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BSG, Beschluss vom 08.08.2018 - 6 KA 76/17 B
Neuberechnung eines vertragsärztlichen Honorars Funktion von Honorarverteilungsregelungen Ausnahmsweise Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht
1. Es ist ausreichend, wenn Honorarverteilungsregelungen sicherstellen, dass die Vertragsärzte mit "in etwa" festen Punktwerten kalkulieren können.
2. Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht sind nur dann noch klärungsbedürftig, wenn eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses ausgelaufenen Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw. ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat.
Normenkette:
SGB V § 85 Abs. 4 S. 7
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Hessen 26.09.2017 L 4 KA 46/15 , SG Marburg 21.10.2015 S 11 KA 195/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. September 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: