Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers nach §
2 S 1 Nr 8
SGB VI feststellen, Pflichtbeiträge in Höhe des halben Regelbeitrags festsetzen und ihm entsprechende Zahlungsgebote erteilen durfte
(Bescheid vom 19.12.2007 und Widerspruchsbescheid vom 18.7.2008).
Nach der Revisionsbegründung hat das Bayerische LSG in den Entscheidungsgründen festgestellt, "dass der Kläger ab dem 09.09.2005
wieder ein eintragungspflichtiges Handwerk als Maurer und Stukkateur ausgeübt hat und daher nach der Neuregelung der Handwerksordnung zum 01.01.2004 ein in der Anlage A zur Handwerksordnung genanntes zulassungspflichtiges Handwerk, das in die Handwerksrolle einzutragen ist, betreibt, so dass die Voraussetzungen
für eine Versicherungspflicht nach §
2 Satz 1 Nr 8
SGB VI bis zur Abmeldung des Gewerbes zum 30.06.2008 gegeben waren. Für den streitgegenständlichen Zeitraum fielen demnach vom 09.09.2005
bis 30.06.2008 Beiträge in Höhe von 8 154,53 an, die der Kläger nach den Ausführungen des Berufungsgerichts noch nicht entrichtet
hatte."
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Zwar sei er gemäß §
2 S 1 Nr 8
SGB VI "wegen der Maurer-/Stuckateuretätigkeit grundsätzlich versicherungspflichtig". Diese gesetzliche Regelung sei jedoch mit
Art
3 Abs
1 GG unvereinbar. Die "unzulässige Ungleichbehandlung" liege gerade im Vergleich mit den Selbständigen vor, die ein Gewerbe betrieben,
das nicht der Eintragung in die Handwerksrolle bedürfe. Das besondere Schutzbedürfnis der Inhaber von Handwerksbetrieben,
das daraus folge, dass ihre selbständige Tätigkeit typischerweise auf dem Einsatz der eigenen Arbeitskraft beruhe und sie
daher vor den Risiken von Erwerbsminderung, Alter oder Tod geschützt werden müssten, stelle gerade kein von hinreichenden
sachlichen Erwägungen getragenes Differenzierungskriterium im Verhältnis zu anderen selbständigen Berufsgruppen dar, für die
keine Versicherungspflicht normiert sei. Wie sich aus der Begründung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche
Handwerk ("Handwerkerversorgungsgesetz") vom 21.12.1938 (RGBl I 1900) ergebe, sei der historische Gesetzgeber ursprünglich
davon ausgegangen, dass mit der Anknüpfung der Versicherungspflicht an die Eintragung in die Handwerksrolle alle selbständigen
Handwerker vollständig erfasst würden. Seit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerklicher Vorschriften vom 24.12.2003 (BGBl I 2934) zum 1.1.2004 sei jedoch mehr als die Hälfte der Handwerker
nicht mehr in der Handwerksrolle einzutragen und unterfalle damit nicht mehr der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung. Die Eintragung in die Handwerksrolle sei für die Versicherungspflicht selbständiger Handwerker daher kein
sachgerechtes Kriterium mehr, weil sie nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nur noch für die Abgrenzung zwischen gefahrgeneigter
und nicht gefahrgeneigter Tätigkeit bedeutsam sei. Schließlich könne auch das Argument des LSG zur Funktionsfähigkeit einer
Solidargemeinschaft nicht überzeugen, weil die Zahl der in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten selbständigen
Handwerker seit 2003 stetig abgenommen habe, während die Zahl der nicht versicherungspflichtigen selbständigen Handwerker
deutlich gestiegen sei, wie sich aus der entsprechenden Tabelle der Gesundheitsberichtserstattung des Bundes vom 21.7.2015
ergebe. Vor diesem Hintergrund könne die Annahme des LSG, die Anlage A zur Handwerksordnung erfasse ca 90 % der Handwerker in der Bundesrepublik Deutschland, keinen Bestand haben.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2015 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth
vom 29. März 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2008 aufzuheben.
Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§
169 S 2
SGG). Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§
164 Abs
2 SGG).
"Die Revision ist" gemäß §
164 Abs
2 S 1
SGG "zu begründen". Nach S 3 der Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm
und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen
hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9 f; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22). Sie haben den Zweck, eine Entlastung des Revisionsgerichts sowie im Interesse aller Beteiligten eine umfassende
Vorbereitung des Verfahrens zu gewährleisten (zB jeweils mwN: Senatsurteil vom 3.7.2002 - B 5 RJ 30/01 R - Juris RdNr 10 und Senatsbeschluss vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - NZS 2015, 838 RdNr 4; BSG Urteile vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 16/06 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 11 und vom 20.1.2005 - B 3 KR 22/03 R - Juris RdNr 16; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, § 164 RdNr 7). Im Blick hierauf sind die vom BSG für notwendig erachteten (erweiterten) Anforderungen an die Begründung einer Revision auch verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden (vgl BVerfG SozR 1500 § 164 Nr 17 S 29). Um anhand der Revisionsbegründung nachvollziehen zu können, ob der Revisionskläger
bzw sein Prozessvertreter das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und die Rechtslage genau durchdacht
hat, muss die Revision daher sowohl bei prozessualen als auch bei materiell-rechtlichen Rügen sorgfältig begründet werden
(vgl Senatsurteile vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 12 und vom 3.7.2002 - B 5 RJ 30/01 R - Juris RdNr 10; BSG Urteile vom 30.3.2011 - B 12 KR 23/10 R - Juris RdNr 12, vom 8.2.2000 - B 1 KR 18/99 R - SozR 3-1500 § 164 Nr 11 S 19 und vom 16.12.1981 - 11 RA 86/80 - SozR 1500 § 164 Nr 20 S 33 f sowie BSG Beschluss vom 27.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris RdNr 14). Hieran fehlt es indessen.
Die Anwendung der von der ständigen Rechtsprechung entwickelten Begründungsanforderungen muss dabei stets die Voraussetzungen
im Auge behalten, unter denen das Gesetz dem Revisionsgericht überhaupt eine Korrektur von unrichtigen Urteilen erlaubt. Die
Revisionsbegründung muss daher grundsätzlich von (eigenem) tatsächlichen Vorbringen frei sein (BSG Beschlüsse vom 2.1.1979 - 11 RA 54/78 - SozR 1500 § 164 Nr 12, Juris RdNr 7 und vom 21.7.1988 - 3 RK 17/87 - Juris RdNr 6) und sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung spiegelbildlich nach den Kriterien auseinandersetzen,
an denen sich auch die revisionsgerichtliche Überprüfung zu orientieren hat (BSG Urteil vom 25.6.2002 - B 1 KR 14/01 R - Juris RdNr 10 und Beschluss vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 10; s auch BAG Urteil vom 11.6.2013 - 9 AZR 855/11 - Juris RdNr 10).
Die Begründung muss daher bei materiell-rechtlichen Rügen nach Durchdringung und Durcharbeitung des Prozessstoffs in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht (BVerwG Urteil vom 25.10.1988 - 9 C 37/88 - BVerwGE 80, 321 ff, Juris RdNr 7 und Beschluss vom 2.4.1982 - 5 C 3/81 - Buchholz 310 §
139 VwGO Nr 61, Juris RdNr 3) darlegen, dass und warum eine revisible Rechtsvorschrift (gerade) auf den vom Tatsachengericht festgestellten
Sachverhalt (BSG Urteile vom 26.1.1983 - 1 RA 31/82 - SozR 1500 § 164 Nr 22, Juris RdNr 12, vom 24.11.1983 - 3 RK 7/83 - Juris RdNr 8 und vom 26.5.1987 - 4a RJ 61/86 - Juris RdNr 15 mwN sowie Beschlüsse vom 2.1.1979 - 11 RA 54/78 - SozR 1500 § 164 Nr 12, Juris RdNr 7, vom 10.4.1991 - 6 RKa 7/90 - Juris RdNr 6, vom 17.3.2003 - B 3 KR 12/02 R - Juris RdNr 14, vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 6 und vom 27.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris RdNr 16; BFH Beschluss vom 31.3.1987 - IX R 97/83 - Juris RdNr 9), der allein den geltend gemachten Rechtsverstoß individualisiert (BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 11), nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (vgl §
546 ZPO). Dies kann nur mit rechtlichen Erwägungen zu der jeweils in Frage stehenden Vorschrift geschehen (RG Urteil vom 27.5.1927
- III 390/26 - RGZ 117, 168, 171 und BVerwG Urteil vom 23.9.1969 - II C 25.66 - Buchholz 310 §
139 VwGO Nr 34). Logisch und rechtlich kann eine Rüge der Verletzung materiellen Rechts deshalb nur dann den Anforderungen genügen,
wenn die Revisionsbegründung keine Zweifel lässt, dass sie die Anwendung von Bundesrecht allein und gerade hinsichtlich des
vom Tatsachengericht festgestellten Sachverhalts durch das Revisionsgericht überprüft wissen will. Dies kann nicht offenbleiben.
Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus der revisionsgerichtlichen Auslegung des Revisionsvorbringens im Einzelfall.
Welchen Lebenssachverhalt (im Sinne einer Gesamtheit rechtlich relevanter Tatumstände) das Berufungsgericht für das BSG bindend (§
163 SGG) festgestellt hat, zeigt die Revisionsbegründung indes nicht auf. Soweit sie auf S 2 und 3 (unter Gliederungspunkten I. und
II.) tatsächliche Umstände schildert, schweigt sie bereits dazu, ob und inwieweit die wiedergegebenen Tatsachen dem Berufungsgericht
überhaupt zuzurechnen sind, also ganz oder teilweise mit dem vom LSG festgestellten Sachverhalt übereinstimmen. Des Weiteren
geht der Kläger nirgendwo darauf ein, an welcher genauen Stelle er dem Berufungsurteil welche der genannten Tatumstände entnehmen
möchte. Lediglich im ersten Absatz auf S 4 der Revisionsbegründung erwähnt der Kläger Feststellungen des LSG, die er "den
Entscheidungsgründen" entnimmt. Diese sind indes zu punktuell, um dem Senat allein anhand der Revisionsbegründung die Prüfung
zu erlauben, ob die vom LSG herangezogenen Vorschriften des Bundesrechts im Allgemeinen und die in Rede stehende revisible
Verfassungsnorm (Art
3 Abs
1 GG) im Besonderen auf den gesamten der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden
ist. Auf der Grundlage der rudimentären Sachverhaltsschilderung in der Revisionsbegründung kann der Senat noch nicht einmal
beurteilen, ob die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen bei zutreffender Rechtsanwendung bereits auf der Ebene des einfachen
Bundesrechts (§
2 S 1 Nr 8
SGB VI) rechtswidrig und daher aufzuheben sind oder die vorinstanzlichen Entscheidungen zB aus formellen Gründen zu bestätigen wären,
sodass es auf den geltend gemachten Verfassungsverstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art
3 Abs
1 GG) gar nicht mehr ankäme. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des erkennenden Senats, die entscheidungserheblichen Tatsachen
selbst zusammenzutragen.
Darüber hinaus muss sich die Revisionsbegründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzen, dh auf den Gedankengang
des Vordergerichts eingehen (BSG Urteil vom 16.12.1981 - 11 RA 86/80 - SozR 1500 § 164 Nr 20 S 33 und Beschluss vom 30.1.2001 - B 2 U 42/00 R - Juris RdNr 10). Hierzu hat der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz einzugehen; er
muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung
der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (Senatsurteil vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 12 ff sowie BSG Urteil vom 16.12.1981 - 11 RA 86/80 - SozR 1500 § 164 Nr 20 S 33 f mwN und Beschluss vom 2.1.1979 - 11 RA 54/78 - SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17). Auch hieran fehlt es.
Die Revisionsbegründung gibt an, das Berufungsgericht habe einen Verstoß von §
2 S 1 Nr 8
SGB VI gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot verneint und dazu ausgeführt, "dass die Frage des Eingriffs in individuelle Grundrechte,
zB auch Art
3 GG, sich letztlich an der Frage orientiert, ob eine entsprechende Schutzbedürftigkeit vergleichbar einem Arbeitnehmer gegeben
ist und ob der Eingriff in das individuelle Grundrecht hinzunehmen ist, um unter Beachtung des Sozialstaatsprinzips aus Art
20 GG die Funktionsfähigkeit des solidarisch geprägten Sicherungssystems der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten zu können."
Der Gesetzgeber habe "im sozial- und gesellschaftspolitischen Bereich einen weiten Raum zur freien Gestaltung ... und daher
bei der Bestimmung des versicherten Kreises der Sozialversicherung ... den Versichertenkreis so abzugrenzen, wie es für die
Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich sei". Das LSG argumentiert weiter, der Gesetzgeber gehe
bei Handwerken, die in der Anlage A als zulassungspflichtige Handwerke aufgeführt und deren Betriebsinhaber in die Handwerksrolle
einzutragen seien, "von einer weiterhin bestehenden Schutzbedürftigkeit gerade dieses Personenkreises aus, weil die Art der
Tätigkeit den Einsatz der eigenen Arbeitskraft erfordert und in der Regel nicht arbeitsteilig und auch nicht stellvertretend
erledigt werden kann. (...) Die in Anlage B aufgeführten Handwerke sind demgegenüber Tätigkeiten, die zum einen nicht mit
erheblichen Gefahren für Dritte und daraus folgenden erheblichen Haftungsrisiken belastet sind und im Zweifel auch arbeitsteilig
erledigt werden können. Die Beeinträchtigung der persönlichen Arbeitskraft würde sich bei diesem Personenkreis als nicht so
entscheidend darstellen wie bei den Handwerksberufen, die in der Anlage A aufgelistet sind." Ergänzend weist das Berufungsgericht
darauf hin, "dass aus dem Umstand der Differenzierung des Gesetzgebers zwischen den einzelnen Gewerken nicht ein Anspruch
des Klägers auf Befreiung bzw Nichteinbeziehung in die Versicherungspflicht resultiert, sondern allenfalls die Frage aufzuwerfen
wäre, ob die Handwerker der Anlage B nicht vergleichbar schutzbedürftig sind und ebenfalls der Pflichtversicherung zu unterstellen
wären, wie dies der Gesetzgeber ursprünglich ... vorgesehen hatte." Schließlich sei die gesetzgeberische Entscheidung auch
deshalb nicht zu beanstanden, weil "von der Anlage A zur Handwerksordnung bislang ca. 90% der Handwerker in der Bundesrepublik Deutschland erfasst werden und diese der Versicherungspflicht unterstellt
sind".
Die Revisionsbegründung geht jedoch weder auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und dessen äußerste Grenze noch auf
die vom LSG herausgestellte besondere soziale Schutzbedürftigkeit des vom Kläger repräsentierten Personenkreises der eingetragenen
Handwerker im Vergleich zur Gruppe der übrigen Handwerker ein, die zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe
iS der Anlage B zur Handwerksordnung betreiben. Stattdessen referiert der Kläger die im LSG-Urteil vorhandenen Obersätze, denen er beipflichtet (Gliederungspunkt
III. 1.), bildet zum Gleichbehandlungsgebot einen neuen Obersatz (Gliederungspunkt III. 2. Abs 2) und zitiert (im Wesentlichen
Gliederungspunkt III. 2. Buchst a) aus der allgemeinen Begründung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerklicher Vorschriften vom 24.12.2003 (BGBl I 2934) sowie aus der Begründung des Gesetzes über die Altersversorgung
für das Deutsche Handwerk vom 21.12.1938 (RGBl I 1900). Auch setzt sich die Revisionsbegründung nirgendwo mit dem Argument
des Berufungsgerichts auseinander, dass selbst die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §
2 S 1 Nr 8
SGB VI (durch das BVerfG) nicht zur Versicherungsfreiheit des Klägers, sondern zu einer Ausweitung der Versicherungspflicht auf
die Vergleichsgruppe der übrigen Handwerker führen müsste. Soweit der Kläger schließlich die Feststellung des LSG, "die Anlage
A zur Handwerksordnung erfasse ca. 90% der Handwerker in der Bundesrepublik Deutschland", bestreitet, als "wohl" längst überholt bezeichnet und
ihr die "Tabelle der Gesundheitsberichterstattung des Bundes vom 21.7.2015" entgegensetzt (Gliederungspunkt III. 2. Buchst
b), führt er lediglich neue Tatsachen in das Revisionsverfahren ein, ohne sich mit den festgestellten Tatsachen, gegen die
er weder zulässige noch begründete Revisionsgründe vorbringt (§
163 SGG), und den daraus vom LSG gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen auseinanderzusetzen.
Die nicht formgerecht begründete und damit unzulässige Revision ist ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ohne Zuziehung
der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
169 S 2 und 3
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.