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BSG, Beschluss vom 24.07.2015 - 4 SF 6/15 S
Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG Negativer Kompetenzkonflikt Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses Ausnahmen von der Bindungswirkung
1. Den Streit der beteiligten Gerichte über die Anwendung von Regelungen betreffend die örtliche Zuständigkeit zu entscheiden oder in jedem Einzelfall die Richtigkeit des dem Verweisungsbeschluss zugrundeliegenden Subsumtionsvorgangs zu überprüfen, ist gerade nicht Aufgabe des gemeinsamen übergeordneten Gerichts im Verfahren nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG.
2. Nur ausnahmsweise kommt dem Verweisungsbeschluss dann keine Bindungswirkung zu, wenn die Verweisung auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder auf willkürlichem Verhalten beruht.
3. Auf diese Weise wird die grundsätzliche Bindung einer Verweisung für das Gericht, an das verwiesen wird (§ 98 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 3 GVG), nicht über Gebühr verwässert und dem Grundgedanken Rechnung getragen, dass grundsätzlich nur die Verletzung von Verfassungsnormen (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1 GG) ein Abweichen von der einfachgesetzlich eindeutig angeordneten Bindung ermöglicht.
Normenkette:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4
,
SGG § 98
,
GVG § 17a Abs. 2 S. 3
,
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
,
GG Art. 103 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Magdeburg S 43 AS 737/15
Das Sozialgericht Magdeburg wird zum zuständigen Sozialgericht bestimmt.

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