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BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - 5 RE 12/17 B
Rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht Grundsatzrüge Bereits geklärte Rechtsfrage Erneute Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage aufgrund Gesetzesänderung
1. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist.
2. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.
3. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG bzw. das BVerfG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt hat oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist.
4. Ist eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden, kann sie aufgrund einer Gesetzesänderung wieder klärungsbedürftig werden; dies gilt selbst dann, wenn die höchstrichterlich ausgelegte Gesetzesvorschrift nicht geändert worden ist.
5. Bei einer Gesetzesänderung kann sich nämlich ähnlich wie bei einer grundlegenden Änderung der Lebensverhältnisse in einem bestimmten Bereich der Inhalt nicht ausdrücklich geänderter Normen wandeln bzw. hierdurch eine Neuinterpretation des Gesetzes erforderlich werden; diese Umstände und ihre rechtlichen Konsequenzen für die Auslegung des Gesetzes sind in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG substantiiert vorzutragen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 20.07.2017 L 7 R 3495/15 , SG Freiburg 05.08.2015 S 4 R 4352/13
Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgenommen die Kosten des Beigeladenen zu 2 zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: