Gründe
I
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Nichtigkeitsklage des Klägers zur Wiederaufnahme des beim LSG abgeschlossenen
Verfahrens L 4 SO 101/19 B im Verfahren L 4 SO 10/20 RG WA als unzulässig verworfen (Beschluss vom 22.6.2020). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Kläger hat für eine "NZB/Revision"
Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Beschluss des LSG vom 22.6.2020 ist zwar entgegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des LSG mit der Beschwerde an
das Bundessozialgericht (BSG) anfechtbar. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist aber nicht begründet.
PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm §
114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter die Beschwerde erfolgreich
begründen könnte. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre insoweit nur zu bejahen, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf
danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Es stellen sich im vorliegenden Verfahren nach Aktenlage keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG); Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig.
Auch Verfahrensmängel sind nicht erkennbar. Insbesondere stellt die Entscheidung über eine unzulässige Wiederaufnahmeklage
durch Beschluss gemäß §
158 Satz 2
SGG keinen Verfahrensfehler iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG dar (vgl BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 85/14 B - juris RdNr 7 mwN; vgl auch BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 53/12 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 6; BSG vom 23.4.2014 - B 14 AS 368/13 B - SozR 4-1500 § 179 Nr 1).
Mit der Ablehnung der Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).