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BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - 8 SO 47/17 B
SGB-XII-Leistungen Verfahrensrüge Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss Vorherige Anhörung der Beteiligten Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs
1. Nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen, in denen das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
2. Nach § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG sind die Beteiligten vorher zu hören.
3. Mit diesem Anhörungserfordernis soll sichergestellt werden, dass durch den Wegfall der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör nicht verkürzt wird.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 153 Abs. 4 S. 1-2
,
SGG § 105 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 17.05.2017 L 2 SO 2465/16 , SG Stuttgart 19.05.2016 S 20 SO 6558/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: