Gründe:
I
Im Streit sind höhere Leistungen der Eingliederungshilfe für eine stationäre Maßnahme nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der 1990 geborene, behinderte Kläger (GdB von 100; Merkzeichen G und H) lebt in einer stationären Einrichtung und wird dort
gemäß einem mit dem Beigeladenen geschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrag betreut. Zwischen dem Beigeladenen und dem Beklagten
sind Vereinbarungen nach § 75 Abs 3 SGB XII auf der Grundlage des Berliner Rahmenvertrages nach § 79 SGB XII geschlossen, deren Gegenstand ua Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach einem System von Hilfebedarfsgruppen und Leistungsgruppen
sind. Der Beklagte gewährte dem Kläger Eingliederungshilfe in Form des Betreuten-Wohnens nach der (höchsten) Hilfebedarfsgruppe
V (zuletzt 250,03 Euro täglich). Die Klage gerichtet auf Übernahme einer weiteren Vergütung in Höhe von 98,67 Euro kalendertäglich
blieb ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22.7.2013; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Berlin-Brandenburg
vom 18.6.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass ein Kostenübernahmeanspruch des Klägers gegen
den Beklagten allenfalls so weit reichen könne, wie der Kläger dem Beigeladenen eine Vergütung schulde, wenn dadurch der gesamte
Hilfebedarf des Klägers abgedeckt werden könne. Mit dem Abschluss der Leistungsvereinbarung habe sich der Beigeladene zu einer
umfassenden Versorgung des Klägers verpflichtet; dabei sei die Ermittlung des klägerischen Hilfebedarfs (nach der Hilfebedarfsgruppe
V) nach dem in der Leistungsbeschreibung vereinbarten sog "Metzler-Verfahrens" erfolgt. Wohn- und betreuungsvertraglich hätten
weitergehende Vergütungsansprüche des Beigeladenen eine Einzelvereinbarung erfordert, die aber nicht abgeschlossen worden
sei; für eine stillschweigende Vereinbarung lasse der Wohn- und Betreuungsvertrag keinen Raum. Eine solche Vereinbarung verstieße
zudem gegen das Schriftlichkeitsgebot des § 6 Abs 1 und 2 Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder
Betreuungsleistungen (WBVG).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil und beantragt zugleich
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Rechtsanwalts. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache geltend und formuliert insoweit folgende Rechtsfragen:
1. Stellen die Ermittlung des Hilfebedarfs für behinderte Menschen mit vergleichbarem Hilfebedarf im sog "Metzler-Verfahren"
sowie die Zuordnung eines einzelnen Menschen zu einer Hilfebedarfsgruppe ein geeignetes Instrument zur Bestimmung und Ermittlung
des individuellen Eingliederungsbedarfs des betroffenen behinderten Menschen in quantitativer und qualitativer Hinsicht unter
angemessener Berücksichtigung seines Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den
eigenen Kräften und Mitteln der Person, im Sinne des § 9 Abs 1 SGB XII dar?
2. Kann ein konkludent geschlossener Zusatzvertrag zu einem bestehenden Wohn- und Betreuungsvertrag die bedarfs- und leistungsgerechte
Versorgung eines behinderten Menschen iS der §§ 9, 53, 54 SGB XII begründen bzw belegen, oder steht dem insoweit § 6 Abs 1 und 2 WBVG entgegen?
3. Wird der Kostenübernahmeanspruch eines behinderten Menschen begrenzt durch ein "Gesamtentgelt", das sich nach Leistungsvereinbarungen
richtet, die gemäß den Bestimmungen des Landesrahmenvertrags zwischen einem freigemeinnützigen Einrichtungsträger der Behindertenhilfe
und dem zuständigen Sozialhilfeträger abgeschlossen worden sind?
II
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dargelegt ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach
§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher
anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums
- angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus
Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine
Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete
Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit)
sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.
Es fehlt betreffend die zu 1 und 2 gestellten Rechtsfragen jedenfalls an einer ausreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit.
Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nämlich nur, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31): Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit
- konkret-individuell sachlich entscheiden können (BSG SozR 1500 § 160 Nr 39; SozR 1500 § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg
der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich
bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieser formalen Voraussetzungen BVerfG SozR
3-1500 § 160a Nr 31).
Die unter 1 gestellte Rechtsfrage mag - wie es der Kläger im Einzelnen dargestellt hat - klärungsbedürftig sein. Er hat aber
nicht näher dargelegt, wie sich das nach seiner Auffassung "ungeeignete" Metzler-Verfahren auf die Vereinbarungen nach §§
75 ff SGB XII auswirken soll. Soweit er darstellt, wegen der ungeeigneten Ermittlungsmethode sei der angefochtene Bescheid für die Bestimmung
des individuellen Hilfebedarfs sowohl "ermessensfehlerhaft zustande gekommen als auch im Ergebnis fehlerhaft", genügt dies
nicht, um nachvollziehbar zu machen, welche Rechtsfolgen sich daraus für die Wirksamkeit der bestehenden Vereinbarungen zwischen
dem Beklagten und dem Beigeladenen und in der Folge für die zivilrechtlichen Verträge zwischen ihm und dem Beigeladenen ergeben
würden.
Zur Darlegung der Frage 2 fehlt es an Ausführungen dazu, dass sich auf der Grundlage der Feststellungen des LSG überhaupt
ein höherer Anspruch ergäbe; denn auch der Kläger macht nicht geltend, dass ohne eine (zumindest "konkludent" getroffene)
vertragliche Regelung zwischen ihm und dem Beigeladenen die Pflicht des Beklagten zu einem weitergehenden Schuldbeitritt bestehen
soll. Insoweit trägt der Kläger selbst vor, dass nach den Ausführungen des LSG eine zivilrechtliche Einzelvereinbarung wegen
des behaupteten erhöhten Versorgungsbedarfs mit dem Beigeladenen nicht abgeschlossen worden sei und die dem Beigeladenen geschuldete
Vergütung den zwischen dem Beklagten und Beigeladenen vereinbarten Vergütungen entspreche. Darüber hinaus rügt er nur, bei
Beantwortung der 2. Rechtsfrage hätte das LSG weiter ermitteln müssen, ob zwischen ihm und dem Beigeladenen konkludent eine
Vertragsänderung über eine höhere Vergütung zustande gekommen sei. Darin liegt ("mittelbar") nur der Vorwurf eines Verstoßes
gegen die Amtsermittlungspflicht (§
103 SGG). Auf eine Verletzung des §
103 SGG könnte eine Verfahrensrüge jedoch nur gestützt werden, wenn der Kläger sich auf einen Beweisantrag bezöge, dem das LSG ohne
hinreichende Begründung nicht gefolgt wäre; entsprechendes ist schon nicht behauptet.
Betreffend die unter 3 gestellte Rechtsfrage fehlt es zumindest an der notwendigen Darlegung ihrer Klärungsbedürftigkeit.
Der Kläger behauptet insoweit nur, dass sie durch das Bundessozialgericht noch nicht entschieden sei. Ohne jede Auseinandersetzung
mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung (BSG SozR 4-3500 § 53 Nr 4) genügt dies indes nicht den formalen Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Es hätte vielmehr
dargelegt werden müssen, wieso die bezeichnete Senatsentscheidung die formulierte Rechtsfrage nicht beantwortet. Diese Verpflichtung
kann der Kläger nicht dadurch umgehen, dass er sich entweder nicht der Mühe unterzieht, veröffentlichte oberstgerichtliche
Entscheidungen (auch soweit sie das LSG nicht in Bezug nimmt) zu ermitteln, oder wahrheitswidrig behauptet, es gäbe keine.
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
73a Abs
1 SGG, §
114 Abs
1 Zivilprozessordnung [ZPO]) bietet, ist dem Kläger auch keine PKH zu bewilligen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zudem die Beiordnung seines
Rechtsanwalts (§
121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.