Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit; Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
bei Tätigkeit in der Türkei
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Altersrente (AlR) wegen Arbeitslosigkeit für die Zeit ab August 2005.
Der im Juli 1945 geborene Kläger war in Deutschland von Oktober 1976 bis einschließlich Juni 1995 ununterbrochen versicherungspflichtig
beschäftigt. Vom 1.7.1995 bis zum 23.7.1995 wurde ein Pflichtbeitrag wegen Arbeitsunfähigkeit erbracht, vom 24.7.1995 bis
zum 18.11.1995 wurden Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit geleistet. Vom 20.11.1995 bis zum 31.3.1998 verrichtete der Kläger
in der Türkei eine dort versicherungspflichtige Tätigkeit, vom 1.4.1998 bis zum 5.7.1998 wurden keine Beiträge entrichtet,
da der Kläger sich nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses in der Türkei dort weiterhin um einen Arbeitsplatz bemüht
hatte und erst nach dem Scheitern seiner Bemühungen nach Deutschland zurückgekehrt war. Vom 6.7.1998 bis zum 5.5.2000 wurden
für ihn nach seiner Rückkehr nach Deutschland wiederum Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit geleistet. Vom 6.5.2000 bis
zum 31.12.2005 war der Kläger arbeitslos ohne Leistungsbezug und ohne Beitragszahlung zur Rentenversicherung, weil ihm im
Hinblick auf vorhandenes Einkommen bzw Vermögen keine Arbeitslosenhilfe (Alhi) zustand.
Im Januar 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer AlR wegen Arbeitslosigkeit. Dies lehnte die Beklagte
mit Bescheid vom 10.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.1.2006 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass
in dem maßgeblichen (verlängerten) Zehn-Jahres-Zeitraum vom 1.7.1993 bis 31.7.2005 statt der erforderlichen 96 Kalendermonate
nur insgesamt 80 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachgewiesen seien. Die Zeit
der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ab dem 6.5.2000 könne den Zehn-Jahres-Zeitraum nicht verlängern, da sie keine versicherte
Beschäftigung im Sinne des §
58 Abs
2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) unterbrochen habe und daher nicht anrechenbar sei.
Auf die hiergegen erhobene Klage verurteilte das Sozialgericht Darmstadt (SG) die Beklagte durch Gerichtsbescheid vom 14.7.2006, dem Kläger ab August 2005 AlR wegen Arbeitslosigkeit in gesetzlicher
Höhe zu gewähren. Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen des §
237 Abs
1 Nr
4 SGB VI erfüllt seien, weil der Kläger innerhalb der (verlängerten) Rahmenfrist acht Jahre (= 96 Monate) mit Pflichtbeitragszeiten
auf Grund einer versicherten Beschäftigung zurückgelegt habe. Neben den 55 Monaten Pflichtbeiträge im originären Zehn-Jahres-Zeitraum
vom 1.8.1995 bis 31.7.2005 seien auf Grund der Verlängerung des Zeitraums gemäß §
237 Abs
2 Satz 2
SGB VI weitere 25 Monate zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ab dem 6.5.2000
als Anrechnungszeit nach §
58 Abs
1 Satz 1 Nr
3 SGB VI anzusehen und verlängere den Zeitraum zusätzlich um weitere 37 Monate, wodurch der Kläger die Voraussetzungen des §
237 Abs
1 Nr
4 SGB VI erfülle. Insbesondere habe die Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug eine versicherte Beschäftigung im Sinne des §
58 Abs
2 SGB VI unterbrochen. Der Kläger habe nämlich bis zum 5.5.2000 Arbeitslosengeld (Alg) bezogen und sei nach §
3 Satz 1 Nr
3 SGB VI versicherungspflichtig gewesen. Die in §
55 Abs
2 Nr
2 SGB VI erfolgte Gleichstellung solcher Beiträge mit Pflichtbeiträgen führe auch zur Erfüllung der Voraussetzungen des §
58 Abs
2 Satz 1
SGB VI.
Auf die Berufung der Beklagten hob das Hessische Landessozialgericht (LSG) den Gerichtsbescheid durch Urteil vom 20.7.2007
auf und wies die Klage ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Verlängerung des Zehn-Jahres-Zeitraumes
des §
237 Abs
1 Nr
4 SGB VI durch die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ab dem 6.5.2000 als Anrechnungszeit gemäß §
58 Abs
1 Satz 1 Nr
3 SGB VI entgegen der Ansicht des SG nicht in Betracht komme, weil keine versicherte Beschäftigung im Sinne des §
58 Abs
2 Satz 1
SGB VI unterbrochen worden sei. Die Gleichstellungsregelung des §
55 Abs
2 SGB VI führe zu keinem anderen Ergebnis, weil sie weder nach Wortlaut noch nach Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck eine
versicherte Beschäftigung im Sinne des §
58 Abs
2 SGB VI zu fingieren vermöge. Der systematischen Erwägung des SG, es handele sich bei §
55 Abs
2 SGB VI um eine vor die Klammer gezogene Bestimmung, die auch im Rahmen des §
58 Abs
2 SGB VI zu berücksichtigen sei, könne nicht gefolgt werden, weil sich aus dem Gesetz ein solches Rangverhältnis nicht ergebe. Die
entsprechende Fiktion des §
247 Abs
2 SGB VI für die Zeit vom 1.10.1974 bis zum 31.12.1983 könne auf spätere Beitragszahlungen nicht übertragen werden, weil es hierfür
einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft hätte. Eine solche liege nicht vor; außerdem seien in §
58 Abs
2 SGB VI explizit neben der versicherten Beschäftigung Zeiten der Versicherungspflicht wegen des Ableistens von Wehr- oder Zivildienst
als Anknüpfungspunkte für eine Unterbrechung genannt, was bei einer Geltung der Gleichstellungsregel des §
55 Abs
2 SGB VI für die versicherte Beschäftigung überflüssig wäre.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 237 Abs 1 Nr
4 iVm §
58 Abs
1 Satz 1 Nr
3 und §
55 Abs
2 SGB VI. Die letztgenannte Vorschrift ziele gerade darauf ab, dem Versicherten die Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher
Voraussetzungen dadurch zu ermöglichen, dass bestimmte Beiträge Pflichtbeiträgen gleich gestellt würden. Dies sei auch in
seinem Fall erforderlich. Die Auslegung des LSG hätte ansonsten zur Folge, dass er nur deshalb keine AlR wegen Arbeitslosigkeit
erhalte, weil er auf Grund seines Vermögens keinen Anspruch auf Alhi gehabt habe. Dies erscheine als Widerspruch in sich.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Juli 2007 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid
vom 14. Juli 2006 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)
ergebe sich, dass eine nach §
55 Abs
2 SGB VI gleichgestellte Zeit des Bezugs von Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Rahmen des §
58 SGB VI nicht zu berücksichtigen sei. Denn für solche Zeiten gehe das BSG nur von einem anschlusswahrenden Überbrückungstatbestand
aus, nicht aber von einer unterbrechungsfähigen versicherten Beschäftigung. Beim Kläger habe die Tätigkeit in der Türkei eine
Lücke im Versicherungsverlauf herbeigeführt, denn diese sei weder eine versicherte Beschäftigung im Sinne des §
58 Abs
2 SGB VI noch durch das mit der Türkei abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen einer solchen gleichgestellt.
II. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat den zusprechenden Gerichtsbescheid des SG auf die Berufung der Beklagten zu Recht aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist
rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer AlR wegen Arbeitslosigkeit hat.
Der Anspruch auf AlR wegen Arbeitslosigkeit für die hier streitbefangene Zeit ab August 2005 richtet sich nach §
237 Abs
1 SGB VI in der seit dem 1.8.2004 unveränderten Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen
Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21.7.2004 (BGBl I 1791). Danach haben Versicherte Anspruch auf AlR wegen
Arbeitslosigkeit, wenn sie 1. vor dem 1.1.1952 geboren sind, 2. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 3. (Buchst a) bei Beginn
der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos
waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, 4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn
der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von
zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung verlängert,
die nicht auch Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, und 5. die Wartezeit
von 15 Jahren erfüllt haben.
Der Kläger hat nach Vollendung des 60. Lebensjahres in dem maßgeblichen Zehn-Jahres-Zeitraum vom 1.8.1995 bis zum 31.7.2005
das Erfordernis von acht Jahren Pflichtbeiträge (96 Monate) nicht erfüllt, sondern nur 55 Monate Pflichtbeiträge geleistet.
Hierbei handelt es sich zunächst um 27 Monate Pflichtbeiträge gemäß §
3 Satz 1 Nr
3 SGB VI iVm §
55 Abs
2 Nr
2 SGB VI während des Bezugs von Alg von August bis in den November 1995 sowie von Juli 1998 bis Mai 2000.
Weiter sind zu berücksichtigen die während der Tätigkeit von November 1995 bis März 1998 in der Türkei erbrachten 28 Beitragsmonate
(ohne die Überschneidung mit dem vorigen Zeitraum). Ausländische Sozialversicherungsbeiträge sind zwar grundsätzlich keine
Pflichtbeiträge im Sinne des §
237 Abs
1 Nr
4 SGB VI, da Pflichtbeiträge gemäß §
55 Abs
1 Satz 1
SGB VI nach Bundesrecht geleistet worden sein müssen. Zum Bundesrecht gehören aber auch die mit anderen Staaten abgeschlossenen
Sozialversicherungsabkommen, wobei für die Tätigkeit des Klägers in der Türkei das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Türkei über Soziale Sicherheit (Abk Türkei SozSich) vom 30.4.1964 (BGBl II 1965, 1170) mit dem entsprechenden Zustimmungsgesetz vom 13.9.1965 (BGBl II 1169) maßgeblich ist. Nach Art 27 des Abkommens werden für
den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei auch die Versicherungszeiten
berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit
entfallen, wenn wie im Fall des Klägers nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien anrechnungsfähige Versicherungszeiten
vorhanden sind. Dies führt zu einer Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nicht nur bezüglich der Erfüllung der allgemeinen
Wartezeit, sondern auch im Hinblick auf das Erfordernis von acht Jahren Pflichtbeiträge in den letzen zehn Jahren vor Rentenbeginn
gemäß §
237 Abs
1 Nr
4 SGB VI (vgl auch Eichenhofer, ZESAR 2006, 7; Mitteilungen der Bayerischen Landesversicherungsanstalten 2006, 258).
Weitere als die genannten 55 Monate Pflichtbeitragszeiten hat der Kläger nur vor dem am 1.8.1995 beginnenden Zehn-Jahres-Zeitraum
zurückgelegt. Sie stammen aus der ununterbrochenen versicherungspflichtigen Beschäftigung von Oktober 1976 bis einschließlich
Juni 1995. Sie können nicht zur Erfüllung des Erfordernisses von acht Jahren Pflichtbeiträge iS des §
237 Abs
1 Nr
4 SGB VI herangezogen werden, weil der Zehn-Jahres-Zeitraum nicht um Anrechnungszeiten oder Zeiten einer Rente aus eigener Versicherung
zu verlängern ist.
Rentenbezugszeiten scheiden nach dem festgestellten Sachverhalt ohnehin aus. Der Kläger hat aber auch keine Anrechnungszeiten,
die zu einer Verlängerung des Zehn-Jahres-Zeitraums führen könnten. Zwar war der Kläger vom 6.5.2000 bis zum 31.7.2005 arbeitslos
und erfüllte nach den insoweit bindenden Feststellungen des LSG die Voraussetzungen des §
58 Abs
1 Satz 1 Nr
3 SGB VI, weil er in diesem Zeitraum bei einer deutschen Agentur für Arbeit (zuvor: Arbeitsamt) wegen Arbeitslosigkeit gemeldet war
und eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens bzw Vermögens nicht bezog. Gleichwohl
ist diese Zeit keine Anrechnungszeit im Sinne des §
58 SGB VI. Es wurde hierdurch keine versicherte Beschäftigung oder ein versicherter Wehr- oder Zivildienst im Sinne des §
58 Abs
2 Satz 1
SGB VI unterbrochen, was das Vorliegen einer Anrechnungszeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres ausschließt. Die Unterbrechung
setzt nicht voraus, dass die Beschäftigung danach wieder aufgenommen wird (vgl BSGE 87, 269, 271 = SozR 3-2600 § 58 Nr 16 S 87 mwN). Erforderlich ist jedoch ein unmittelbarer Anschluss an die Beschäftigung, wobei
Lücken von weniger als einem Kalendermonat unschädlich sind (BSG aaO; BSGE 53, 54, 55 f = SozR 2200 § 1259 Nr 60 S 170 f). Die genannte Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ab Mai 2000 kann die
bis Juni 1995 ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung schon deshalb nicht iS des §
58 Abs
2 SGB VI unterbrochen haben, weil der für einen nahtlosen Anschluss noch unschädliche Zeitraum von einem Monat überschritten ist.
Später hat der Kläger keine versicherte Beschäftigung iS des §
58 Abs
2 SGB VI mehr ausgeübt, an die eine Anrechnungszeit anknüpfen könnte. Das gilt sowohl für die Tätigkeit in der Türkei vom 20.11.1995
bis zum 31.3.1998 als auch für die Zeit des Arbeitslosengeldbezugs vom 6.7.1998 bis zum 5.5.2000.
Die versicherte Beschäftigung des Klägers in der Türkei steht einer in Deutschland ausgeübten versicherten Beschäftigung,
die §
58 Abs
2 SGB VI voraussetzt, nicht gleich. Es muss sich grundsätzlich um eine Beschäftigung in Deutschland handeln, weil der deutschen Rentenversicherung
im Regelfall ein Solidarausgleich für Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht abverlangt werden kann, die nicht deutsche, sondern
ausländische Beschäftigungszeiten unterbrochen haben (dazu bereits eingehend BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr 1 S 3; vgl auch BSG
SozR 2200 § 1259 Nr 99 S 266 mwN). Etwas anderes könnte sich nur aus zwischen- oder überstaatlichen Abkommen ergeben. Eine
solche Regelung enthalten die mit der Türkei geschlossenen Abkommen aber nicht.
Zwar bewirkt Art 27 des Abk Türkei SozSich eine Zusammenrechnung von deutschen und türkischen Versicherungszeiten im Hinblick
auf die Erfüllung von Wartezeiten und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wie dem Erfordernis einer bestimmten
Anzahl von Pflichtbeiträgen in einem bestimmten Zeitraum vor der Leistung. Die Vorschrift stellt aber die türkischen Beschäftigungszeiten
nicht generell und in einem für §
58 Abs
2 Satz 1
SGB VI relevanten Sinne den deutschen Beschäftigungszeiten umfassend gleich. Dies lässt sich bereits daran erkennen, dass nach Art
28 Abs 2 Abk Türkei SozSich für eine aus der deutschen Rentenversicherung zu gewährende Rente nur die nach den deutschen Rechtsvorschriften
für die Rentenberechnung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zugrunde zu legen sind, sodass türkische Beschäftigungszeiten
sich nicht rentensteigernd auswirken. Spezielle Regelungen für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten (damals noch: Ausfallzeiten)
enthält das Abkommen nicht, obwohl sich solche in anderen von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommen aus der
gleichen Zeit finden (etwa in Art 12 des Abkommens vom 25.2.1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit, Gesetz vom 15.9.1965, BGBl II 1965, 1293; hierzu: BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr 1 S 4). In späteren Ergänzungen des Abk Türkei SozSich ist eine spezielle Regelung zur
Berücksichtigung von Anrechnungszeiten ebenso wenig erfolgt wie eine vollständige Gleichstellung deutscher und türkischer
Beschäftigungszeiten.
Auch aus dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom
23.12.1963 (64/732/EWG, ABl EWG Nr 182 vom 12.12.1963, S 2906/63) bzw den im Anschluss daran geschlossenen Folgevereinbarungen und insbesondere dem Beschluss Nr 3/80 des Assoziationsrates
vom 19.9.1980 (ABl EG 1983 Nr C 110/60) ergibt sich keine Gleichstellung der türkischen mit den deutschen Beschäftigungszeiten. Das Abkommen selbst enthält in Art
12 lediglich die Vereinbarung, dass sich die Vertragsparteien von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der
Gemeinschaft (Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25.3.1957) leiten lassen, um untereinander
die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen. Der auf der Grundlage des Art 22 des Abkommens erlassene Beschluss
Nr 3/80 des Assoziationsrates bestimmt in Art 14 Abs 1 für den Bereich der Altersrenten, dass Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedsstaates, der mit der Türkei durch ein bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit verbunden ist, gemäß den
Bestimmungen dieses Abkommens gezahlt werden. Lediglich für den beim Kläger nicht gegebenen Fall, dass für den Arbeitnehmer
Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, sieht Art 13 unter gewissen Voraussetzungen die Anwendung verschiedener Bestimmungen - ua der Art 45 und 48 - der EWGV 1408/71 vor (ABl EWG L 149 vom 5.7.1971, zuletzt geändert durch die Verordnung 647/2005, ABl EG 2005, L 117). Damit ergibt
sich keine über das Abk Türkei SozSich hinausgehende Wirkung. Somit kommt es auf die weitere Frage nicht an, ob für die entsprechenden
Bestimmungen des Beschlusses Nr 3/80 der Rat die in der EWGV 574/72 (ABl EWG 1972 L 74, zuletzt geändert durch die Verordnung 647/2005, ABl EG 2005, L 117) zur Durchführung des Beschlusses
unerlässlichen ergänzenden Maßnahmen erlassen hat (hierzu EuGH vom 28.4.2004 - C 373/02 - Öztürk - EuGHE I 2004 3605 mwN).
Die Beschäftigung des Klägers in der Türkei kann auch nicht als Überbrückungstatbestand eingestuft werden, mit dem der Anschluss
an eine davor liegende unterbrechungsfähige versicherte Beschäftigung im Sinne des §
58 Abs
2 SGB VI gewahrt werden könnte. Das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des Überbrückungstatbestands dient der Ausfüllung
des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Unterbrechung". Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Begriff der Unterbrechung
nicht nur eine zeitliche Dimension, sondern auch einen kausalen Bezug aufweist. Ein solches Verständnis entspricht Sinn und
Zweck des §
58 SGB VI (bzw der Vorgängervorschriften § 1259
RVO, § 36 des Angestelltenversicherungsgesetzes). Die Anrechnungszeiten (früher: Ausfallzeiten) sollen dem Versicherten einen Ausgleich
für bestimmte unverschuldete Beitragsausfälle (zB wegen Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit) gewähren (vgl BSG SozR 4-2600
§ 58 Nr 9; BSGE 87, 269, 271 = SozR 3-2600 § 58 Nr 16 S 88; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 7 S 39; BSG SozR 2200 § 1259 Nr 94 S 252f). Die Überbrückungszeit
wahrt den Anschluss an vorangegangene rentenrechtliche Zeiten, dh sie füllt vorhandene Lücken zwischen dem Ende der versicherten
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit (bzw einer Anrechnungszeit) und dem Beginn einer (weiteren) Anrechnungszeit aus, ohne
dass die Überbrückungszeit selbst zu einer Anrechnungszeit wird. Die Überbrückungszeit gewährleistet lediglich, dass der Zurechnungszusammenhang
mit nachfolgenden Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten bestehen bleibt (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 20 S 114 f; BSGE 92, 241, 246 = SozR 4-2600 § 58 Nr 3 mwN).
Als eine derartige Überbrückungszeit ist von der Rechtsprechung des BSG auch eine Zeit anerkannt worden, in der der Versicherte
im Weg der Selbsthilfe mittels einer vorübergehenden selbstständigen Tätigkeit versucht hat, eine Zeit der Arbeitslosigkeit
zu vermeiden. Der Zeitraum der Tätigkeit in der Türkei ist jedoch deutlich länger als der von etwa sechs Monaten, den das
BSG grundsätzlich als Obergrenze für einen sog missglückten Selbsthilfeversuch angesehen hat (vgl zuletzt BSG SozR 4-2600
§ 58 Nr 9). Besondere Umstände, deretwegen im Falle des Klägers ein längerer Zeitraum angenommen werden sollte, sind nicht
ersichtlich. Zudem hatte dieser keine selbstständige Tätigkeit aufgenommen, sondern sich mit der Aufnahme einer versicherten
Beschäftigung in der Türkei in den Bereich eines anderen Sozialversicherungssystems begeben.
Die Rechtsprechung hat Beschäftigungszeiten im Ausland als möglichen Überbrückungstatbestand auch dann angenommen, wenn sie
sich gleichzeitig als "Mini-Zeiten" von unter einem Jahr im Sinne des Art 48 der EWGV 1408/71 leistungssteigernd auf den Rentenanspruch ausgewirkt haben - jedenfalls solange die Grenze von einem Jahr nicht durch
spätere Tätigkeiten überschritten wurde (BSG SozR 2200 § 1259 Nr 99). Da weder das Abk Türkei SozSich noch das Assoziationsabkommen
eine derartige Leistungssteigerung durch kürzere Beschäftigungszeiten vorsieht, fehlen hierfür schon die rechtlichen Voraussetzungen;
außerdem hat der Kläger mehr als zwei Jahre in der Türkei gearbeitet. Deshalb bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der
an dieser Rechtsprechung im Hinblick auf die nachträgliche Umqualifizierung von Zeiten geübten Kritik (vgl VerbKomm, Stand
4/2003, §
58 SGB VI Anm 11.3.4.5 "Auslandsaufenthalt, ausländische Beschäftigungszeiten").
Da die Tätigkeit in der Türkei nicht als versicherte Beschäftigung im Sinne der Voraussetzungen einer Anrechnungszeit gewertet
werden kann, ist die Zeit der Arbeitslosigkeit in der Türkei vom 1.4.1998 bis 5.7.1998 bereits aus diesem Grunde keine Anrechnungszeit
und kein Überbrückungstatbestand. Selbst dann würde dem Kläger eine Verlängerung des Zehn-Jahres-Zeitraums um diese vier Monate
nicht helfen, weil auch bei Berücksichtigung weiterer vier Monate Pflichtbeitragszeit die erforderliche Mindestzeit von acht
Jahren Pflichtbeiträge bei weitem verfehlt würde.
Schließlich kann der Bezug von Alg und die dadurch begründete Versicherungspflicht (§
3 Satz 1 Nr 3
SGB VI) im Zeitraum vom 6.7.1998 bis zum 5.5.2000 nicht als versicherte Beschäftigung iS des §
58 Abs
2 SGB VI angesehen werden, die durch die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ab dem 6.5.2000 unterbrochen worden sein könnte.
Die gegenteilige Auffassung des SG, die auch in der Literatur vertreten wird (vgl Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, §
58 SGB VI RdNr 155, Stand 3/2003; Niesel in Kasseler Komm, §
58 SGB VI RdNr 96, Stand 12/2007) vermag sich der Senat nicht zu eigen zu machen.
Soweit zur Begründung der Gleichstellung des Leistungsbezugs mit einer versicherten Beschäftigung §
55 Abs
2 SGB VI herangezogen wird, vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen. Nach §
55 Abs
2 SGB VI gelten unter anderem Pflichtbeiträge, die nach §
3 Satz 1 Nr
3 SGB VI für Personen gezahlt werden, die von einem Leistungsträger Alg bezogen haben und im letzten Jahr vor Beginn der Leistung
versicherungspflichtig waren, als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, soweit ein Anspruch auf
Rente eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen voraussetzt.
Bereits der Wortlaut des §
55 Abs
2 SGB VI spricht gegen die Annahme, mit dieser Bestimmung habe eine Gleichstellung der dort aufgeführten Fallgestaltungen mit einer
versicherten Beschäftigung im Sinne des §
58 Abs
2 SGB VI erfolgen sollen. Eine Gleichstellung wird ausdrücklich nur angeordnet, soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl
von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt. Es erfolgt gerade keine umfassende Gleichstellung
mit einer versicherten Beschäftigung.
Systematische Erwägungen bestätigen, dass die Gleichstellung in §
55 Abs
2 SGB VI im Rahmen des §
58 Abs
2 SGB VI keine Bedeutung erlangen soll. So ist in §
58 Abs
2 Satz 1
SGB VI explizit aufgeführt, dass auch eine Unterbrechung eines versicherten Wehr- oder Zivildienstes die Voraussetzungen einer Anrechnungszeit
erfüllt. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn schon in allen Fällen des §
55 Abs
2 SGB VI eine versicherte Beschäftigung im Sinne des §
58 Abs
2 Satz 1
SGB VI vorläge, denn Wehr- und Zivildienstleistende unterliegen gemäß §
3 Satz 1 Nr
2 SGB VI der Versicherungspflicht und werden von §
55 Abs
2 Nr
2 SGB VI erfasst. Zudem kann der systematischen Stellung des §
55 SGB VI auch nicht entnommen werden, dass es sich um eine gleichsam "vor die Klammer gezogene" Regelung handle, die Auswirkungen
für die nachfolgenden Bestimmungen haben soll, worauf das LSG bereits zutreffend hingewiesen hat. Die gemeinsame Einordnung
sowohl des §
55 SGB VI als auch des §
58 SGB VI unter einen einheitlichen Titel ("Rentenrechtliche Zeiten") lässt eine entsprechende Funktion des §
55 SGB VI nicht erkennen (so im Ergebnis auch Försterling in GK-
SGB VI, §
58 RdNr 566, Stand 4/2006; Fichte in Hauck/Noftz,
SGB VI, K §
55 RdNr 30, Stand 4/2007; Klattenhoff in Hauck/Noftz,
SGB VI, K §
58 RdNr 167, Stand 2/2003; Störmann in Jahn/Jansen,
SGB VI, §
58 RdNr 17, Stand 2/2008; Hirsch in LPK-
SGB VI, §
58 RdNr 5; Kreikebohm/v.Koch/Krauß in Schulin, Handbuch des SV-Rechts Bd 3, RV-Recht, § 30 RdNr 206; VerbKomm, §
58 SGB VI Anm 11.2, Stand 4/2003).
Aus §
247 Abs
2 SGB VI ergibt sich entgegen der Meinung des SG und eines Teils der Literatur nichts anderes.
Zunächst ist festzuhalten, dass diese Regelung nur die Zeiträume vom 1.7.1978 bis zum 31.12.1982 (bei Leistungen wegen Arbeitslosigkeit)
und vom 1.10.1974 bis zum 31.12.1983 (bei anderen Sozialleistungen) und somit nicht die hier zu beurteilende Zeit erfasst.
Abgesehen davon ergeben sich aus ihr keine Argumente zugunsten des Anspruchs des Klägers. Es handelt sich um eine Übergangsvorschrift
zum früheren Recht der
Reichsversicherungsordnung (
RVO) und der entsprechenden Rentenversicherungsgesetze für Angestellte und Bergleute, die ausschließlich geschaffen wurde, damit
den Versicherten unter dem neuen Recht Pflichtbeitragszeiten nicht verloren gingen, die ihnen unter dem früheren Recht gutgeschrieben
worden waren und mit deren Hilfe die Voraussetzungen bestimmter Rentenansprüche erfüllt werden konnten; die darin liegende
Vergünstigung will §
247 Abs
2 SGB VI auch im neuen Recht aufrechterhalten. Daraus ist für die Auslegung der Vorschriften des
SGB VI nichts abzuleiten. Außerdem reicht die Wirkung des §
247 Abs
2 SGB VI nicht weiter als die des §
55 Abs
2 SGB VI; auch §
247 Abs
2 SGB VI beschränkt sich auf eine Qualifizierung bestimmter nach den früheren Vorschriften der
RVO entrichteter Beiträge als Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung, damit diese Beiträge zur Erfüllung der
Rentenvoraussetzungen dem Grunde nach dienen können wie zB in § 43 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 2, § 53 Abs 1 und 2 sowie auch
in §
237 Abs
1 Nr
4 und Abs
4 Satz 1 Nr
3 SGB VI. Ebenso wenig wie mit §
55 Abs
2 SGB VI erfolgt damit jedoch eine umfassende Gleichstellung des entsprechenden Pflichtversicherungstatbestands mit einer versicherten
Tätigkeit iS von §
58 Abs
2 Satz 1
SGB VI (aM in Bezug auf §
247 Abs
2 SGB VI: Klattenhoff in Hauck/Noftz,
SGB VI, K §
58 RdNr
167, Stand 2/2003; VerbKomm, §
58 SGB VI Anm 11.2, Stand 4/2003; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, §
58 Anm 12a, Stand 3/2008).
Allerdings wurde unter der Geltung des § 1259
RVO von den Rentenversicherungsträgern die Auffassung vertreten, dass Rehabilitanden und Arbeitslose, die in der Zeit vom 1.10.1974
bis 31.12.1983 bzw in der Zeit vom 1.7.1978 bis zum 31.12.1982 nach § 1227
RVO pflichtversichert waren, den Versicherten gleichzustellen seien, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
ausgeübt hatten, obwohl eine abhängige Beschäftigung oder Tätigkeit iS des § 1259 Abs 1 bis 3
RVO nicht vorlag (VerbKomm,
RVO 4. und 5. Buch, § 1259 Anm 3.1 S 33 f, Stand 1/1991). Es kann dahinstehen, ob diese damalige Praxis der Rentenversicherungsträger rechtswidrig war
(so Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, §
58 SGB VI RdNr 155, Stand 3/2003), weil ihr eine gesetzliche Grundlage gefehlt haben dürfte, soweit nicht übergeordnete Gesichtspunkte
ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten. Im Hinblick auf die damalige Systematik der
RVO war diese Praxis jedenfalls nachvollziehbar, um Benachteiligungen bei der Anrechnung von Ausfallzeiten zu vermeiden. Beitragszeiten
standen grundsätzlich der Anrechnung einer zeitgleichen Ausfallzeit entgegen (VerbKomm, aaO, Anm 3.2 S 35). Die Zeit mit nach
§ 1227 Nr 8a und 10
RVO entrichteten Pflichtbeiträgen konnte daher nicht selbst als Ausfallzeit angerechnet werden, andererseits aber auch nicht
für eine eventuell nachfolgende Ausfallzeit den Anschluss an eine frühere Beschäftigung wahren, wenn sie nicht iS des § 1259
RVO als Zeit einer versicherten Beschäftigung behandelt worden wäre.
Diese Praxis ist jedoch mit §
247 Abs
2 SGB VI ebenso wenig übernommen worden wie mit §
55 Abs
2 SGB VI, wie sich an der jeweiligen Behandlung des Wehr- oder Zivildienstes durch die
RVO und das
SGB VI zeigt. Die Versicherungsträger stellten die Zeiten des Wehr- oder Ersatzdienstes ebenso wie die Zeiten nach § 1227 Nr 8a und 10
RVO möglicherweise ohne gesetzliche Grundlage umfassend den in § 1259
RVO vorausgesetzten Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung gleich (VerbKomm,
RVO 4. und 5. Buch, § 1259 Anm 3.1 S 33, Stand 1/1991). Diese Gleichstellung ist anders als diejenige für die in §
55 Abs
2 und §
247 Abs
2 SGB VI genannten Zeiten in §
58 Abs
2 Satz 1
SGB VI ausdrücklich übernommen worden. Daraus kann nur geschlossen werden, dass in Bezug auf Rehabilitation und Arbeitslosigkeit
die frühere Praxis der Rentenversicherungsträger gerade nicht fortgesetzt werden sollte. Nach dem neu geschaffenen Recht des
SGB VI besteht hierzu auch keine Notwendigkeit, da §
54 Abs
3 SGB VI mit der Einführung von beitragsgeminderten Zeiten die gleichzeitige Belegung von Kalendermonaten mit Beitragszeiten und Anrechnungszeiten
ausdrücklich erlaubt. Auf diese Weise wahren Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die Beiträge entrichtet werden, auch für eventuelle
nachfolgende beitragslose Anrechnungszeiten den Anschluss an die ursprünglich durch Arbeitslosigkeit unterbrochene Zeit einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung. §
247 Abs
2 SGB VI führt somit zwar zu einer Erweiterung des Katalogs der Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung, nicht
aber zu einer erweiterten Auslegung des §
55 Abs
2 SGB VI, sodass der vom SG unter Berufung auf Teile in der Literatur vertretene Rückschluss auf die Auslegung des §
58 Abs
2 SGB VI nicht zulässig ist.
Die Entstehungsgeschichte des §
55 Abs
2 SGB VI ergibt ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass eine generelle Gleichstellung mit einer versicherten Beschäftigung erfolgen
sollte. Die Regelung geht auf eine ab dem 1.1.1996 bis zum 31.12.1999 geltende, nahezu gleichlautende Vorgängerregelung in
§
38 Satz 2
SGB VI zurück (eingefügt durch Gesetz vom 15.12.1995, BGBl I 1824). Die Begründung zu §
55 SGB VI führt insoweit aus, es handele sich lediglich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Vereinheitlichung der Altersrenten
(BT-Drucks 13/8011 S 56 zu § 55). In der Begründung zur ursprünglichen Regelung finden sich keine Hinweise, dass eine umfassende
Gleichstellung mit versicherten Beschäftigungen erfolgen sollte. Als Regelungsgegenstand wird vielmehr allein die Anrechnung
bestimmter Zeiten auf besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen genannt, insbesondere auch in Abgrenzung zu der Anrechnung
auf Wartezeiten. Zudem sollte sichergestellt werden, dass reine Wohnzeiten, die in anderen europäischen Ländern - wie den
Niederlanden oder Dänemark - als Beitragszeiten gelten, keine Anrechnung finden (BT-Drucks 13/2590 S 23 f zu §
38). Da die Regelung des §
58 Abs
2 Satz 1
SGB VI zum Zeitpunkt der Einführung des §
38 Satz 2
SGB VI bereits vorhanden war, wäre bei einer vom Gesetzgeber intendierten weitergehenden Auswirkung der Neuregelung ein entsprechender
Hinweis zu erwarten gewesen.
Schließlich gebietet Sinn und Zweck der Regelung des §
55 Abs
2 SGB VI keine Gleichstellung mit einer versicherten Beschäftigung. Die dort aufgeführten Beiträge erfahren dadurch eine Privilegierung,
dass sie - beispielsweise - im Rahmen des §
237 Abs
1 Nr
4 SGB VI als Pflichtbeiträge mit zu berücksichtigen sind, wie dies auch dem Kläger zugutekommt. Nach der Rechtsprechung des BSG kann
eine solche Zeit aber ihrerseits eine davorliegende versicherte Beschäftigung iS von §
58 Abs
2 SGB VI unterbrechen (vgl BSG SozR 3-2600 §
58 Nr
18 S 96). Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn sie - für den Fall einer vor ihr liegenden Lücke im Versicherungsverlauf
- wiederum selbst "unterbrochen" werden und Anknüpfungspunkt für eine darauffolgende Anrechnungszeit sein könnte. Diesen Einwand
lässt die Argumentation des Klägers unberücksichtigt, es sei widersprüchlich, dass er nur deshalb die erforderliche Anzahl
von Pflichtbeiträgen nicht erreiche, weil er wegen des bei ihm vorhandenen Vermögens im Anschluss an die Gewährung von Alg
keine Alhi erhalten habe. Überdies gereicht dem Versicherten im Regelfall die Ablehnung von Alhi nicht zum rentenversicherungsrechtlichen
Nachteil, wenn er vor dem Bezug von Alg eine versicherte Beschäftigung ausgeübt hat, weil die Arbeitslosigkeit dann zumindest
Anrechnungszeit im Sinne des §
58 Abs
1 Satz 1 Nr
3 SGB VI ist und den Zehn-Jahres-Zeitraum verlängert. Nur dann, wenn aufgrund einer autonomen Entscheidung des Betroffenen eine Lücke
in der Erwerbsbiographie auftritt, kann sich die Ablehnung von Alhi für ihn auch rentenversicherungsrechtlich negativ auswirken.
Dass die Gewährung von Alhi und die darauf beruhende Zahlung von Pflichtbeiträgen durch den Träger der Arbeitslosenversicherung
nur bei bedürftigen Versicherten diese Lücke vermeidet, stellt im Hinblick auf die bei diesem Personenkreis größere Schutzbedürftigkeit
keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots (Art
3 Abs
1 Grundgesetz) dar.
Den einzigen weiteren Anhaltspunkt für eine Verlängerung des Zehn-Jahres-Zeitraums iS des §
237 Abs
1 Nr
4 SGB VI könnte Abs
2 Satz 2 derselben Vorschrift bieten. Unter Berufung auf diese Regelung gehen die Beteiligten und die Vorinstanzen übereinstimmend
davon aus, dass der Beginn des Zehn-Jahres-Zeitraums um zwei Jahre vorzuverlegen ist und somit weitere 24 Beitragsmonate zur
Auffüllung der notwendigen Pflichtbeitragszeit von 96 Monaten zur Verfügung stünden, weil der Kläger zwischen der Vollendung
des 58. und des 60. Lebensjahres arbeitslos war. Da der Kläger auch mit der zusätzlichen Beitragszeit nur 79 und nicht die
erforderlichen 96 Monate mit Pflichtbeitragszeiten erreichen könnte, kann der Senat letztlich offenlassen, ob tatsächlich
weitere 24 Beitragsmonate anzurechnen wären.
Abgesehen von der Frage, ob der Kläger zu dem von §
237 Abs
2 Satz 2 iVm Satz 1
SGB VI erfassten Personenkreis gehört (vgl BSG SozR 4-2600 §
237 Nr 10 RdNr 25), macht der Senat auf grundsätzliche Bedenken dagegen aufmerksam, die Zeit zwischen dem 58. und 60. Lebensjahr
eines währenddessen erwerbslosen Versicherten im Ergebnis wie eine Anrechnungszeit zu behandeln, ohne dass dessen fortdauernde
Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitnehmer irgendwie belegt wäre; in der offenbar auch von der Beklagten befürworteten Auslegung
würde die Regelung vielmehr auch Personen erfassen, die sich bereits vor ihrer Meldung als arbeitslos vom Erwerbsleben völlig
zurückgezogen hatten (zu diesem Kriterium im Zusammenhang mit §
237 Abs
2 Satz 1 Nr
1 SGB VI: BSG, aaO). Deshalb und im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des §
237 Abs
2 Satz 2
SGB VI könnte es erforderlich sein, in Anlehnung an §
58 Abs
2 SGB VI auch hier die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu fordern. Die Vorgängerregelung
des § 7 Abs 3 Satz 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (BGBl I 1985, 2484) enthielt eine entsprechende Voraussetzung, und ausweislich der Begründung zu §
237 SGB VI (BT-Drucks 11/4124 S 198 zu §
232) sollte gegenüber dem bisher geltenden Recht keine Änderung eintreten. Ohne einen nahtlosen Anschluss an eine vorangegangene
abhängige Erwerbstätigkeit wären Wertungswidersprüche zwischen den Regelungen in §
237 Abs
2 Satz 2 und §
58 Abs
1 Nr
3 SGB VI kaum zu vermeiden. Eine Zeit der Arbeitslosigkeit ist nach der Grundregel nur dann Anrechnungszeit, wenn der Versicherte
zunächst abhängig beschäftigt gewesen ist und sich im nahtlosen Anschluss daran bei einer deutschen Agentur für Arbeit als
arbeitsuchend gemeldet hat; andernfalls wird er nicht mehr zum Kreis der - potenziell rentenversicherungspflichtigen - Arbeitnehmer
gezählt. Dem würde der bereits vor dem 58. Lebensjahr aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Versicherte zumindest im Rahmen
von §
237 Abs
2 SGB VI ohne weitere Voraussetzungen gleichgestellt. Der Senat hat Zweifel, ob dieses Ergebnis vom Gesetz gedeckt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.