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BSG, Beschluss vom 21.08.2019 - 8 SO 34/19 B
Statthaftigkeit einer Wiederaufnahmeklage Schlüssige Behauptung eines Wiederaufnahmegrunds Mögliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung
1. Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Wiederaufnahmeklage ist zumindest die schlüssige Behauptung des Vorliegens eines der in § 179 SGG i.V.m. mit §§ 579 f. ZPO aufgeführten Wiederaufnahmegründe.
2. Die mögliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung ist kein Wiederaufnahmegrund.
Normenkette:
SGG § 179
,
ZPO §§ 579 f.
Vorinstanzen: LSG Bayern 26.03.2019 L 8 SO 321/16 , SG Regensburg 24.11.2016 S 4 SO 59/15
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. März 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: