SGB-XII-Leistungen
Verfahrensrüge
Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss
Vorherige Anhörung der Beteiligten
Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs
1. Nach §
153 Abs.
4 Satz 1
SGG kann das LSG, außer in den Fällen, in denen das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet
und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
2. Nach §
153 Abs.
4 Satz 2
SGG sind die Beteiligten vorher zu hören.
3. Mit diesem Anhörungserfordernis soll sichergestellt werden, dass durch den Wegfall der mündlichen Verhandlung das rechtliche
Gehör nicht verkürzt wird.
Gründe:
I
Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.7.2014 bis zum 31.5.2015.
Der Kläger bezieht neben einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer von der Beklagten laufend Grundsicherungsleistungen.
Seine Klage wegen der Höhe dieser Leistungen für die Zeit vom 1.7.2014 bis zum 31.5.2015 ist in der ersten Instanz ohne Erfolg
geblieben (Urteil des Sozialgericht [SG] Stuttgart vom 19.5.2016). Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG)
Baden-Württemberg hat am 15.2.2017 ein Erörterungstermin stattgefunden, an dem der Kläger nicht teilgenommen hat. Das LSG
hat die Berufung mit Beschluss vom 17.5.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ua ausgeführt, die
Beteiligten seien zu der beabsichtigten Verfahrensweise angehört worden. In der Sache hat es auf die Gründe in dem angefochtenen
Urteil verwiesen (§
153 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Mit seiner Beschwerde macht der Kläger als Verfahrensfehler geltend, das LSG habe gegen die in §
153 Abs
4 SGG normierte Anhörungspflicht verstoßen; hierin liege zugleich ein absoluter Revisionsgrund, weil das Gericht nicht ordnungsgemäß
besetzt gewesen sei.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensfehlers.
Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet
werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Diesen Anforderungen genügt das Vorbingen des Klägers zum Anhörungserfordernis nach §
153 Abs
4 Satz 2
SGG nicht.
Nach §
153 Abs
4 Satz 1
SGG kann das LSG, außer in den Fällen, in denen das SG durch Gerichtsbescheid (§
105 Abs
2 Satz 1
SGG) entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung
nicht für erforderlich hält. Nach §
153 Abs
4 Satz 2
SGG sind die Beteiligten vorher zu hören. Mit diesem Anhörungserfordernis soll sichergestellt werden, dass durch den Wegfall
der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör nicht verkürzt wird (BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 11 S 32).
Mit dem Vortrag des Klägers, das LSG habe gegen diese Anhörungspflicht verstoßen, ist vorliegend ein Verstoß gegen §
153 Abs
4 SGG nicht schlüssig gerügt. Er beschränkt sich auf die Behauptung, aus der Gerichtsakte ergebe sich kein Nachweis. Dabei sind
aber keinerlei Umstände bezeichnet, die diese Behauptung stützen. Er setzt sich weder damit auseinander, dass sich aus dem
Akteninhalt ergibt, dass die Berichterstatterin unter dem 15.2. verfügt hat "153 IV Hinweis" an Beteiligte (ausgeführt am
16.2.), noch damit, dass sich in der Akte eine Postzustellungsurkunde über eine Zustellung an den Kläger am 18.2.2017 befindet.
Zudem hat die Beklagte den Erhalt eines Schreibens vom 16.2.2017 mit Empfangsbekenntnis bestätigt. Es hätte deshalb der eingehenderen
Darlegung weiterer Umstände bedurft, aus denen sich ergeben sollte, dass zumindest den Kläger eine solche Anhörungsmitteilung
nicht erreicht hat. Das behauptet der Kläger aber nicht einmal.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.