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BSG, Beschluss vom 27.03.2017 - 9 SB 16/17 B
Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Schuldloses Fristversäumnis
1. Bleibt offen, ob ein schuldloses Fristversäumnis vorliegt, oder erscheint ein Verschulden möglich, ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen.
2. Eine schuldlose (krankheitsbedingte) Fristversäumung kann nur angenommen werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass der Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann.
3. Ein Vorbringen, dass man durch "schwere gesundheitliche Einschränkungen ... zur Zeit nicht in der Lage" sei "einen Anwalt aufzusuchen bzw. in der erforderlichen Art zu kontaktieren", ist hierfür nicht ausreichend.
4. Es kann nicht daraus gefolgert werden, dass ein Beschwerdeführer weder in der Lage war selbst einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten mit der Einlegung der Beschwerde zu beauftragen noch einen anderen damit zu beauftragen.
Normenkette:
SGG § 67
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 27.01.2017 L 10 SB 281/16 , SG Düsseldorf S 21 SB 2196/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: