Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin als Dozent ab 20.06.2001 versicherungspflichtig
beschäftigt war.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt eine Schule, die Sprachkurse sowie Aus- und Weiterbildung ua in den Bereichen Europasekretär/in
(IHK), Fremdsprachensekretär/in und Wirtschaftskorrespondent/in (IHK) anbietet. Es gibt sowohl fest angestellte als auch freiberufliche
Lehrkräfte. Der Beigeladene zu 1) unterrichtete dort die Fächer Wirtschafts-, Rechts- und Sozialkunde. Hierfür existieren
Rahmenlehrpläne der IHK mit der Festlegung von Grob- und Feinlernzielen sowie eine Lehrplanübersicht der Klägerin mit einer
Richtzahl für Unterrichtsstunden (zB Öffentliches Recht 10, Bürgerliches Recht 25, Handelsrecht 10). Ein schriftlicher Vertrag
wurde zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) nicht geschlossen. Die Klägerin bestätigte dem Beigeladenen zu 1) mit
Schreiben vom 20.05.2001 die Einstellung als Dozent ab 20.06.2001. In dem Schreiben wurde ua ausgeführt: "Die Bezahlung erfolgt
zunächst als Honorar mit DM 35,- pro 45-Min-Unterrichtsstunde (brutto), kann aber nach Rücksprache auch in Anstellung erfolgen
(Details noch abzusprechen)." Der Beigeladene zu 1) stellte in der Folgezeit monatliche Honorarrechnungen für die erteilten
Unterrichtsstunden. Nicht geleistete Stunden wurden nicht vergütet, es gab keinen bezahlten Urlaub und keine Lohnfortzahlung
im Krankheitsfall. Die zu leistenden Stunden wurden jedes Halbjahr neu festgelegt und terminlich nach den Wünschen des Beigeladenen
zu 1) gelegt (zwei Vormittage in der Woche). Die Klägerin stellte dem Beigeladenen zu 1) halbjährlich Bestätigungen aus über
eine freiberufliche Tätigkeit als Dozent; in der Regel unterrichtete der Kläger wöchentlich 10 Unterrichtsstunden zu je 45
Minuten. Sozialversicherungsbeiträge wurden von der Klägerin für den Beigeladenen zu 1) nicht abgeführt. Zuletzt erhielt der
Beigeladene zu 1) eine Vergütung von 22 € pro Unterrichtsstunde. Nach dem 26.10.2011 war er für die Klägerin nicht mehr tätig.
Am 07.11.2011 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung, dass er von Juni 2001 bis 26.10.2011 bei
der Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Nach Übersendung ausführlicher Fragenkataloge an die Klägerin
und den Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte nach Anhörung mit Bescheiden vom 02.03.2012 (gerichtet an die Klägerin und
den Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit bei der Klägerin als Dozent ab 20.06.2001 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt worden sei und Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe. Zur Begründung führte die Beklagte
aus, dass nach §
7 Abs
1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit sei, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis sei. Anhaltspunkte seien eine
Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Hier würden die Indizien für
ein Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Es sei eine schriftliche Vereinbarung vom 01.05.2001 über den Rahmen der Tätigkeit
getroffen worden. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien: Der Beigeladene zu 1) sei zur Vertretung zwar
nicht vertraglich verpflichtet gewesen, habe aber die Vertretung für Kollegen übernommen; es handele sich nicht um eine zeitlich
oder sachlich eingegrenzte Tätigkeit; es seien auch unterrichtsbegleitende Nebenpflichten übernommen worden wie Stützunterricht,
Prüfungsvorbereitung und Führung eines Klassenbuches; der Beigeladene zu 1) habe Klassenarbeiten durchgeführt und sei an der
Notenvergabe beteiligt gewesen; die Schüler erlangten einen staatlich anerkannten Berufsabschluss; der Beigeladene zu 1) habe
sich nach dem Lehrplan der IHK richten müssen; es sei eine Kontrolle der Tätigkeit erfolgt in Form des Klassenbuches und anhand
von Auswertungsbögen der Schüler; es unterrichteten auch festangestellte Lehrer, die Nachfolgerin des Beigeladenen zu 1) sei
fest angestellt und der Unterricht erfolge in Räumlichkeiten des Auftraggebers. Für eine selbstständige Tätigkeit sprächen:
nur tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden seien vergütet worden; der Beigeladene zu 1) sei in die Planung und Verteilung
seines Stundenplanes einbezogen gewesen, es habe keine Anweisung erfolgen können, der Auftrag habe abgelehnt werden können;
Sonderaufgaben seien zusätzlich vergütet worden (zB Korrektur der Abschlussprüfungen); der Beigeladene zu 1) sei nicht verpflichtet
gewesen, sich an Urlaubszeiten/Absprachen zu halten; Weisungen durch den Auftraggeber hätten nicht erfolgen können. In der
Gesamtwürdigung überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Hiergegen legte die Klägerin am 04.04.2012 Widerspruch ein und machte geltend, sie sei sich zu Beginn der Tätigkeit im Jahr
2001 mit dem Beigeladenen zu 1) einig gewesen, dass er seine Tätigkeit als Honorarkraft, also freier Mitarbeiter, verrichten
werde. Ihre Zusammenarbeit hätten sie durchgehend so gestaltet, wie dies für das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
typisch sei. Sie habe mit dem Beigeladenen zu 1) keinen unbefristeten Vertrag gehabt, sondern nur Halbjahresverträge. Es sei
stets offen gewesen, ob es zu einem Folgeauftrag komme. Darin liege ein erhebliches unternehmerisches Risiko. Es seien nur
die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vergütet worden. Hinsichtlich der Gestaltung des Unterrichts, etwa zu methodischen
oder didaktischen Fragen, habe die Klägerin keinerlei Weisungen erteilt. Da die Lehrveranstaltungen auf einen staatlichen
Berufsabschluss vorbereiten sollten, habe der Beigeladene zu 1) selbstverständlich bestimmte Inhalte vermitteln und Noten
vergeben müssen. Dies gelte für alle Dozenten und sei daher für die Statusfeststellung ohne Aussagekraft. Der Beigeladene
zu 1) habe die Materialien für den Unterricht selbst ausgesucht und zum Teil (Skripten) selbst erstellt. Der Beigeladene zu
1) sei nicht verpflichtet gewesen, mit anderen Kollegen zusammenzuarbeiten oder an schulischen Veranstaltungen teilzunehmen.
Eine direkte Kontrolle seines Unterrichts habe nicht stattgefunden. Mittelbar sei die Arbeit über die Noten der Schüler beurteilt
worden. Die Klägerin habe nicht nach Belieben über die Arbeitskraft des Beigeladenen zu 1) verfügen können, denn dieser habe
die Verteilung seiner Arbeitszeit selbst bestimmt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nebentätigkeiten wie die Teilnahme an Prüfungen
und die Führung des Klassenbuches seien nicht explizit geregelt, aber vom Beigeladenen zu 1) regelmäßig ausgeübt worden. Der
Beigeladene zu 1) sei in die Organisation der Schule funktionsgerecht dienend eingegliedert gewesen. Er habe am vorgesehenen
Einsatzort unterrichten müssen und sei inhaltlich an den Lehrplan gebunden gewesen. Die Höhe der Stundenzahl sowie die Termine
der Lehrveranstaltungen seien zu Beginn des Auftrags in Abstimmung mit dem Beigeladenen zu 1) festgelegt worden, dieser habe
sich dann an den Stundenplan halten müssen. Diese Einschränkung sei als persönliche Abhängigkeit zu qualifizieren. Ein Unternehmerrisiko
liege nicht vor, denn der Beigeladene zu 1) habe nur seine Arbeitskraft eingesetzt und hierfür eine Vergütung erhalten.
Hiergegen richtet sich die am 28.12.2012 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) eingelegte Klage der Klägerin. Sie macht geltend, aus dem zusammenfassenden Schreiben vom 20.05.2001 ergebe sich eindeutig,
dass eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter gewollt gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) habe diesem Schreiben nicht widersprochen.
Auf die genannte Möglichkeit der Ausübung der Dozententätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sei der Beigeladene
zu 1) nie zurückgekommen. Meist habe erst kurz vor Beginn eines Schulhalbjahres festgestanden, ob ein Kurs tatsächlich stattfinde.
Zweimal (Wintersemester 2001/02 und 2002/03) sei die Zahl der Anmeldungen zu gering gewesen, der Beigeladene zu 1) sei daher
nicht beauftragt worden. Im Übrigen habe der Beigeladene zu 1) sehr wohl um seinen Status als Selbstständiger gewusst, er
habe sich wiederholt darauf berufen, er sei Freiberufler.
Der Beigeladene zu 1) ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, andere Lehrkräfte, die zeitgleich eingestellt worden
seien, würden als versicherungspflichtige Beschäftigte geführt. Offenbar habe die Klägerin bei ihm Kosten sparen wollen. Er
sei in die betrieblichen Abläufe integriert gewesen. Der Stundenplan sei unter Berücksichtigung geäußerter Wünsche von der
Schulleitung erstellt worden und habe sich nach deren Belangen gerichtet. Er sei verpflichtet gewesen, die Anwesenheit der
Schüler in einem Klassenbuch festzuhalten. Sofern der Schulleiter verhindert gewesen sei, habe der Beigeladene zu 1) dessen
EDV-Unterricht nach seinen Vorgaben übernehmen müssen. Tatsächlich habe er seit 2001 durchgehend in einem Beschäftigungsverhältnis
gestanden, der Vortrag, im Wintersemester 2001/02 und 2002/03 sei er nicht beschäftigt gewesen, sei falsch.
In der mündlichen Verhandlung hat das SG den Geschäftsführer der Klägerin Herrn A., der zugleich Schulleiter ist, und den Beigeladenen zu 1) persönlich angehört.
Sodann hat es mit Urteil vom 04.11.2013 den angefochtenen Bescheid vom 02.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 29.11.2012 aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit bei der Klägerin nicht im Rahmen eines
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, Lehrer und Dozenten könnten sowohl abhängig beschäftigt als auch selbstständig tätig sein. Hier
überwögen die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Indizien. Der Beigeladene zu 1) sei an keine Weisungen gebunden
gewesen, Einschränkungen ergäben sich allein aus der Natur der Sache. Die Art und Weise des Unterrichts und die eingesetzten
Bücher und Skripten habe er selbst auswählen können. So habe der Beigeladene zu 1) im September 2002 eine "Lehrkonzeption"
erstellt. Eine solche Darstellung der eigenen methodischen und didaktischen Vorstellungen wäre sinnlos gewesen, hätte sich
der Beigeladene zu 1) ohnehin nach den Vorgaben der Klägerin richten müssen. Gegen eine Weisungsbefugnis spreche zudem, wie
die Klägerin auf die von Schülern geäußerte Kritik an der Arbeit des Beigeladenen zu 1) reagiert habe: Statt ihn anzuweisen,
seinen Unterricht in bestimmten Punkten zu ändern, habe sie die Kritik an ihn weitergereicht, die Beanstandungen diskutiert
und sich um eine einvernehmliche Lösung bemüht. Dies entspreche dem Umgang mit einem selbstständigen Auftragnehmer. Unerheblich
seien die Vorgaben aus dem Rahmenlehrplan der IHK, denn die sich hieraus ergebenden inhaltlichen Einschränkungen beruhten
nicht auf konkreten Weisungen. Die Arbeitszeit habe die Klägerin nicht vorgegeben. Zu Beginn eines Schulhalbjahres seien die
Unterrichtstage abgesprochen worden, maßgeblich seien die Wünsche des Beigeladenen zu 1) gewesen. Die Darstellung der Klägerin,
sie habe die Arbeitszeit nicht einseitig festlegen können, werde durch den Schriftverkehr kurz vor Ende der Zusammenarbeit
gestützt. Mit Schreiben vom 08.10.2011 habe der Beigeladene zu 1) die Klägerin informiert, dass er wegen eines kurzfristig
erhaltenen anderen Lehrauftrags den Unterricht bei der Klägerin zu den vereinbarten Zeiten nicht übernehmen könne. Diesem
Schreiben liege ersichtlich die Annahme des Beigeladenen zu 1) zugrunde, er dürfe die Verteilung seiner Unterrichtsstunden
selbst bestimmen. Dies habe wohl auch der Vorstellung der Klägerin entsprochen, die seine Vorgehensweise zwar als ärgerlich
empfunden habe, aber offenbar keine Möglichkeit gesehen habe, die Wahrnehmung der ursprünglich vereinbarten Unterrichtsstunden
einzufordern (Schreiben der Klägerin vom 24.10.2011). In dem genannten Schreiben finde sich ein weiterer Hinweis darauf, dass
der Beigeladene zu 1) hinsichtlich der Bestimmung seiner Arbeitszeit weitgehend frei gewesen sei ("Trotz völlig unpassenden
Zeitpunkts zwangen Sie uns erneut zu Semesterbeginn Anfang Oktober 2011 Ihre Urlaubswoche auf"). Diesen Äußerungen komme besonderes
Gewicht zu, da sie - anders als die Angaben im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren - noch unbeeinflusst von einem bestimmten
Rechtsschutzziel erfolgt seien. Der Umstand, dass der Unterricht in den Räumen der Klägerin erteil worden sei, sei wenig aussagekräftig.
Der Lehrbetrieb könne regelmäßig nur dann sinnvoll vonstattengehen, wenn die einzelnen Veranstaltungen zeitlich und räumlich
aufeinander abgestimmt seien; Weisungsgebundenheit ergebe sich daraus nicht. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht in die Arbeitsorganisation
der Klägerin eingebunden gewesen. Bei Dozenten seien entscheidende Indizien die Pflicht zur Vertretung von Kollegen, die Teilnahme
an Konferenzen, Sprechtagen und sonstigen Veranstaltungen der Bildungseinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Nebenaufgaben.
Der Beigeladene zu 1) habe jenseits seines Unterrichts an keinen schulischen Veranstaltungen teilgenommen. Seine Pflicht,
ein Klassenbuch zu führen, stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterricht. Die Kammer gehe davon aus, dass der Beigeladene
zu 1) gelegentlich Kollegen vertreten habe, insbesondere den Schulleiter. Rechtlich sei er hierzu aber nicht verpflichtet
gewesen. Entscheidendes Indiz sei das Unternehmerrisiko, das sich aus dem praktizierten Vergütungssystem ergebe. Der Beigeladene
zu 1) habe sein Honorar nur erhalten, wenn er tatsächlich unterrichtet habe. Fand der Unterricht nicht statt, habe ihm keine
Vergütung zugestanden unabhängig davon, aus welcher Sphäre der Ausfall stamme; für die bloße Arbeitsbereitschaft habe der
Beigeladene zu 1) kein Entgelt erhalten. Schließlich spreche auch die Form, mit der die Zusammenarbeit über lange Jahre abgewickelt
worden sei, für eine selbstständige Tätigkeit.
Gegen das Urteil hat der Beigeladene zu 1) direkt nach der Verkündung zu Protokoll des SG und nochmals schriftsätzlich am 06.11.2013 Berufung eingelegt. Er habe schon damals kein freiberuflicher Dozent sein wollen.
Insoweit werde auf die Bedeutung des §
116 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) hingewiesen, die des geheimen Vorbehalts. Eine solche Willenserklärung sei nichtig und für das Sozialversicherungsrecht
nicht bindend, sondern der wahre Wille hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses. Die von ihm verfasste Lehrkonzeption
von 2002 habe er schon 2004 nicht mehr eingesetzt, da die Kritik der Schüler zu groß gewesen sei. Die von ihm eingesetzten
Skripten und selbst gefertigten Unterrichtsmaterialien seien unbrauchbar gewesen; er habe auch Bücher von seinem Vorgänger
übernommen. Von den Verlagen an die Schulleitung gesandte Probebücher habe er auf ihre Tauglichkeit für den Unterricht prüfen
sollen. Er habe auch eigene Buchvorschläge an die Schulleitung mit der Bitte um Genehmigung für den Einsatz im Unterricht
gemacht. Er sei vom Schulleiter im Jahr 2004 auch auf einen Aktenschrank hingewiesen worden zur Aufbewahrung der Prüfungsarbeiten,
die dort abzulegen gewesen seien. Etwas später habe er dann - wie die festangestellten Lehrer auch - ein abschließbares Lehrerfach
für seine Unterlagen bekommen. Mit anderen Dozenten hätten Absprachen erfolgen müssen, etwa bei fächerübergreifenden Projektarbeiten.
Exkursionen habe er nur mit Genehmigung des Schulleiters durchführen können. Die Honorarabrechnungen seien nichts anderes
als Stundenzettel, diese Form der Abrechnung sei irgendwann zu einem Ritual und Bestandteil der Zusammenarbeit geworden. Der
Beigeladene zu 1) hat ergänzend darauf hingewiesen, dass er gegen die Klägerin ein arbeitsgerichtliches Verfahren ua wegen
Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses führe. Dieses Verfahren sei im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche
Beurteilung ausgesetzt worden (Arbeitsgericht Karlsruhe <ArbG> Beschluss vom 27.08.2012, 9 Ca 407/11).
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.11.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG sei im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend nicht von einem Beschäftigungsverhältnis
ausgegangen werden könne. Die vom Beigeladenen zu 1) behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Indizien für eine Einbindung in
die Arbeitsorganisation wie Verpflichtung zur Vertretung von Kollegen, Teilnahme an Konferenzen etc habe das SG zutreffend als nicht gegeben festgestellt. Ein Unternehmerrisiko bestehe entgegen der Auffassung des SG allerdings schon wegen der Geltung der Aufträge nur für ein Schulhalbjahr und dem damit verbundenen Risiko, überhaupt einen
Folgeauftrag zu erhalten. Zutreffend habe das SG hingegen darauf abgestellt, dass der Beigeladene zu 1) nur erteilten Unterricht vergütet erhalten habe, unabhängig vom Grund
des Unterrichtsausfalls. Weiteres Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei die über Jahre gepflegte Abwicklung der Zusammenarbeit.
Was der Beigeladene zu 1) hierzu in diversen Stellungnahmen vorgetragen habe, um diesem Gesamteindruck entgegenzutreten, sei
falsch und werde bestritten. Es habe kein Direktionsrecht bestanden, der Beigeladene zu 1) sei auch nicht gehalten gewesen,
bestimmte Bücher im Unterricht einzusetzen. Dem Beigeladenen zu 1) sei Gelegenheit gegeben worden, auch auf den Bestand der
Schulbibliothek zurückzugreifen, dies sei aber ohne jede Relevanz. Gleiches gelte für das abschließbare Lehrerfach, welches
zur Vermeidung von Diebstahl auf eigenen Wunsch zur Verfügung gestellt worden sei ohne Nutzungsverpflichtung. Bei der fächerübergreifenden
Projektarbeit, die völlig freiwillig in Abstimmung mit anderen Lehrern erfolgt sei und im Übrigen vom Beigeladenen zu 1) selbst
initiiert worden sei, handele es sich nicht um eine ihm auferlegte Nebenpflicht. Selbst organisierte Exkursionen gehörten
nicht zum vereinbarten Unterrichtsauftrag und seien daher im Einzelfall abzustimmen gewesen, eine Weisungsgebundenheit folge
daraus nicht. Der Beigeladene zu 1) habe bis zum Beginn der arbeits- und sozialgerichtlichen Auseinandersetzung nie darum
ersucht, den Status als freier Mitarbeiter zu ändern, um ggf ein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu begründen. Für den
Verein, der nicht Beteiligter dieses Verfahrens sei, sei der Beigeladene zu 1) überhaupt nicht tätig gewesen. Bei Letzterem
rechne er seit 2007 einen Teil seiner Tätigkeit ab; zuvor habe er mutmaßlich noch nicht einmal von dessen Existenz gewusst,
denn die Klägerin habe intern mit dem Verein abgerechnet. Die Unterrichtsgenehmigung des Regierungspräsidiums sei lediglich
für die Klägerin erteilt worden, diese sei alleinige Auftraggeberin des Beigeladenen zu 1) gewesen. Die von diesem später
an den Verein gestellten Rechnungen seien reine Willkür gewesen, die Klägerin habe dies nur zugelassen, um unsinnige Auseinandersetzungen
mit ihrem Auftragnehmer zu unterbinden.
Die Beklagte und die übrigen Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen,
die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die beigezogenen Akten des ArbG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beigeladenen zu 1) hat keinen Erfolg.
Die nach den §§
143,
144,
151 Abs
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beigeladenen zu 1) ist statthaft und zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Das SG hat zutreffend die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner
Tätigkeit als Dozent für die Klägerin vom 20.05.2001 bis 26.10.2011 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig
in allen Zweigen der Sozialversicherung war. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die
Klägerin in ihren Rechten.
Streitgegenstand ist allein die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin und nicht auch für den Verein zur Förderung
und Ausbildung fremdsprachlicher Korrespondenten und Übersetzer, dessen Vorsitzender der Gesellschafter und Geschäftsführer
der Klägerin, Herr A., ist. Nur auf die Tätigkeit für die Klägerin bezog sich der Antrag des Beigeladenen zu 1) und entsprechend
war auch nur diese Tätigkeit Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens erster Instanz. Im
Antrag hat der Kläger auch den Zeitraum auf die Tätigkeit bis 26.10.2011 beschränkt. Es spielt daher für das vorliegende Verfahren
keine Rolle, dass der Beigeladene zu 1) nunmehr die Auffassung vertritt, das bestehende Arbeitsverhältnis sei gar nicht wirksam
beendet worden (so auch im Rahmen der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht). Soweit der Kläger rügt, seine Tätigkeit
für den Verein sei nicht berücksichtigt worden, ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Beigeladene zu 1) kann auch
nicht im Wege der Klageerweiterung nach §
99 SGG die Tätigkeit für den Verein zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen, denn eine solche Klage wäre wegen des fehlenden
Verwaltungsverfahrens unzulässig.
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ferner, ob der Beigeladene zu 1) aufgrund der selbstständigen Tätigkeit als Lehrer versicherungspflichtig
in der Rentenversicherung nach §
2 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) ist. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid das Bestehen von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen
des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung festgestellt. Eine Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Lehrer nach
§
2 Satz 1 Nr 1
SGB VI ist damit von vornherein nicht vom Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids umfasst und damit auch nicht Streitgegenstand.
Im Statusfeststellungsverfahren ist auch nicht geboten, zugleich darüber zu entscheiden, ob die zur Überprüfung gestellte
Tätigkeit ungeachtet bzw gerade wegen ihrer Nichtausübung im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine Versicherungspflicht
nach sich zieht (vgl Landessozialgericht <LSG> Berlin-Brandenburg 13.04.2011, L 9 KR 294/08; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, beide [...]).
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte
hat auch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, SozR 4-2400 § 7a Nr 2; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, [...]) und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung "dem Grunde nach",
sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
Inhaltlich (materiell-rechtlich) sind die Bescheide allerdings rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht Versicherungspflicht
des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach
dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt.
Nach §
7a Abs
1 Satz 1
SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach §
7a Abs
1 Satz 3
SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger
hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet
aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§
7a Abs
2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. §
7a Abs
6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des
SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der
Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit
dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden;
zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, S 6).
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigeladene zu 1) am 07.11.2011 gestellt. Ein vorheriges Verfahren
zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Pflege-,
Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
<SGB V>, §
20 Abs
1 Satz 2 Nr
1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (
SGB XI), §
1 Satz 1 Nr
1 SGB VI, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch <SGB III>). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist §
7 Abs
1 Satz 1
SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung
in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer,
Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit
vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit
über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig
beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung
zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7), SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich
relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung
vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich
vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von
ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich
getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich
gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich
möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam
abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem
Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; BSG 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen
(BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39,74, BSGE 45, 199, 200 ff; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte
Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 KR 14/10 R, [...]).
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu
1) im streitgegenständlichen Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt hat und
daher keine Versicherungspflicht aufgrund von abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung,
in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
Die Tätigkeit als Lehrer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien
Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden, wie sich schon aus dem Gesetz selbst ergibt. §
2 Satz 1 Nr 1
SGB VI ordnet für selbstständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigten,
die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an. In der Rechtsprechung sind Lehrer daher je nach den Umständen des Einzelfalls
als selbstständig Tätige (BSG 19.12.1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr 5 - Volkshochschuldozentin; BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, SozR 2200 § 165 Nr 45 - Lehrbeauftragter an Fachhochschule; BSG 25.09.1981, 12 RK 5/80, SozR 2200 § 165 Nr 61 - Lehrbeauftragter an Universität; BSG 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (BSG 28.10.1969, 3 RK 31/56, SozR Nr 1 zu § 166
RVO - Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule).
Die oben dargestellten Grundsätze zur Abgrenzung gelten auch für Lehrtätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft
in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung,
ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen
werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf
nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder
Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (BSG 12.02.2004; B 12 KR 26/02 R, [...]; Bundesarbeitsgericht <BAG> 20.01.2010, 5 AZR 106/09, AP
BGB §
611 Abhängigkeit Nr 120; BAG 15.02.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731).
Eine Eingliederung in den Betriebsablauf folgt nicht daraus, dass der Unterricht in den Räumen der Klägerin stattgefunden
hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Lehrbetrieb nur sinnvoll vonstattengehen kann, wenn die verschiedenen Lehrveranstaltungen
sowohl zeitlich als auch räumlich aufeinander abgestimmt werden (BSG 12.02.2004, aaO; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, [...]). Inhaltlich hatte sich der Beigeladene zu 1) an Rahmenlehrplänen zu orientieren und die Bildungsziele waren vorgegeben.
Diese Vorgaben bestanden allerdings bereits abstrakt vor der Beauftragung, sie waren gerade Gegenstand der Vereinbarung zwischen
dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin und damit nicht von Einzelanweisungen. Dem Beigeladenen zu 1) stand es frei, in welcher
Art und Weise er die vorgegebenen Ziele erreicht. Er hat zunächst selbst entworfene Unterrichtsmaterialien und Skripte verwendet,
wie sich aus der von ihm vorgelegten Konzeption aus dem Jahr 2002 ergibt. Dass er hiervon später wieder abgerückt ist, bestätigt
nur, dass es seiner eigenen Verantwortung oblag, in welcher Form er den Unterricht durchführt. Das Fehlen von Einzelanordnungen
zur Durchführung des Unterrichts ist ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit (BSG 12.02.2004, aaO).
Es bestand auch keine Weisungsabhängigkeit in zeitlicher Hinsicht. Eine solche ist gegeben, wenn ständige Dienstbereitschaft
erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird,
ihm also die Arbeitszeiten letztlich "zugewiesen" werden (BAG 09.06.2010, 5 AZR 332/09 AP
BGB §
611 Abhängigkeit Nr 121). Ein starkes Indiz für Arbeitnehmereigenschaft ist die Einteilung des Lehrers in Stundenpläne ohne vorherige
Absprache. So lag es im vorliegenden Fall allerdings gerade nicht. Der Beigeladene zu 1) hat sich auf zwei Vormittage Unterricht
in der Woche festgelegt, die ihm entsprechend seinen Wünschen ("nicht vor 10:00 Uhr") auch zugeteilt wurden. Die Lage der
Arbeitszeit war damit vertraglich vereinbart und gerade nicht einseitig zugewiesen. Der Beigeladene zu 1) war auch nicht verpflichtet,
Vertretungsstunden zu übernehmen. Dass er dies gleichwohl auf freiwilliger Basis getan hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Auch ansonsten war der Beigeladene zu 1) nicht in den Betriebsablauf der Klägerin in einer Weise integriert, die für ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis spricht. Der Beigeladene zu 1) musste nicht an Lehrerkonferenzen teilnehmen. Soweit er im Rahmen
etwa von fächerübergreifenden Projekten sich mit Kollegen absprechen musste, handelt es sich um zeitlich untergeordnete Tätigkeiten.
Vergleichbare Besprechungen sind im Rahmen selbstständiger Tätigkeiten durchaus üblich - gerade zur Koordinierung. Darüber
hinaus ist nicht ersichtlich, dass es sich um von der Klägerin vorgegebene Besprechungen handelt, denn die fächerübergreifenden
Projekte wurden gerade vom Beigeladenen zu 1) - zunächst gegen den Widerstand des Schulleiters - initiiert. Die Verpflichtung
zur Führung des Klassenbuches ist so eng mit der Unterrichtstätigkeit verknüpft, dass der Senat hierin kein entscheidendes
Kriterium sieht. Für besondere Zusatzaufgaben wie die Korrektur von Abschlussarbeiten hat der Beigeladene zu 1) ein zusätzliches
Entgelt erhalten.
Für eine selbstständige Tätigkeit spricht auch, dass der Beigeladene zu 1) stets nur eine Vergütung für die geleisteten Unterrichtsstunden
erhalten hat. Weder im Fall von Krankheit oder Urlaub, noch bei Unterrichtsausfall wegen der Schule oder den Schülern zuzurechnenden
Ursachen erhielt der Beigeladene zu 1) ein Entgelt. Hierin spiegelt sich ein gewisses, wenn auch nicht erhebliches Unternehmerrisiko.
Schließlich ist ein entscheidender Gesichtspunkt auch die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten. Das Bestätigungsschreiben
der Klägerin vom 20.05.2001 spricht ganz klar dafür, dass (zunächst) einvernehmlich eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter
auf Honorarbasis gewollt war. Soweit der Beigeladene zu 1) hier einwendet, er habe von Anfang an eine Festanstellung gewollt,
kann das zu keiner anderen Beurteilung führen. Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim
vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen (§
116 Satz 1
BGB). Die Erklärung ist nur dann nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt (§
116 Satz 2
BGB). Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer der Klägerin gewusst haben soll, dass der Beigeladene
zu 1) nur als abhängig Beschäftigter tätig sein wollte. Die Tätigkeit hätte nach Rücksprache auch in Anstellung erfolgen können,
wie in dem Schreiben vom 20.05.2001 ausdrücklich festgehalten wird, wobei weitere Details noch abzusprechen gewesen wären.
Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) während seiner Tätigkeit jemals hierauf zurückgekommen wäre.
Er hat vielmehr durchgehend Honorarabrechnungen vorgelegt und ist auch entsprechend vergütet worden. Diese tatsächliche Praxis
kann nicht nur "als Ritual" der Zusammenarbeit betrachtet werden. Insbesondere auch der Schriftverkehr zwischen den Beteiligten
gegen Ende der Zusammenarbeit spricht, wie das SG zutreffend hervorgehoben hat, ganz deutlich dafür, dass sich der Beigeladene zu 1) auch selbst als freier Mitarbeiter gesehen
hat.
Zusammenfassend steht nach alledem zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht in einem
abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und damit keine Beitragspflicht
in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung
besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Kostenprivilegiert in Bezug auf Gerichtskosten sind nach §
183 SGG Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger
nach §
56 SGB I, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Kostenprivilegierung als Versicherter greift
auch bei einem Streit um den Versichertenstatus als solchen (BSG 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R, BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4). Im Berufungsverfahren ist der Beigeladene zu 1) Rechtsmittelführer, für ihn als Versicherten gilt
daher die Kostenfreiheit (BSG 13.04.2006, B 12 KR 21/05 R, SozR 4-1500 § 193 Nr 2; BSG 29.05.2006, B 2 U 391/05 B, SozR 4-1500 § 193 Nr 3). Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind erstattungsfähig, da die Klägerin nicht zu den in §
184 SGG genannten Gebührenpflichtigen gehört (§
193 Abs
4 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Abs
2 Nr
1 und
2 SGG).