Gründe:
I
Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin, einer ambulanten Pflegeinrichtung, auf Zahlung von 8850,08 Euro für die M. W. (W)
auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung (vom 30.11.2006) ua vom 18.6.2009 bis zu ihrem Tod im Juli 2010 erbrachten
Leistungen der ambulanten Pflege.
Ein Antrag auf Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) vom 18.6.2009 war von der Beklagten bis zu Ws Tod nicht beschieden worden; gegen die Forderung der Klägerin, für erbrachte
Leistungen 8850,08 Euro zu zahlen, wandte die Beklagte ein, mit dem Tod habe der Hilfeanspruch geendet; die Rechnung sei nicht
mehr zu begleichen (Bescheid vom 26.7.2010; Widerspruchsbescheid vom 21.7.2011). Die Klage und die Berufung blieben ohne Erfolg
(Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.9.2013; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18.5.2015).
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
geltend und formuliert folgende Rechtsfragen:
1. Ist unter Berücksichtigung der Art 19 und 25 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) § 19 Abs 6 SGB XII dahingehend auszulegen, dass die in der Vorschrift genannten "Leistungen für Einrichtungen" auch Leistungen ambulanter Pflegedienste
erfassen?
2. Ist der Anwendungsbereich des § 19 Abs 6 SGB XII auf ambulante Pflegedienste unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach Art
3 Abs
1 Grundgesetz und unter der Annahme, dass (teil-)stationäre Leistungserbringer nicht im Regelfall in größeren zeitlichen Abständen abrechnen
als ambulante Pflegedienste und daher nicht eher gefährdet sind, den Anspruch auf Leistungen in einem größeren Umfang durch
den Tod des Hilfeberechtigten zu verlieren, zu erstrecken?
Das Bundessozialgericht (BSG) habe die Anwendbarkeit des § 19 Abs 6 SGB XII auf ambulante Pflegeeinrichtungen zwar bereits verneint; diese Rechtsprechung sei aber zwischenzeitlich heftig kritisiert
worden, was eine erneute Befassung notwendig mache. Zudem habe sich das BSG nicht mit den Fragen befasst, die sich aus den genannten Vorschriften der UN-BRK ergäben. Die Auslegung des § 19 Abs 6 SGB XII, wie sie das BSG vorgenommen habe, diskriminiere faktisch die Menschen, die in ambulanten Wohnformen lebten, weil ihre Pflege von ambulanten
Pflegediensten nicht übernommen werden könne. Entsprechend werde auch der Zugang zu Gesundheitsleistungen erschwert.
II
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dargelegt ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach
§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher
anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums
- angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus
Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine
Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete
Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit)
sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.
Diesen Darlegungsvoraussetzungen genügt die Beschwerde der Klägerin nicht. Dabei kann offen bleiben, ob die Darlegungen zur
Klärungsbedürftigkeit angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Senats (BSGE 106, 264 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2 sowie zuletzt BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 6 RdNr 18) ausreichen. Jedenfalls fehlt es an den notwendigen Darlegungen zur Klärungsfähigkeit im Einzelfall; es hätte
dabei der zur Entscheidung stehende Sachverhalt und die Rechtslage so dargestellt werden müssen, dass es dem Senat möglich
wäre, die Ansprüche der Klägerin, deren Übergang sie im Wege der Sonderrechtsnachfolge geltend macht, nachzuvollziehen. Insoweit
trägt die Klägerin aber nur vor, dass mit W eine zivilrechtliche Vereinbarung wegen der Erbringung von Pflegeleistungen getroffen
worden war. Daraus lässt sich nichts zu der Frage entnehmen, ob überhaupt ein sozialhilferechtlicher Anspruch der Verstorbenen
gegen die Beklagte bestand. Allein der - nicht durch entsprechenden Sachvortrag nachvollziehbare - Hinweis darauf, W sei "Hilfebedürftige"
gewesen, kann die erforderlichen Darlegungen zu behaupteten Ansprüchen auf Hilfe zur Pflege nicht ersetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.