Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
25. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 2.9.2014 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts (LSG)
Berlin-Brandenburg vom 25.4.2014 mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 5.9.2014 sinngemäß
Beschwerde eingelegt. Das LSG hat dieses Schreiben an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet, dort ist es am 13.10.2014 eingegangen.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß §
73 Abs
4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in §
73 Abs
4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 §
160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst
eingelegte Beschwerde ist gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.