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BSG, Beschluss vom 05.03.2015 - 8 SO 36/14 BH
Hilfen zur Gesundheit als Leistungen der GKV Gesetzliches Nachrangverhältnis Rechtswidrige Ablehnungsentscheidung einer Krankenkasse
1. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass Hilfen zur Gesundheit (vgl. § 48 Satz 1 SGB XII) den Leistungen der GKV entsprechen.
2. Aus dem gesetzlichen Nachrangverhältnis ergibt sich zumindest für die Fälle, in denen die begehrte Leistung bereits gegenüber der Krankenkasse erfolglos in einem Klageverfahren geltend gemacht worden ist, dass der Hilfebedürftige diese Leistung nicht danach als Hilfe zur Gesundheit geltend machen und auf diese Weise dieselbe Rechtsfrage noch einmal sozialhilferechtlich klären lassen kann; vielmehr ist dies einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - gegenüber der Krankenkasse vorbehalten.
3. Selbst wenn es sich insoweit um eine rechtswidrige Ablehnungsentscheidung der Krankenkasse handeln würde, ist in solchen Fällen der nur nachrangig verpflichtete Sozialhilfeträger lediglich verpflichtet, den Hilfebedürftigen im Hinblick auf diese Möglichkeit zunächst beratend zu unterstützen.
Normenkette:
SGB XII § 48 S. 1
,
SGB X § 44
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 24.04.2014 L 8 SO 67/12 , SG Hannover S 81 SO 478/10
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. April 2014 - L 8 SO 67/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

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