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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 11 R 2595/10
Zuständigkeit der Einzugsstelle für die Prüfung der Versicherungspflicht
1. Die Zuständigkeit der Einzugsstelle ist aus Gründen der Rechtssicherheit auch anzunehmen, wenn es um die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe nur in einem Sozialversicherungszweig geht (BSG, Urteil vom 23. September 2003, B 12 RA 3/02 R, SozR 4-2400 § 28h Nr 1). Daraus folgt, dass für die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV der nach § 28p Abs 2 SGB IV zuständige Träger der Rentenversicherung - hier die Antragsgegnerin - zuständig ist und nicht der nach § 127 SGB VI zuständige Rentenversicherungsträger.
2. Der nachträgliche Abzug des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vom Arbeitsentgelt erfolgt durch Aufrechung und ist daher nur zulässig, soweit Arbeitslohn pfändbar ist.
Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung. Die Zuständigkeit der Einzugsstelle - und demgemäß auch die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers - ist aus Gründen der Rechtssicherheit auch anzuwenden, wenn es um die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe nur in einem der genannten Sozialversicherungszweige geht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 394 S. 1
,
SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1 Halbs. 1
,
SGB IV § 28p Abs. 1
,
SGB IV § 28p Abs. 2
,
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 25.05.2010 S 9 R 2797/10 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: