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BSG, Beschluss vom 23.03.2017 - 9 V 51/16 B
Versorgung nach dem Impfschadensrecht Verfahrensrüge Kein Hinwirken des Gerichts auf einen Beweisantrag
1. Die Tatsachengerichte sind nicht verpflichtet, auf die Stellung von Beweisanträgen hinzuwirken oder im Rahmen von Beweisanträgen sonstige Formulierungshilfen zu geben.
2. Hält das Tatsachengericht eine Beweisaufnahme für notwendig, so hat es keinen entsprechenden Beweisantrag herbeizuführen, sondern den Beweis von Amts wegen auch ohne Antrag zu erheben.
3. Lehnt es die Beweiserhebung dagegen ab, so muss es nicht kompensatorisch auf einen Beweisantrag hinwirken und damit helfen, eine Nichtzulassungsbeschwerde vorzubereiten.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Bayern 25.05.2016 L 18 VJ 9/15 , SG Bayreuth S 4 VJ 4/14
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: