BSG, Beschluss vom 22.08.2019 - 2 U 99/19 B
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 13.05.2019 L 6 U 4335/18 , SG Reutlingen 25.10.2018 S 6 U 1611/16
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 13. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten
zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben
vielmehr mit Schreiben vom 16.7.2019 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.
Nach §
160a Abs
2 S 1 und 2
SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 15.8.2019 verlängerten Frist durch einen
beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch
Beschluss als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.