezogen, weil sie an objektive Merkmale anknüpft, die im Allgemeinen leicht feststellbar sind.
5. Wie der Senat indes jüngst zu Beschäftigten mit einem seitens des Arbeitgebers eingeräumten Heimarbeitsplatz (BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R -) aber auch bereits zu Selbstständigen (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R -) entschieden hat, greift im Unterschied zur Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs 2 SGB VII die für Betriebswege aufgezeigte Grenzziehung durch die Außentür des Wohngebäudes nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn der Betriebsweg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird.
Normenkette: ,
SGB VII § 8 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 25.02.2016 L 10 U 1241/14 , SG Heilbronn 05.02.2014 S 4 U 2935/12
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

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