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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2017 - 10 R 3893/16
Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen Rechtmäßigkeit der Kürzung des Zugangsfaktors
Für das Ausmaß der Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (hier: für schwerbehinderte Menschen) ist die für den Versicherten geltende normale Altersgrenze für die konkret in Anspruch genommene Rente (hier also: für schwerbehinderte Menschen) maßgebend, nicht jene für den Versicherten geltende normale Altersgrenze für eine andere Altersrente, die vom Versicherten früher abschlagsfrei hätte in Anspruch genommen werden können (hier: Altersrente für besonders langjährige Versicherte).
Da die Kürzung des Zugangsfaktors für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen jeden schwerbehinderten Versicherten trifft, ergibt sich aus der Schwerbehinderung selbst keine Benachteiligung. Vielmehr ist die Schwerbehinderteneigenschaft Voraussetzung, um die Rente mit einem früheren Rentenbeginn, als dies nicht schwerbehinderten Versicherten möglich ist, in Anspruch nehmen zu können. Eine Benachteiligung des Versicherten wegen seiner Behinderung liegt also nicht vor.
Normenkette:
GG Art. 14 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 3
,
SGB VI § 236a Abs. 2 S. 2
,
SGB VI § 236b Abs. 2 S. 2
, , ,
SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a)
,
SGB VI §§ 33 ff.
Vorinstanzen: SG Mannheim 15.09.2016 S 6 R 1391/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 15.09.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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