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BSG, Beschluss vom 14.08.2018 - 3 KR 5/18 B
Verletzung rechtlichen Gehörs Begriff der Überraschungsentscheidung Keine Hinweispflicht des Gerichts auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung
1. Wenn sich das LSG in der Entscheidungsfindung der Ansicht eines Beteiligten nicht angeschlossen hat, so kann hieraus keine Überraschungsentscheidung abgeleitet werden.
2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs vermittelt nur einen Anspruch darauf, "gehört" zu werden, nicht aber darauf, dass das Gericht auch der Ansicht der Beteiligten folgen müsste.
3. Es existiert kein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichtet, vor einer Entscheidung auf seine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 07.12.2017 L 5 KR 501/16 , SG Dortmund 13.05.2016 S 8 KR 1285/15
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: