Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 29. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Mit Beschluss vom 29.4.2015 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der Klägerin auf Beschädigtenrente nach dem
Opferentschädigungsgesetz (
OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz wegen der gesundheitlichen Folgen von Nachstellungen (sog Stalking) abgelehnt, weil in diesem Zusammenhang ein tätlicher
Angriff im Sinne des Gesetzes auch im Rahmen der festen Umklammerung der Klägerin am 28.10.2005 nicht vorgelegen habe. Gegen
die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt und diese mit dem Bestehen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) begründet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Keiner
der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden (§
160a Abs
2 S 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss
daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums
angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit
oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner
Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre
(abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hat es schon versäumt, eine bestimmte Rechtsfrage zu formulieren. Vielmehr hat sie nach Darstellung des Sachverhalts
und des Verfahrens vor dem SG und dem LSG allgemein geltend gemacht, die Rechtssache habe deswegen grundsätzliche Bedeutung, weil in Anbetracht der geschilderten
Umstände davon auszugehen sei, dass die Handlungen des damaligen Täters als Tätlichkeit zu werten seien. Vor dem Hintergrund
des iS des §
1 Abs
1 OEG zu prüfenden tätlichen Angriffs hat die Klägerin jedoch nicht dargestellt, welche bestimmte Rechtsfrage sich im Rahmen des
vorliegenden Rechtsstreits stelle, die bisher noch nicht geklärt sei und über den vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung
habe. Die Frage, ob das LSG im Einzelfall richtig entschieden hat, ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Sie begründet insbesondere auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG.
Die Beschwerde ist mithin ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.