Kostenübernahme für ein Waschbecken einer selbst genutzte Eigentumswohnung im Rahmen von Leistungen nach dem SGB XII
Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung einer Wohnung
Schaffung eines verbesserten Zustandes
Gründe:
I
Im Streit steht noch die Kostenübernahme für ein Waschbecken und ein WC-Becken im Badezimmer der selbst genutzten Eigentumswohnung
des Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) beziehenden Klägers.
Der Beklagte hat nach Vornahme zweier Hausbesuche die Kosten für einen neuen WC-Sitz nebst Deckel und einen neuen WC-Spülkasten
übernommen, nicht aber für ein neues WC-Becken und ein Waschbecken (Bescheide vom 6.11.2012, 18.1.2013; Widerspruchsbescheid
vom 24.7.2013). Klage und Berufung haben keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] Chemnitz vom 4.5.2015;
Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts [LSG] vom 21.3.2019). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, nur der unabweisbare
Erhaltungsaufwand sei übernahmefähig. Ein weiterer Hausbesuch im Zuge des Gerichtsverfahrens habe ergeben, dass das Waschbecken
und das WC-Becken zwar alt, aber voll funktionstüchtig seien, weshalb kein berücksichtigungsfähiger Erhaltungsaufwand als
Unterkunftsbedarf vorliege.
Der Kläger hat am 24.4.2019 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG eingelegt
und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Auch das WC-Becken und das Waschbecken wiesen Haarrisse auf und
seien daher zu ersetzen. Es sei ihm nicht zuzumuten, solange abzuwarten, bis die Teile nicht mehr funktionstüchtig seien.
Insoweit habe die Sache grundsätzliche Bedeutung.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]); daran fehlt es hier. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Kostenvoranschläge und des anzuwendenden Maßstabs, wonach
Ausstattung und Substanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen ohne gehobenen Wohnstandard entsprechen müssen (vgl etwa
Bundessozialgericht [BSG] vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 85 RdNr 13 mwN), ist schon zweifelhaft, ob die Berufungssumme von 750 Euro (§
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG) erreicht und die Berufung überhaupt zulässig gewesen ist. Dies kann letztlich dahinstehen, denn der Kläger kann keinen der
drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend machen.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist.
Im Zusammenhang mit der Frage der Abgrenzung von übernahmefähigen Erhaltungsaufwendungen und nicht übernahmefähigen Modernisierungsaufwendungen
ist nicht ersichtlich, dass eine grundsätzliche Bedeutung mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Nach gefestigter
Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von Unterkunftsbedarfen bei selbstgenutztem Wohneigentum (§ 35 Abs 1 SGB XII, § 22 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - [SGB II]) kommt es darauf an, ob die Aufwendungen der Erhaltung oder Wiederherstellung der Wohnung oder ihrer Teile in ihrer
bisherigen Substanz oder aber der Schaffung eines neuen, verbesserten Zustandes dienen (vgl BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 48/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 79 RdNr 18 mwN; BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 17). Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger sinngemäß
geltend macht, die Feststellungen des LSG seien unzutreffend, ist nicht ersichtlich, dass er insoweit durchgreifende Verfahrensrügen
erheben könnte, zumal die Beweiswürdigung des LSG nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde sein kann. Soweit der Kläger sinngemäß ausführt, die Entscheidung des LSG
sei inhaltlich falsch, vermag dies die Revisionsinstanz ebenfalls nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde
ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
Nach dem Vorstehenden ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel
(§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Insbesondere stellt die Entscheidung durch den sog konsentierten
Einzelrichter (§
155 Abs
3 und
4 SGG) mit ausdrücklichem Einverständnis des Klägers keinen Verfahrensfehler iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG dar (vgl BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 359/13 B - juris RdNr 8).
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam
vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten
unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen.
Die Entscheidung ergeht nach §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 3
SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.