Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 27.03.2017 - 9 V 68/16 B
Weitergewährung psychotherapeutischer Behandlung im Rahmen der Auftragsverwaltung nach dem BVG Zuständigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Unverschuldete Fristversäumnis Beförderung durch ein nur regional tätigen privaten Postdienstleister Vertrauen auf normale Postlaufzeiten
1. Eine Fristversäumnis ist unverschuldet, wenn der Beteiligte die ihm nach seinen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt beachtet, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls nach allgemeiner Verkehrsanschauung zur gewissenhaften Prozessführung vernünftigerweise erforderlich ist.
2. Bedient sich ein Beteiligter der Deutschen Post AG, so darf er regelmäßig darauf vertrauen, dass diese die von ihr für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten einhält. Wird dagegen ein privates Unternehmen mit der Briefbeförderung beauftragt, das kein Universaldienstleister ist (vgl. § 2 Post-Universaldienstleistungsverordnung) so hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der Absender sich trotzdem unbesehen auf den rechtzeitigen Zugang des Schriftstücks verlassen durfte und ihm bei einer Verspätung deshalb kein Verschuldensvorwurf trifft.
3. Befördert ein nur regional tätiger privater Postdienstleister das Schreiben in seinem regionalen Auslieferungsgebiet, kann dies ein Vertrauen auf normale Postlaufzeiten rechtfertigen, wenn im Einzelfall keine Anhaltspunkte für längere Postlaufzeiten sprechen.
4. Übergibt der private Dienstleister dagegen Postsendungen, die außerhalb seines Verbreitungsgebietes zugehen sollen, der Deutschen Post AG oder anderen Kooperationspartnern zur Weiterbeförderung, kommt es darauf an, ob diese eine zeitnahe Zustellung zusichern.
Normenkette:
SGG § 67
,
Post-Universaldienstleistungsverordnung § 2
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 25.08.2016 L 6 VG 4941/14 , SG Stuttgart S 26 VG 1055/10
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: